Revision verworfen – keine Revisionsrechtfertigung (§ 349 Abs. 2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 299/22
- Datum
- 13.12.2022
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2022:131222B3STR299.22.0
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Revisionsführers ergibt.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Über einen nur hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung ist nicht zu entscheiden, wenn die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend LG Düsseldorf, 6. Mai 2022, Az: 5 KLs 2/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit Blick auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat ergänzend:
Es bedarf einer Entscheidung über den lediglich hilfsweise angebrachten Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten nicht, weil die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt worden ist.
Schäfer Paul Hohoff Anstötz Voigt