Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Aufklärung und widersprüchlicher Feststellungen bei Notzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 297/55
Datum
23.02.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Notzucht ein und rügte Verfahrensfehler sowie unzutreffende Sachbeurteilung. Der BGH beanstandet unterlassene Vernehmung eines für die Glaubwürdigkeitsprüfung relevanten Zeugen, unklare und lebensfremde Tatbeschreibungen sowie mangelnde Darstellung des Vorsatzes. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat die Pflicht, Zeugen zu vernehmen, deren Aussage für die Beurteilung des Beweiswerts einer entscheidenden Belastungszeugin von Bedeutung sein kann.

2

Bei Vorliegen einer Alleinbelastungszeugin ist besondere Sorgfalt bei der Glaubwürdigkeitsprüfung und der Aufklärungspflicht geboten; Unterlassungen können die Aufhebung des Urteils rechtfertigen.

3

Tatbestandsfeststellungen müssen mit der Lebenserfahrung vereinbar und innerlich widerspruchsfrei sein; unplausible Schilderungen sind aufzuklären.

4

Zur Feststellung des inneren Tatbestands ist darzulegen, dass der Täter die Ernsthaftigkeit des Widerstands erkannt und diesen vorsätzlich gebrochen hat; unklare Schlussfolgerungen sind zu vermeiden.

5

Bei verzögerter Anzeige sind mögliche Beweggründe des Opfers (z.B. Verheimlichungsinteressen) in die Glaubwürdigkeitsbewertung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 5. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tanzlehrer Mathias Alois ███, dort geboren am ███ 1897, wegen Notzucht hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Maß als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 5. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Marburg/Lahn zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen eines Verbrechens der Notzucht zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er beanstandet das Verfahren und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts.

1. Nach Auffassung der Revision hat das Landgericht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen.

Sie bringt vor, es habe einen Freund der Verletzten (IX), namens Edwin J. (vgl. JoC—D—), nicht vernommen. Seine Bekundung hätte möglicherweise Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der IX erwecken können.

Die Verletzte hatte dem Sachverständigen Angaben über ihre Beziehungen zu JoC gemacht, die nicht völlig harmlos waren. Da sie die einzige Belastungszeugin gegenüber dem gut beleumundeten Angeklagten war, musste das Landgericht jeder Möglichkeit nachgehen, die einen Anhalt für die Beurteilung des Beweiswerts ihrer Aussage bieten konnte. Die Vernehmung des JoC über sein Verhältnis zu dem Mädchen konnte dafür in Betracht kommen.

Deshalb lag seine Anhörung als Zeuge im Strafverfahren nahe. Er ist inzwischen allerdings nach Verkündung des Strafurteils im Zivilprozess eidlich vernommen worden und hat über seine Beziehungen zur IX ausgesagt. Ob durch die Unterlassung seiner Vernehmung das Urteil entsprechend der Annahme der Revision beeinflusst worden ist, kann dahinstehen, weil die Sachbeschwerde durchgreift.

2. Sie weist auf Widersprüche in den Urteilsgründen und auf Verstöße gegen die Lebenserfahrung hin.

a) Die Revision bemängelt, dass nach dem Urteil der Angeklagte nicht imstande gewesen sei, die Tat durch „außerst rücksichtslose und erbarmungslose Gewalt“ auszuführen, dass aber unklar bleibe, inwiefern die festgestellte Tatausführung nicht als rücksichtslos und erbarmungslos anzusehen sei.

Darin kann noch nicht ohne weiteres ein Widerspruch erblickt werden. Doch findet sich bei der Schilderung des Tathergangs eine Einzelheit, die nicht nur den Tatrichter zur Vorsicht in der Beweiswürdigung mahnen musste, sondern auch in sich nicht ganz verständlich ist.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die IX mit einer Hand festgehalten und mit der anderen den Reißverschluss ihrer Überfallhose gelöst, worauf diese heruntersank und von ihren Füßen auf den Boden fiel. Wie bei der Machart einer derartigen Hose ihre vollständige Lösung von den Beinen ohne irgendeine Mithilfe möglich sein soll, ist kaum begreiflich. Der Sachverhalt ist so, wie er dargestellt ist, mit der Lebenserfahrung zumindest nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen, namentlich bei Berücksichtigung der Tatsache, dass der Angeklagte kurz zuvor von schwerer Krankheit genesen und nach dem Gutachten der behandelnden Ärzte nicht im Vollbesitz seiner Kräfte war. Er widerspricht in diesem Punkt auch den früheren Angaben der IX gegenüber dem Sachverständigen. Ihm hat sie erklärt, der Angeklagte habe es unbegreiflicherweise fertiggebracht, ihr die Skihose über die Füße zu streifen, wobei er so gerissen habe, dass das eine Hosenbein dabei aufgeplatzt sei.

Da aus anderem Grunde die Aufhebung des Urteils geboten ist, wird das Landgericht Gelegenheit haben, diesen Punkt aufzuklären.

b) Jedenfalls ist bei der Besonderheit der Sachlage die Erörterung der inneren Tatseite nicht ausreichend.

Im Urteil ist ausgeführt, dass der Angeklagte bei seiner körperlichen Verfassung eine ernstere Abwehr der IX nicht hätte überwinden können. Was sie ihm an Widerstand entgegensetzte, „war nicht viel. Dieses wenig war auch nachgesagt, da der Angeklagte seelisch erschüttert“ war. Weiter heißt es, der Angeklagte habe die mangelnde Bereitwilligkeit der IX spätestens in dem Augenblick erkannt, als er sie veranlassen wollte, mit ihrer Hand seinen Geschlechtsteil anzufassen.

