Revision: Aufhebung der Verfallsanordnung wegen unzureichender Feststellungen (§ 73a, § 73c StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 296/94
- Datum
- 17.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfallsanordnung nach § 73a StGB setzt hinreichende Feststellungen über die Vermögensverhältnisse des Verurteilten und die konkreten Auswirkungen des Verfalls voraus, damit eine revisionsgerichtliche Prüfung möglich ist.
Bei der Prüfung einer unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB sind Alter, Erwerbsfähigkeit, laufende Einkünfte und die konkreten Vermögensverhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen; fehlende Feststellungen machen die Entscheidung revisionsrechtlich überprüfbar unzulässig.
Die Ablehnung einer Ratenzahlungsbewilligung nach § 73c Abs. 2 StGB bedarf konkreter Darlegungen und Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass der Verurteilte nicht in angemessener Frist oder in angemessenen Teilbeträgen zahlen kann.
Fehlen die für die Beurteilung des § 73c relevanten Feststellungen, ist die Verfallsanordnung aufzuheben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 8. März 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 296/94 vom 17. August 1994 in der Strafsache gegen Friedhelm Hans Walter O., geboren am ██ in ███, wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. März 1994 hinsichtlich der Verfallsanordnung mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt und den Verfall eines Geldbetrags von 10.000,- DM angeordnet. Nach den Feststellungen hatte der jetzt 67 Jahre alte Angeklagte, der von einer Rente von 700,- DM monatlich lebt, den Agentenlohn von insgesamt 20.000,- DM für den Lebensunterhalt verbraucht. Das Oberlandesgericht hat die Hälfte dieses Betrags als Wertersatz gemäß § 73a Satz 1 StGB für verfallen erklärt und ausgeführt, dass die Anordnung in diesem Umfang angesichts der Vermögenssituation und der weiteren finanziellen Auswirkungen der Verurteilung keine unbillige Härte im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB darstelle und auch kein Anlass bestehe, gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB von einem Verfall insgesamt abzusehen. Andererseits hat es eine Ratenzahlungsbewilligung nach § 73c Abs. 2 StGB abgelehnt, da der Angeklagte den Betrag ohnehin nicht in angemessener Frist oder in angemessenen Teilbeträgen zahlen könne.
Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der Verfallsanordnung. Die Urteilsgründe ermöglichen nicht die revisionsgerichtliche Überprüfung, ob das Oberlandesgericht den Begriff der unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB richtig angewandt und sein Ermessen nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB fehlerfrei ausgeübt hat. Da der Angeklagte aus seiner Rente von 700,- DM keine Zahlungen auf den Verfallsbetrag erbringen kann und in Anbetracht seines Alters und seines Herzschadens nicht mehr arbeitsfähig ist, kommt es entscheidend darauf an, wie sich die Anordnung konkret auf sein Vermögen auswirkt. Dazu enthält das Urteil keine Feststellungen. Es geht vielmehr bei seiner Ablehnung der Ratenzahlungsbewilligung davon aus, dass der Angeklagte nicht in der Lage ist, den für verfallen erklärten Betrag aufzubringen.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
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