Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung wegen versäumter Revisionsbegründungsfrist; Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 298/90
Datum
24.08.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Frist zur Begründung der Revision; dem Antrag wurde stattgegeben. Die daraufhin durchgeführte Nachprüfung ergab keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler, weshalb die Revision als unbegründet verworfen wurde (§ 349 Abs. 2 StPO). Eine fehlerhafte Erwägung zur Strafzumessung war nicht ursächlich für das Urteil. Die Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn die Fristversäumnis glaubhaft gemacht wird und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen.

2

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

Fehlerhafte Erwägungen in der Urteilsbegründung zur Strafzumessung rechtfertigen die Aufhebung des Urteils nur, wenn diese Erwägungen ursächlich für die Entscheidung waren.

4

Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels sind vom unterliegenden Rechtsmittelführer zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 30. Januar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Josef K. C. aus ███ ███ ██, dort geboren am ███████ 1957,

wegen Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. August 1990 einstimmig

Tenor

Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. Januar 1990 in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auf der fehlerhaften Erwägung, dass „grundsätzlich nur besondere, nicht alltägliche Umstände ein Abweichen vom Regelstrafrahmen rechtfertigen“ (vgl. BGHR vor § 1 StGB, minderschwerer Fall, Gesamtwürdigung 6; BGHR § 46 StGB III, Raub 2), beruht das Urteil nicht.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

RufZschockeltMiebach
GribbohmRissing-van Saan
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