Diese Worte deuten darauf hin, dass das Landgericht nicht die Überzeugung zu gewinnen vermochte, der Angeklagte habe schon vorher das Widerstreben der Verletzten als ernst gemeinte Gegenwehr aufgefasst. Insoweit fehlt es an einer Übereinstimmung mit der am Anfang der Darlegungen zum Vorsatz ganz allgemein, also für das gesamte Geschehen, getroffenen Feststellung, ihm sei klar gewesen, dass die IX ihm nicht gutwillen sein wolle. Schon deshalb bestehen durchgreifende Bedenken gegen die Bejahung des inneren Tatbestands.

Geht man davon aus, dass der Angeklagte erst zu jenem späten Zeitpunkt die Ernsthaftigkeit des von dem Mädchen geleisteten Widerstandes erkannt hat, so ist aus dem Urteil nicht klar ersichtlich, welchen Widerstand er von da an vorsätzlich gebrochen haben sollte. Denn nach der Sachverhaltsdarstellung war die Theresia IX nach dem Zurückziehen ihrer Hand mit ihrer Widerstandskraft am Ende und konnte keinen Widerstand mehr leisten.

Infolge der angeführten Bedenken kann das Urteil nicht aufrechterhalten werden.

c) Allgemein ist zu bemerken: War die Gegenwehr des Mädchens so gering, so muss eingehend geprüft werden, ob sich der Angeklagte ihrer Ernsthaftigkeit bewusst geworden ist. Der Umstand, dass die Verletzte eine aktive Mitwirkung ablehnte, schließt noch nicht aus, dass ihre sonstige Weigerung nur ein schamvolles Sichsträuben, eine Art Ziererei war. Erst recht ist es denkbar, dass der Angeklagte das Verhalten der IX nur als nicht ernst gemeinte Ziererei aufgefasst hat.

Es lässt sich nach den Urteilsgründen äußerlich sehr leicht als eine nicht ohne Anwendung körperlicher Kraft (RGSt 77, 81) zu beseitigende Abwehr darstellen. In diesem Zusammenhang wird auch die von der Revision vermisste Feststellung von Belang sein, was die Ärzte im einzelnen über die Fähigkeit des Angeklagten, einen Widerstand zu brechen, erklärt haben.

Jedenfalls bedarf die Prüfung und Darstellung des Vorsatzes besonderer Sorgfalt, zumal das Mädchen in der Hauptverhandlung seine Abwehrkräfte als bald verbraucht bezeichnete und sich früher der Polizei und dem Sachverständigen gegenüber geäußert hat, es habe vor dem Angeklagten – obwohl es ihn seit etwa einem halben Jahr kannte – Angst gehabt, so dass es wie gelähmt und ohnmächtig gewesen sei.

Was das Verhalten der IX nach der Tat anlangt, so braucht hier nicht mehr Stellung genommen zu werden zu der Behauptung der Revision, die Würdigung des Landgerichts sei nicht frei von Denkfehlern. Immerhin besteht Anlass zu dem Hinweis, dass auch aus diesem Grund der Frage ihrer Glaubwürdigkeit besondere Beachtung geschenkt werden muss.

Die IX blieb noch einige Zeit im Bett liegen und reinigte hernach die Küche. Im Februar 1954 und vor Ostern 1954 kam sie an drei verschiedenen Tagen zu dem Angeklagten, wobei sie ihm das erste Mal erkennbar mitteilte, ihre Regel sei ausgeblieben, ohne allerdings – wenigstens nach Annahme des Urteils – an die Möglichkeit einer Schwangerschaft zu denken.

Sie erzählte weder ihrer Mutter noch sonst irgendjemandem etwas von dem Vorgehen des Angeklagten. Erst als sie wegen längeren Ausbleibens der Monatsblutungen beim Arzt gewesen war und dieser ihre Mutter von der bestehenden Schwangerschaft verständigt hatte, gab sie ihr auf Vorhalt das Erlebnis mit dem Angeklagten bekannt.

Die Absicht des Mädchens, die Sache zu verhehlen, zu dem sich aufdrängenden Beweggrund des Schweigens, nämlich dem Bedürfnis der Verletzten, die eigene Schuldlosigkeit an der außerehelichen Schwangerschaft darzutun, hat das Landgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundung nicht Stellung genommen, wie die Revision mit Recht bemerkt. Das hätte nahegelegen im Gegensatz zu den anderen im Urteil erörterten und abgelehnten Beweggründen einer möglichen Falschaussage, die vorwiegend bei Kindern im Pubertätsalter auftreten. Hier handelt es sich um einen erwachsenen Zeugen, dessen Glaubwürdigkeit der Richter im Regelfall ohne Beiziehung eines Sachverständigen zu prüfen hat.

Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird der Beschwerdeführer in der Lage sein, auf die Klärung der von der Revision weiter berührten Gesichtspunkte hinzuwirken.

Der Senat hat von der Ermächtigung des § 354 Abs. 1 StPO Gebrauch gemacht.

Busch Koeniger Glanzmann

Bundesrichter Dr. Jagusch ist beurlaubt und dadurch an der Unterzeichnung verhindert.

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Aufklärung und widersprüchlicher Feststellungen bei Notzucht — Themis