Treffer
BGH Urteil

Konkursdelikte: Eigentumsvorbehalt schließt Bankrott aus, Anwartschaftsrecht ist Massebestandteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 296/53
Datum
11.02.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen Verurteilungen u.a. wegen betrügerischen Bankrotts, Schuldnerbegünstigung und Betrug im Zusammenhang mit einem Konkursverfahren zu entscheiden. Er beanstandete, dass unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Halbfertigfabrikate nicht ohne Weiteres „Vermögensstücke“ i.S.d. § 239 KO seien und deren Verschweigen den Offenbarungseid nicht automatisch falsch mache. Zugleich wies er darauf hin, dass das Anwartschaftsrecht des Schuldners am Eigentumserwerb massezugehörig sein kann und daher tatbestandlich relevant ist. Ferner hob er Verurteilungen wegen § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO/Betrug wegen unzureichender Feststellungen zur Vorteilsabsicht, zur „Sicherheit“ der Forderungen und zum Schaden auf; die Verurteilung wegen § 164 StGB blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstände, die im Konkurs einem Aussonderungsrecht Dritter unterliegen (z.B. unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren), sind keine Vermögensstücke des Gemeinschuldners i.S.d. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO; ihr Beiseiteschaffen erfüllt den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts insoweit nicht.

2

Das Anwartschaftsrecht aus einem Eigentumsvorbehaltskauf (Recht auf Eigentumserwerb durch Kaufpreiszahlung) kann Bestandteil der Konkursmasse und damit Vermögensstück i.S.d. § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein; dessen Verheimlichung kann Bankrottstrafbarkeit begründen.

3

Ein Offenbarungseid ist nicht schon deshalb falsch, weil unter Eigentumsvorbehalt gelieferte, nicht zur Aktivmasse gehörende Sachen nicht angegeben werden; maßgeblich ist, ob massezugehörige Rechte (z.B. Anwartschaftsrechte) verschwiegen werden.

4

Für ein Konkursverbrechen nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO ist die Vorteilsabsicht tragend festzustellen; die bloße Anmeldung erdichteter Forderungen genügt ohne Feststellungen zur erstrebten Vermögensbesserstellung (insbesondere zur behaupteten größeren „Sicherheit“) nicht.

5

Für einen vollendeten Betrug zum Nachteil der Konkursmasse bedarf es konkreter Feststellungen zum Schaden, insbesondere dazu, ob und in welcher Höhe aufgrund der falschen Forderungsanmeldung eine höhere Quote ausgezahlt wurde als bei zutreffender Anmeldung; andernfalls kommt nur Versuch in Betracht.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 12. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Kaufmann ████ ██████ █, geboren am ███ in ███████,

2.) die ████████ █████ █, geboren am ███ in ███,

3.) den ███ ██ ████, ███ ████████ ██, geboren am ███ in ████████,

4.) ██ aus ███████,

5.) die ████████████ ████ ██, geboren am ███ in ███,

wegen betrügerischen Bankrotts u. a.,

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter █

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten GC___ wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 12. November 1952, soweit er

1. wegen betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid sowie 2. wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO in Tateinheit mit Betrug,

und soweit die Mitangeklagten SchC___ und ██████ verurteilt worden sind, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Gesamtstrafausspruch.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.

III. Auf die Revisionen der Angeklagten Greta und Georg MC___ wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

IV. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat unter Freisprechung im übrigen den Angeklagten █████ wegen betrügerischen Bankrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO) in Tateinheit mit Meineid (§ 154 StGB), wegen Beihilfe zur Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs. 1 Nr. 2 KO, § 49 StGB) in Tateinheit mit Betrug (§ 263 StGB) in zwei Fällen sowie wegen wissentlich falscher Anschuldigung (§ 164 Abs. 1 und 3 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr acht Monaten Gefängnis verurteilt, auf die es die Untersuchungshaft angerechnet hat. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und seine dauernde Unfähigkeit ausgesprochen, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden.

Die Angeklagten Eheleute MC___ sind wegen gemeinschaftlicher Schuldnerbegünstigung (§ 242 Abs. 1 Nr. 1 KO) in Tateinheit mit Beihilfe zum betrügerischen Bankrott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO, §§ 47, 49 StGB) und die Mitangeklagten SchC___ und ███ unter Freisprechung im übrigen wegen Verbrechens nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO in Tateinheit mit Betrug zu Geldstrafen verurteilt worden.

Gegen ihre Verurteilung wenden sich unter Erhebung der Sachrüge der Angeklagte █████ und die Angeklagten Eheleute MC___ mit der Revision.

Das Rechtsmittel des Angeklagten ██████ ist zum Teil, die Revisionen der Eheleute ███ sind in vollem Umfange begründet.

zur Revision des Angeklagten GC___

I.

