Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Keine Bandenverurteilung bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 297/98
Datum
28.10.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, eine Bandenqualifikation lehnte es ab. Die Staatsanwaltschaft rügte die Beweiswürdigung mit Verweis auf Ermittlungszeugenaussagen und beantragte Bandenvorwurf nach § 30a BtMG. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet: Aus dem Urteil ergaben sich keine übergangenen belastenden Ermittlungsangaben, und die festgestellten Umstände rechtfertigen keinen gefestigten Bandenwillen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nicht mit der Behauptung begründet werden, das Tatgericht habe eine bestimmte Aussage einer Beweisperson übergangen, wenn diese Aussage nicht aus dem Urteil ersichtlich ist.

2

Es obliegt dem Tatrichter, die Ergebnisse der Beweisaufnahme in den Urteilsgründen darzustellen; das Revisionsgericht ist an die im Urteil niedergelegten Feststellungen gebunden.

3

Für eine Verurteilung nach § 30a Abs. 1 BtMG ist mehr als eine bloße arbeitsteilige Mittäterschaft erforderlich; es muss ein gefestigter Bandenwille mit gemeinsamem übergeordnetem (Banden-)Interesse nachgewiesen werden.

4

Gelegenheitsmäßige oder nachträgliche Einbeziehung in Transporthandlungen, einzelne Transportleistungen und die Aussicht auf Kurierlohn sind für sich genommen ungeeignet, einen gefestigten Bandenwillen zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 11. Dezember 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 297/98 vom 28. Oktober 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Dezember 1997 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im Fall II. 2 a der Urteilsgründe von seinem Cousin K., der mit Heroin von dem in einen Verkehrsunfall verwickelten Kurierfahrer A. handelte, den Auftrag, eine Tasche mit 20 kg Heroin zu übernehmen und weiterzutransportieren. Im Fall II. 2 b der Urteilsgründe überbrachte er im Auftrag seines Cousins K. dem Kurierfahrer A. in G. eine Tüte mit einem Kilogramm Heroin zum Weitertransport nach H.

Eine Verurteilung wegen Bandenhandels lehnte die Strafkammer ab, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür festgestellt werden konnten, dass der Angeklagte mit seinem Cousin K. eine zumindest aus diesen zwei Personen bestehende Bande gebildet hatte.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist trotz eines umfassenden Aufhebungsantrags auf diese beiden Taten wirksam beschränkt, da mit der Sachrüge allein die fehlende Verurteilung nach § 30a Abs. 1 BtMG beanstandet wurde (zur Beschränkung eines Rechtsmittels durch dessen Begründung vgl. BGHR StPO § 344 I Antrag 3).

Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beweiswürdigung der Strafkammer zum Vorliegen einer Bande sei lückenhaft, weil Angaben des Zeugen A. im Ermittlungsverfahren, mit denen er den Angeklagten stärker belastet habe, und aus denen sich möglicherweise weitere Indizien für eine Bandenbildung ergäben, nicht dargestellt worden seien. Im Übrigen hätten bereits die festgestellten Tatumstände eine Verurteilung nach § 30a Abs. 1 BtMG erfordert.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

a) Die Revision kann grundsätzlich nicht mit der Behauptung gehört werden, das Tatgericht habe sich mit einer bestimmten Aussage einer Beweisperson nicht auseinandergesetzt, wenn diese Aussage sich nicht aus dem Urteil selbst ergibt. Denn es ist allein Sache des Tatrichters, die Ergebnisse der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen; der dafür bestimmte Ort ist das Urteil. Was in ihm über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht (BGH NStZ 1992, 506 m.w.Nachw.). Hier ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen, dass der Zeuge A. vor der Polizei zur Frage der Bandenbildung weitergehende Angaben gemacht hatte. Die Strafkammer befasste sich zwar bei der Prüfung der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Zeugen damit, dass dieser die Beteiligung des Angeklagten an den ihm vorgeworfenen Taten in der Hauptverhandlung zurückhaltender als im Ermittlungsverfahren schilderte (UA S. 15); hieraus ergibt sich aber nicht, dass er dort Angaben gemacht hatte, die eine andere Beurteilung der Bildung einer Bande zwischen dem Angeklagten und seinem Cousin K. rechtfertigen könnten. Eine Aufklärungsrüge hat die Staatsanwaltschaft nicht erhoben.

b) Die Strafkammer hat auf der Grundlage der von ihr getroffenen Feststellungen bandenmäßiges Handeln ohne Rechtsfehler verneint. Sie hat die Tatumstände insoweit eingehend gewürdigt und keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Bandenabrede gefunden. Die Rechtsprechung fordert hierfür ein über eine mittäterschaftliche Arbeitsteilung hinausgehendes Handeln mit gefestigtem Bandenwillen, mit dem die Beteiligten ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (st. Rspr., BGH NStZ 1998, 238/98; BGH, Urt. vom 23. Juli 1998 – 4 StR 291/98 m.w.Nachw.).

Die Strafkammer durfte die Umstände, dass der Angeklagte von seinem Cousin K. im Fall II. 2 a der Urteilsgründe erst nach dem Verkehrsunfall des Kuriers eher zufällig hinzugezogen wurde und dass im Fall II. 2 b der Urteilsgründe außer einem Transport mit Übergabe an den Kurier A. keine weitergehende Beteiligung des Angeklagten festgestellt werden konnte, als gegen eine Bandenbildung sprechend werten. Die von der Staatsanwaltschaft in der Revisionsbegründung herangezogenen Gesichtspunkte stellen die tatrichterliche Beurteilung des Landgerichts nicht in Frage.

Dass der Angeklagte seinen Bekannten A. an seinen Cousin K. als Kurier vermittelte, lag durchaus in seinem Eigeninteresse, da er diesem Geld geliehen hatte und sich auf diese Weise eine Rückzahlung erhoffte. Ähnlich verhält es sich mit dem Zeugen C., dem Schwager des Zeugen A., der sich in erheblichen finanziellen Problemen befand und sich deshalb als Kurier zur Verfügung stellte.

Die Kenntnisse des Angeklagten im Fall II. 2 a der Urteilsgründe über Art und Menge des Rauschgifts, das er persönlich transportiert hatte, sind ebensowenig geeignet, einen Bandenwillen hinreichend zu belegen wie seine persönlichen Kontakte zu seinem Cousin und die Gleichartigkeit des Verstecks in den eingesetzten Kurierfahrzeugen. Dass sich der Angeklagte finanzielle Vorteile nicht aus einem Erlös beim Weiterverkauf, sondern als Kurierlohn von seinem Auftraggeber K. versprach, folgt ohne weiteres daraus, dass in beiden Fällen lediglich ein Transport, nicht aber ein Kauf mit der Absicht eines gewinnbringenden Weiterverkaufs festgestellt worden war.

MiebachKutzerPfister
BlauthWinkler
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