Treffer
BGH Urteil

Verworfen: Verwertungsverbot unbelehrter Disziplinarbefragung mangels rechtzeitigen Widerspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 2/97
Datum
09.04.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten rügen die Verwertung von Angaben, die ein Mithäftling im Disziplinarverfahren gewonnen hatte, weil der Befragte nicht über seine Aussagefreiheit belehrt worden sei. Der BGH bestätigt, dass eine Belehrung in solchen Fällen verlangt werden kann und deren Unterlassung Verwertungsverbote begründen kann. Die Revisionen werden jedoch verworfen, weil die Revisionsbegründungen den erforderlichen Nachweis eines rechtzeitigen Widerspruchs nicht enthalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angaben eines Strafgefangenen, die ohne Belehrung über die Aussagefreiheit im unmittelbaren Zusammenhang mit einem vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren gewonnen wurden, können in einem späteren Strafverfahren wegen eines daraus abgeleiteten Verwertungsverbots unbrauchbar sein.

2

Die Pflicht zur Belehrung über die Aussagefreiheit ist auf Befragungen im Disziplinarverfahren analog anzuwenden, wenn konkrete Verdachtsgründe und zugleich strafbare Verhaltensweisen vorliegen.

3

Ein aus Unterlassen der Belehrung resultierendes Verwertungsverbot gilt gegenüber einem verteidigten Angeklagten nur, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger der Verwertung der betreffenden Angaben in der Hauptverhandlung rechtzeitig im Sinne des § 257 StPO widerspricht.

4

Bei einer Revisionsrüge wegen Verwertungsverbots nach § 136 Abs. 1 Satz 2 und § 163a StPO hat der Revisionsführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den verfahrensrechtlichen Sachverhalt so darzulegen, dass das Revisionsgericht ohne Rückgriff auf Protokoll oder Akten die Rüge prüfen kann; hierzu gehört die genaue Angabe des Zeitpunkts des Widerspruchs in der Hauptverhandlung.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 23. September 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

3 StR 2/97 vom 9. April 1997

in der Strafsache gegen

Thomas ████, geboren am [REDACTED] 1969 in [REDACTED], Leo ████, geboren am [REDACTED] 1970 in [REDACTED], wegen sexueller Nötigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. April 1997, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Zschockelt, Dr. Blauth, Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ ███████ als Verteidiger des ████████████████, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 23. September 1996 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten K. und ████ wegen sexueller Nötigung zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (K.) und von zwei Jahren und sechs Monaten (B.) verurteilt, weil sich der Angeklagte K. unter Mitwirkung des Angeklagten B. in der Strafhaft an einem Mithäftling gewaltsam sexuell vergangen hatte.

Die mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde begründeten Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Anlass zu weiterer Erörterung gibt nur die von beiden Beschwerdeführern erhobene verfahrensrechtliche Beanstandung, dass das Landgericht gegen ein aus dem Grundgedanken des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und des § 163a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO abgeleitetes Verwertungsverbot verstoßen habe. Die Rüge dringt nicht durch, weil sie den Darlegungsanforderungen nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht gerecht wird.

Richtig ist, dass die Angaben, die der Angeklagte B. als Strafgefangener bei einer Befragung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem strafvollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren wegen des zur Verurteilung führenden Vorfalls gemacht hatte, gegen den rechtzeitigen Widerspruch dieses Revisionsführers nicht durch die Vernehmung des die Anhörung durchführenden Strafvollzugsbediensteten als Zeugen in die Hauptverhandlung hätten eingeführt werden dürfen. Zwar sieht § 106 StVollzG eine § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO entsprechende Belehrung für die disziplinarrechtliche Anhörung eines Strafgefangenen anders als im Falle der Disziplinarverfahren von Beamten und Soldaten (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BDO, § 28 Abs. 4 WDO; vgl. dazu und zum Verwertungsverbot im Falle der Nichtbelehrung: BVerwG, Urteil vom 24. September 1992 – 2 WD 13.91, 7.92, BVerwGE 93, 287; ferner Kühler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 26 Rdn. 10) nicht ausdrücklich vor. Jedoch erscheint ein belehrender Hinweis darauf, dass es dem Gefangenen freisteht, sich zum Disziplinarvorwurf zu äußern oder nicht auszusagen, jedenfalls dann geboten, wenn dieser Vorwurf ein zugleich mit Strafe bedrohtes Verhalten betrifft. Angesichts der Lage, in der sich ein Strafgefangener in derartigen Fällen befindet, gehört die Belehrung über die Aussagefreiheit zu den Anforderungen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, das durch § 106 StVollzG gewährleistet werden soll (vgl. Schriever, NStZ 1993, 103). Infolge des Freiheitsentzugs ist er in seiner Rechtsstellung allgemein schon einschneidend beschränkt (vgl. zur Erzwingung der Anwesenheit des Gefangenen bei der Disziplinarverhandlung: OLG Hamm, NStZ 1991, 509, 510 mit Anmerkung Schriever, NStZ 1993, 103). Im Disziplinarverfahren sieht er sich zudem der Gefahr einer Ahndung ausgesetzt, die strafähnlichen Charakter hat (vgl. BVerfG, NJW 1994, 1339; Laubenthal, Strafvollzug, 1995, S. 262 ff.). Auch muss er in Fällen gleichzeitiger Strafbarkeit regelmäßig damit rechnen, dass disziplinarrechtliche Ermittlungsergebnisse an die Strafverfolgungsbehörde weitergegeben werden (vgl. auch § 102 StVollzG). Unter solchen Umständen entspricht die Situation eines Strafgefangenen im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren derjenigen eines Beschuldigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren so weitgehend, dass eine analoge Anwendung der strafprozessualen Vorschriften zur Belehrung des Beschuldigten über die Aussagefreiheit gerechtfertigt ist. Sie wird im Übrigen auch durch § 120 Abs. 1 StVollzG, der die subsidiäre Geltung strafprozessualer Bestimmungen – allerdings nur für das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren des Strafvollzugsgesetzes – vorsieht, nahegelegt.