1.) Gegenüber der Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich durch das Beiseiteschaffen und das Verschweigen von Halbfertigfabrikaten des betrügerischen Bankrotts in Tateinheit mit Meineid schuldig gemacht, weist die Revision nicht zu Unrecht darauf hin, dass die Halbfertigfabrikate der offenen Handelsgesellschaft, deren Geschäftsführer und Gesellschafter der Angeklagte war, unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden waren. Die Urteilsgründe lassen zwar nicht mit voller Deutlichkeit erkennen, ob die Lieferung aller von dem Angeklagten beiseitegeschafften Waren unter Eigentumsvorbehalt erfolgt war; immerhin können die Ausführungen des Urteils dahin verstanden werden. Zum mindesten war ein Teil der Halbfertigfabrikate unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden.

Soweit die Halbfertigfabrikate aber im vorbehaltenen Eigentum der Lieferanten standen, waren sie keine Vermögensstücke des Gemeinschuldners im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Hiernach ist, wie das Reichsgericht schon mehrfach ausgesprochen hat, das Beiseiteschaffen nur solcher Gegenstände strafbar, die zur Konkursmasse gehört haben würden, wenn sie im Vermögen des Gemeinschuldners verblieben wären; darunter fallen aber nicht solche, an denen anderen Personen im Konkurse ein Aussonderungsrecht zustehen würde (vgl. RGSt 72, 252, 255 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Zu den Aussonderungsberechtigten würden aber hier diejenigen Lieferanten von Halbfertigfabrikaten gehört haben, die sich daran das Eigentum vorbehalten hatten. Das Beiseiteschaffen derartiger Waren als solches erfüllt somit nicht den Tatbestand des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Schon aus diesem Grunde kann daher insoweit die Verurteilung des Angeklagten mit der vom Landgericht gegebenen Begründung nicht aufrechterhalten werden. Eine Erörterung des Vorbringens der Revision zur inneren Tatseite erübrigt sich somit.

Indessen ist zu beachten, dass der offenen Handelsgesellschaft auf Grund der Kaufverträge über die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren ein Anwartschaftsrecht zustand, durch Zahlung des Kaufpreises oder des Restkaufpreises das Eigentum an den Waren zu erlangen. Dieses Recht konnte Bestandteil der Konkursmasse werden und somit ein Vermögensstück im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO sein (vgl. BGHSt 3, 33, 36). Das hat der Angeklagte möglicherweise durch das Wegschaffen der Halbfertigfabrikate in der Absicht, die Gläubiger zu benachteiligen, verheimlicht. Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt wird das Landgericht daher nunmehr zu prüfen haben, ob der Angeklagte durch sein Vorgehen den Tatbestand des betrügerischen Bankrotts verwirklicht hat.

Dies gilt entsprechend für seine Verurteilung wegen Meineids. Diese ist darauf gestützt, dass der Angeklagte bei der Leistung des Offenbarungseides nach § 125 KO die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Halbfertigfabrikate nicht angegeben habe. Nach den Feststellungen des Landgerichts, die es bei der Würdigung des Verhaltens der Mitangeklagten SchC___ und ███ trifft, bezog sich der Offenbarungseid nach seinem klaren Wortlaut nur auf das der offenen Handelsgesellschaft zustehende Aktivvermögen. Hierzu können aber, wie dargelegt, jene unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Fabrikate nicht gerechnet werden. Ihr Verschweigen bei der Eidesleistung macht daher den Offenbarungseid nicht ohne weiteres zu einem Falscheid.

Jedoch kann auch hier ein strafbares Verhalten des Angeklagten gegeben sein, indem er durch die Nichtangabe des Anwartschaftsrechtes auf Übertragung des Eigentums an solchen Waren falsch geschworen hat. Ob das der Fall war, wird das Landgericht in der neuen Hauptverhandlung klären müssen.

2.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu einem Verbrechen gegen § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO in Tateinheit mit Betrug ist ebenfalls nicht rechtsbedenkenfrei.

a) Was die Beihilfe zu dem Konkursverbrechen angeht, so hat das Landgericht zwar mit Recht angenommen, dass die von den Mitangeklagten Sch___ und ████████ in dem Vergleichs- und Konkursverfahren geltend gemachten Darlehensforderungen von zusammen über 13.600 DM der Art und Höhe nach erdichtet waren. Die Mitangeklagte ███ hatte kein Darlehen gegeben, dem Mitangeklagten ███████ stand nur eine weit geringere Darlehensforderung zu. Indessen hatten beide Mitangeklagte Ansprüche aus geleisteten Überstunden und aus Umsatzprovision, die ihnen der Angeklagte ██████ ausgesagt hatte. Die Gesamtforderungen beider Mitangeklagten, die zumindest zu einem Teil bevorrechtigte Konkursforderungen gewesen sein würden, beliefen sich auf über 8.200 DM. Dass trotz ihres Rechts auf bevorzugte Befriedigung wenigstens eines Teiles der an sich bestehenden Ansprüche den Mitangeklagten nach ihrer Vorstellung durch die Anmeldung der Darlehensforderungen rein rechnerisch ein Vermögensvorteil erwachsen sein werde, ist im Urteil nicht festgestellt.

