Treffer
BGH Beschluss

Revision teils stattgegeben: Verjährung hebt tateinheitliche Verurteilung auf

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 29/90
Datum
21.03.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Zentrale Frage war die Wirkung der Verjährung auf eine tateinheitliche Verurteilung nach § 174 StGB. Der BGH änderte das Urteil dahin ab, dass die tateinheitliche Verurteilung für eine Tat wegen Verjährung entfällt; die übrigen Revisionen wurden verworfen. Die Kostenentscheidung traf den Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestands darf nicht aufrechterhalten werden, wenn die Strafverfolgung für diesen Tatbestand verjährt ist.

2

Ergibt sich bei mehreren verknüpften Delikten (Tateinheit), dass ein Tatbestand verjährt ist, so entfällt die tateinheitliche Qualifikation für diesen Tatbestand, ohne die nicht verjährten Verurteilungen zu heben, sofern keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.

3

Die Revision ist insoweit zu stattgeben, als sie zur Korrektur einer verjährten Verurteilung führt; das Urteil ist entsprechend zu ändern.

4

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 1. September 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 29/90

in der Strafsache

gegen

den Maschinenbautechniker Oscar Manuel C. aus ███████, geboren am ██ ████ ██, ███ ██ ████ ███████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1990 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 206a StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. September 1989 dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist. Bezüglich der zwischen Anfang November 1978 und dem 11. Dezember 1978 begangenen Tat entfällt die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 StGB wegen Verjährung.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ZschockeltGribbohmKutzer
KrauthHarms
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