Revision verworfen wegen unerlaubten Handeltreibens mit BtM; Aufklärungsrüge abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 297/98
- Datum
- 28.10.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Eine Aufklärungsrüge ist unbegründet, wenn das Tatgericht in der Hauptverhandlung die Möglichkeit hatte, einen Zeugen mit seinen früheren Bekundungen zu konfrontieren, sodass ergänzende Vernehmungen entbehrlich waren.
Bei der Strafzumessung begründen wertende Feststellungen, die den Angeklagten nicht zusätzlich belasten, keinen zu beanstandenden Rechtsfehler.
Ein Mangel in der Begründung der Einziehungsentscheidung führt nicht zwingend zur Aufhebung, wenn anhand der Tatschwere und der konkreten Umstände offenkundig ist, dass kein Ermessensfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 11. Dezember 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 297/98 vom 28. Oktober 1998 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Oktober 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 11. Dezember 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die erhobene Aufklärungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da sich angesichts der Möglichkeit, dem in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen D. entsprechende Vorhalte über den Inhalt seiner früheren Bekundungen zu machen, die Vernehmung der Verhörspersonen nicht aufdrängte.
Die beanstandeten Erwägungen im Rahmen der Strafzumessung, wonach der Angeklagte selbst nicht drogenabhängig sei und nicht aus wirtschaftlicher Not gehandelt habe, sondern lediglich zur relativierenden Kennzeichnung der Tat bei der Erörterung der für den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, erfolgten nicht zu seinen Lasten.
Angesichts der Tatschwere und der besonderen Umstände, namentlich der Zulassung der Tatwerkzeuge auf dritte Personen sowie der Ausstattung des Transportfahrzeugs mit einem besonderen Schmuggelversteck, erscheint hier ein Ermessensfehler bei der Einziehung trotz fehlender Begründung ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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