Bei der Befragung des Angeklagten B. durch den Strafvollzugsbeamten handelte es sich auch nicht um eine lediglich sondierende Maßnahme zur „indifferenten Informationssammlung“ bei noch ungewisser Verdachtslage (BGHSt 38, 214, 227), die eine Belehrungspflicht nicht auslöst. Vielmehr bestanden im Zeitpunkt der Befragung aufgrund der Angaben eines Mithäftlings und des Tatopfers bereits konkrete Verdachtsgründe für eine disziplinarisch zu ahndende – und zugleich strafbare – Pflichtverletzung des Angeklagten K.

Der Verstoß gegen die Pflicht zur Belehrung über die Aussagefreiheit bei der im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Disziplinarverfahren durchgeführten Befragung ist geeignet, für das nachfolgende Strafverfahren entsprechend den Grundsätzen, wie sie für den Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 Satz 2 StPO in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellt worden sind (BGHSt 38, 214), ein Verwertungsverbot zu begründen. Es hängt aber im Falle eines verteidigten Angeklagten davon ab, dass der Angeklagte oder sein Verteidiger der Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten Angaben in der Hauptverhandlung bis zu dem in § 257 StPO genannten Zeitpunkt widerspricht (vgl. BGHSt 38, 214, 225/226; 39, 349, 352/353; 42, 15, 22 f.). Da das aus dem Grundgedanken des § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO und des § 163a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO abgeleitete Verbot der Verwertung von Angaben im vollzugsrechtlichen Disziplinarverfahren mit dem unmittelbar aufgrund dieser Vorschriften begründeten Verwertungsverbot nach dem tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt weitgehend gleichgelagert ist, besteht kein Anlass, in einer Übergangszeit für sogenannte Altfälle eine Ausnahme vom Erfordernis rechtzeitigen Widerspruchs zuzulassen (vgl. BGHSt 42, 15, 23/24).

Die Merkmale des revisiblen Verfahrensverstoßes bestimmen zugleich den Umfang der Darlegungslast nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Revisionsführer hat den verfahrensrechtlichen Sachverhalt so umfassend in der Revisionsbegründung zu schildern, dass dem Revisionsgericht im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung ohne Rückgriff auf Sitzungsniederschrift und sonstige Aktenteile die Beurteilung, ein rügbarer Verfahrensverstoß liege vor, ermöglicht wird. Dazu gehört im Falle eines aus § 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StPO oder aus dem Grundgedanken dieser Vorschriften abgeleiteten Verwertungsverbots gegebenenfalls die Darlegung, dass der davon betroffene Revisionsführer der entsprechenden Beweiserhebung rechtzeitig im Sinne des § 257 StPO widersprochen hat. Die Behauptung rechtzeitigen Widerspruchs fehlt indes in beiden Revisionsbegründungen. Die Mitteilung, dass die Verteidigung der Verwertung der Aussage des als Zeugen vernommenen Strafvollzugsbediensteten in der Hauptverhandlung ausdrücklich widersprochen habe, reicht als zu ungenau nicht aus, weil sie die Möglichkeit verspäteten Widerspruchs offen lässt. Es hätte angegeben werden müssen, zu welchem Zeitpunkt in der Hauptverhandlung widersprochen worden ist.

Da diese Verfahrensrüge von den Angeklagten demnach nicht formgerecht erhoben ist, kann dahingestellt bleiben, ob der Widerspruch gegen die Beweiserhebung über die ohne Belehrung gemachten früheren Angaben zu den wesentlichen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung gehört, die in das Protokoll aufzunehmen waren (so BayObLG, NStZ 1997, 99; vgl. auch BGHSt 1, 284, 286; Engelhardt in KK-StPO, 3. Aufl., § 273 Rdn. 4; wegen des Hinweises auf Erhebungen im Freibeweisverfahren nicht eindeutig: BGHSt 42, 15, 18), und ob aus diesem Grund wegen des Schweigens des Protokolls mit der Beweiskraft des § 274 StPO für das Revisionsverfahren feststeht, dass die Angeklagten und ihre Verteidiger der Beweiserhebung nicht widersprochen haben.

Blauth Zschockelt Kutzer Pfister

RiBGH Winkler ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.

Verworfen: Verwertungsverbot unbelehrter Disziplinarbefragung mangels rechtzeitigen Widerspruchs — Themis