Treffer
BGH Beschluss

Bestellung eines Beistands in der Revisionsinstanz bei nachträglicher Verbrechenseinstufung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 2/99
Datum
10.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte für die Revisionsinstanz die Bestellung eines anwaltlichen Beistands nach § 397a Abs. 1 StPO. Der BGH stellte fest, dass für die Bestellung maßgeblich ist, ob die Tat zur Zeit der Urteilsverkündung/Revisionsverfahrens ein Verbrechen ist, auch wenn sie bei Begehung nur ein Vergehen war. § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior) findet insoweit keine Anwendung; Entscheidung stattgegeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO ist maßgeblich, ob die Tat zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens den Tatbestand eines Verbrechens erfüllt.

2

Die Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB (lex mitior) zum Vorteil des Täters ist für die Bewertung der Tat im Rahmen von § 397a Abs. 1 StPO ausgeschlossen.

3

§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO ist als verfahrensrechtliche Schutzvorschrift der Opferrechte auszulegen; bei ihr ist auf den gegenwärtigen materiellen Rechtszustand abzustellen und die Gesetzesintention des Opferschutzes zu berücksichtigen.

4

Erfüllt die Tat die Voraussetzungen des § 179 Abs. 4 StGB (in der durch Gesetzesreform geänderten Fassung) und damit die Qualifikation zum Verbrechen, begründet dies nach § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO den Anspruch der Nebenklägerin auf Bestellung eines Beistands.

Leitsatz

Ist eine Straftat zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt.

Tenor

Der Nebenklägerin Sch. wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin S. als Beistand bestellt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. September 1998 wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Urteils missbrauchte der Angeklagte die schlafende Nebenklägerin, indem er mit ihr den Beischlaf ausübte.

Der Nebenklägerin ist auf ihren Antrag gemäß § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO für die Revisionsinstanz ein Beistand zu bestellen. Die Tat erfüllt die Voraussetzungen des § 179 Abs. 4 Nr. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes vom 26. Januar 1998. Sie stellt damit, wie es § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO verlangt, ein Verbrechen dar, das die Nebenklägerin gemäß § 395 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StPO zum Anschluss berechtigt.

Der Bestellung eines Beistands steht nicht entgegen, dass das Landgericht gemäß § 2 Abs. 3 StGB zu Recht auf die im Dezember 1997 begangene Tat § 179 Abs. 3 StGB in Verbindung mit § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, § 177 Abs. 3 StGB in der Fassung des 33. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. Juli 1997 angewandt hat. Diese Vorschrift begründete trotz des Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe lediglich ein Vergehen, weil sie als besonders schwerer Fall des sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen ausgestaltet und das Grunddelikt ein Vergehen war, § 12 Abs. 3 StGB. Mit der Neufassung des § 179 StGB durch das 6. Strafrechtsreformgesetz hat der Gesetzgeber § 179 Abs. 4 StGB jedoch zu einer echten Qualifikation und im Hinblick auf die Strafdrohung von nicht unter einem Jahr Freiheitsstrafe zu einem Verbrechen umgestaltet (insoweit unvollständig die Aufzählung bei Senge in KK 4. Aufl. § 397a Rn. 1b).

Ist eine Straftat zur Zeit der Urteilsverkündung und des Revisionsverfahrens ein Verbrechen, so ist dies für die Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand des Nebenklägers in der Revisionsinstanz maßgebend, auch wenn die Straftat zum Zeitpunkt ihrer Begehung lediglich die Voraussetzungen eines Vergehenstatbestandes erfüllt. § 2 Abs. 3 StGB gilt für die bei § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO vorzunehmende Bewertung der Tat nicht. Der in § 2 Abs. 3 StGB geregelte, vom Tatzeitprinzip abweichende Vorrang der Anwendbarkeit des mildesten materiellen Strafgesetzes soll den Täter begünstigen (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2 Rn. 16). Demgegenüber dient § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO als verfahrensrechtliche Vorschrift dem Schutz und der Stärkung der Rechte bestimmter Nebenkläger. Durch die Anordnung anwaltlichen Beistandes für Opfer von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und bei versuchten Tötungsdelikten soll den berechtigten Interessen dieser vom Gesetzgeber als besonders schutzwürdig angesehenen Opfer entsprochen werden (vgl. BT-Drucks. 13/9542). Dieser Gesetzesintention läuft eine Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO zuwider, die ausschließlich auf die der Verurteilung zugrunde liegende Straftatqualifikation (hier: Vergehen) abstellt. Im Übrigen gilt der Grundsatz der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für verfahrensrechtliche Vorschriften in besonderer Weise. Mit diesem Gedanken wäre es nur schwerlich zu vereinbaren, wollte man bei der Auslegung einer Verfahrensnorm, die auf das materielle Strafrecht Bezug nimmt, von dem gegenwärtigen Rechtszustand abweichen und auf eine frühere Gesetzeslage abstellen. Schließlich spricht auch die Entstehungsgeschichte des § 397a StPO dafür, § 179 StGB in der Form des 6. Strafrechtsreformgesetzes anzuwenden. Die Vorschrift wurde durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 eingeführt. Sie geht auf eine Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses nach Art. 77 GG vom 2. März 1998 (BT-Drucks. 13/10001 S. 3) zurück (vgl. Senge in KK 4. Aufl. § 397a Rn. 1). Zu diesem Zeitpunkt war das 6. Strafrechtsreformgesetz bereits verabschiedet. So liegt es nahe, dass der Gesetzgeber bei dem Verweis auf das materielle Recht auf die Delikte in ihrer durch die Neufassung des Gesetzes begründeten Form Bezug nehmen wollte.

KutzerMiebachBoetticher
BlauthWinkler
Bestellung eines Beistands in der Revisionsinstanz bei nachträglicher Verbrechenseinstufung — Themis