Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Verfallsanordnung wegen unzureichender Feststellungen (§ 73a, § 73c StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 296/94
Datum
17.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht die Verfallsanordnung von 10.000 DM nach Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit in der Revision an. Streitpunkt war, ob das Oberlandesgericht ausreichende Feststellungen zur Vermögenslage und zur möglichen unbilligen Härte (§ 73c StGB) getroffen hat. Der BGH hebt die Verfallsanordnung auf, da die Urteilsgründe die erforderliche Nachprüfung nicht ermöglichen, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfallsanordnung nach § 73a StGB setzt hinreichende Feststellungen über die Vermögensverhältnisse des Verurteilten und die konkreten Auswirkungen des Verfalls voraus, damit eine revisionsgerichtliche Prüfung möglich ist.

2

Bei der Prüfung einer unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB sind Alter, Erwerbsfähigkeit, laufende Einkünfte und die konkreten Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen; fehlende Feststellungen machen die Entscheidung revisionsrechtlich überprüfbar unzulässig.

3

Die Ablehnung einer Ratenzahlungsbewilligung nach § 73c Abs. 2 StGB bedarf konkreter Darlegungen und Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Verurteilte nicht in angemessener Frist oder in angemessenen Teilbeträgen zahlen kann.

4

Fehlen die für die Beurteilung des § 73c relevanten Feststellungen, ist die Verfallsanordnung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, 8. März 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 296/94 vom 17. August 1994 in der Strafsache gegen Friedhelm Hans Walter O., geboren am ██ in ███, wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 1994 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und den Verfall eines Geldbetrags von 10.000,- DM angeordnet. Nach den Feststellungen hatte der jetzt 67 Jahre alte Angeklagte, der von einer Rente von 700,- DM monatlich lebt, den Agentenlohn von insgesamt 20.000,- DM für den Lebensunterhalt verbraucht. Das Oberlandesgericht hat die Hälfte dieses Betrags als Wertersatz gemäß § 73a Satz 1 StGB für verfallen erklärt und ausgeführt, dass die Anordnung in diesem Umfang angesichts der Vermögenssituation und der weiteren finanziellen Auswirkungen der Verurteilung keine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB darstelle und auch kein Anlass bestehe, gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von einem Verfall insgesamt abzusehen. Andererseits hat es eine Ratenzahlungsbewilligung nach § 73c Abs. 2 StGB abgelehnt, da der Angeklagte den Betrag ohnehin nicht in angemessener Frist oder in angemessenen Teilbeträgen zahlen könne.

Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Oberlandesgericht den Begriff der unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB fehlerfrei ausgeübt hat. Da der Angeklagte aus seiner Rente von 700,- DM keine Zahlungen auf den Verfallsbetrag erbringen kann und in Anbetracht seines Alters und seines Herzschadens nicht mehr arbeitsfähig ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung konkret auf sein Vermögen auswirkt. Dazu enthält das Urteil keine Feststellungen. Es geht vielmehr bei seiner Ablehnung der Ratenzahlungsbewilligung davon aus, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, den für verfallen erklärten Betrag aufzubringen.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

KutzerBlauthWinkler
Rissing-van SaanMiebach
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