Revision teils stattgegeben: Verjährung hebt tateinheitliche Verurteilung auf
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 29/90
- Datum
- 21.03.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen eines strafbaren Tatbestands darf nicht aufrechterhalten werden, wenn die Strafverfolgung für diesen Tatbestand verjährt ist.
Ergibt sich bei mehreren verknüpften Delikten (Tateinheit), dass ein Tatbestand verjährt ist, so entfällt die tateinheitliche Qualifikation für diesen Tatbestand, ohne die nicht verjährten Verurteilungen zu heben, sofern keine weiteren Rechtsfehler vorliegen.
Die Revision ist insoweit zu stattgeben, als sie zur Korrektur einer verjährten Verurteilung führt; das Urteil ist entsprechend zu ändern.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 1. September 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 29/90
in der Strafsache
gegen
den Maschinenbautechniker Oscar Manuel C. aus ███████, geboren am ██ ████ ██, ███ ██ ████ ███████, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 1990 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 206a StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 1. September 1989 dahin abgeändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, schuldig ist. Bezüglich der zwischen Anfang November 1978 und dem 11. Dezember 1978 begangenen Tat entfällt die tateinheitliche Verurteilung nach § 174 StGB wegen Verjährung.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin in der Revision erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Zschockelt | Gribbohm | Kutzer | |||
| Krauth | Harms |