Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung von Wiedereinsetzung und unzulässiger Revision wegen Fristversäumnis

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 298/99
Datum
18.08.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist und legte verspätet Revision ein. Das BGH-Gremium verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet, weil der Angeklagte nicht substantiiert darlegte, wann er die Rechtsmittelschrift an das Anstalts- oder Postpersonal übergeben habe. Mangels Wiedereinsetzung wird die verspätete Revision als unzulässig verworfen. Der Senat weist zudem darauf hin, dass die Revision eines Mitangeklagten als offensichtlich unbegründet verworfen wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert darlegt, die Rechtsmittelfrist ohne eigenes Verschulden versäumt zu haben.

2

Bei Inhaftierten ist darzulegen, wann die Rechtsmittelschrift dem Anstalts- oder Postpersonal zur Weiterleitung übergeben wurde; bloße Pauschalangaben über eine Weiterleitung am letzten Fristtag genügen nicht, um eigenes Verschulden auszuschließen.

3

Wird Wiedereinsetzung nicht gewährt, ist eine außerhalb der Frist eingelegte Revision unzulässig und vom Gericht zu verwerfen.

4

Das Gericht kann die Revision eines Mitangeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verwerfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hildesheim, 31. März 1999

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. August 1999 gemäß §§ 46, 349 Abs. 1 StPO

Tenor

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 1999 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 31. März 1999, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er mit Schreiben vom 2. April 1999 Revision eingelegt. Das Schreiben ist am 9. April 1999 – mithin verspätet – beim Landgericht eingegangen.

Zu dem Antrag, mit dem der Angeklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist beantragt hat, und zur Revision des Angeklagten hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht durchdringen, weil der Angeklagte nicht dargelegt hat, dass er die Frist zur Einlegung der Revision ohne eigenes Verschulden versäumt hat. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, wann die Rechtsmittelschrift zur Weiterleitung an das Anstaltspersonal übergeben wurde. Der Angeklagte macht auch nicht geltend, er sei durch die behauptete unrichtige Auskunft von der rechtzeitigen Anbringung des Rechtsmittels abgehalten worden. Der Akteninhalt gibt keinen weiteren Aufschluss zu diesen Fragen. Dem Begleitumschlag für abgehende Briefe (SA Bd. IV Bl. 131) ist lediglich zu entnehmen, dass das Schreiben am letzten Tag der Frist weitergeleitet worden ist. Der Angeklagte hatte die Verspätung zu vertreten, wenn er es erst zu diesem Zeitpunkt abgegeben hat (vgl. BGH NStZ 1992, 555). Laut Auskunft der JVA Braunschweig ist der Vorgang den dortigen Bediensteten nicht mehr erinnerlich.

Die danach verspätet eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen.

Dem tritt der Senat bei.

Im Übrigen weist der Senat in der Sache selbst darauf hin, dass die Revision des Mitangeklagten Andreas M. mit Beschluss vom selben Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen worden ist.

KutzerBlauthPfister
Rissing-van SaanMiebach
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