Die Absicht, einen solchen zu erlangen, sieht das Landgericht nämlich nicht in der Höhe der geltend gemachten Ansprüche schlechthin, sondern darin, dass die Mitangeklagten auf diese Weise eine dem Grunde und der Höhe nach sichere Forderung zuerkannt erhielten und erhalten wollten, während die ihnen zustehenden Ansprüche nicht auf einer derartig sicheren Grundlage beruht hatten. Eine solche Besserstellung kann an sich einen Vermögensvorteil im Sinne des § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO bilden. Jedoch reichen die bislang hierzu getroffenen Feststellungen zur Annahme eines solchen Vorteils nicht aus. Das Urteil lässt nämlich nicht erkennen, worin die größere „Sicherheit“ der Darlehensforderungen gegenüber den Gehalts- und Provisionsansprüchen nach der Auffassung des Landgerichts zu finden ist.

Es heißt zwar, die Mitangeklagten hätten gewusst, dass ihre Überstunden und ihre Provisionsforderungen nicht anerkannt, sondern vom Konkursverwalter mangels begründeter Unterlagen bestritten worden wären. Dass aber im Gegensatz hierzu Unterlagen vorhanden gewesen wären, aus denen sich das Bestehen der Darlehensforderungen in einer den Konkursverwalter überzeugenden Weise ergeben hätte, ist nicht festgestellt. Es wird nur gesagt, dass die Mitangeklagte ███ die entsprechenden Einträge in den Büchern vorgenommen und dass sich in der Gläubigerversammlung gegen die Anerkennung der Darlehensforderungen kein Widerspruch erhoben hatte, weil sie von dem Angeklagten GC___ anerkannt worden waren. Damit ist also nur dessen Anerkenntnis, nicht aber das Vorhandensein irgendwelcher das Bestehen der Darlehensforderungen rechtfertigender Unterlagen für deren Anerkennung maßgebend gewesen. Aus dem Urteil ist somit nicht zu entnehmen, weshalb die Darlehensforderungen sicherer gewesen sein sollen als die den Mitangeklagten an sich zustehenden bevorrechtigten Ansprüche aus Überstunden und Provision, und weshalb die Angeklagten die Darlehensforderungen für sicherer gehalten haben sollen.

Auch die Art der geltend gemachten Forderungen als Darlehen lässt die Annahme einer größeren Sicherheit nicht unbedingt zu. Nicht zu Unrecht weist in diesem Zusammenhang die Revision darauf hin, es dürfe in Konkursverfahren häufiger vorkommen, dass Arbeitnehmer rückständige Lohn- oder Gehaltsforderungen geltend machten als Ansprüche aus Darlehen, dazu in einer so beträchtlichen Höhe. Gegen ihre Berechtigung könnten sich daher bei dem Konkursverwalter und den Gläubigern eher Bedenken erhoben haben als bei Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis.

Abgesehen von den unzureichenden Darlegungen zum Tatbestandsmerkmal der „Vorteilsabsicht“ weisen die Urteilsgründe noch eine weitere Unklarheit auf. Im Rahmen der tatsächlichen Feststellungen ist angeführt, der Angeklagte ██ habe die Mitangeklagten zur Geltendmachung ihrer Ansprüche als Darlehensforderungen aufgefordert, um die Vergleichsbilanz auszugleichen, bei deren vorläufiger Aufstellung sich ergeben habe, dass über 13.000 DM mehr an Schulden beglichen als Eingänge verbucht waren. ███████ Aufforderung seien die Mitangeklagten nach Überwindung gewisser Bedenken nachgekommen. Diese Darlegungen sprechen an sich dafür, dass die Mitangeklagten bei ihrem Vorgehen nur im Interesse des Schuldners tätig geworden sind, nicht aber in der Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Allerdings schließen sie nicht unbedingt aus, dass die Mitangeklagten gleichzeitig für sich selbst einen Vermögensvorteil haben erlangen wollen. Immerhin ist es auffallend, dass das Landgericht bei der Würdigung der Einlassungen der Angeklagten jene zuvor getroffenen Feststellungen nicht oder jedenfalls nicht erkennbar in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat. Gerade sie könnten bei der Wertung des Umstandes, dass die Angeklagten damals rechtliche Überlegungen angestellt haben – eine Tatsache, die das Landgericht als entscheidend mit heranzieht –, von Bedeutung sein.

Auch diese Unklarheit zu beheben, wird das Landgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, da aus den vorher angeführten Gründen der Tatbestand des § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO hinsichtlich der Haupttäter nicht ausreichend dargetan ist und deshalb die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zu diesem Verbrechen nicht aufrechterhalten werden kann.

b) Die Aufhebung des Urteils in diesem Punkte erfasst notwendig die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges, weil es sich um rechtlich eine Tat handelt und die Beschränkung der Entscheidung auf einen rechtlichen Gesichtspunkt unzulässig ist. Im Übrigen sei hierzu noch folgendes bemerkt:

Im Urteilsspruch ist der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO in Tateinheit mit Betrug in zwei Fällen verurteilt worden. In den Urteilsgründen ist bei der rechtlichen Würdigung die Zahl der Fälle nicht erwähnt. Offenbar hat das Landgericht zwei Fälle angenommen, weil zwei Personen nach seiner Auffassung Beihilfe geleistet worden ist. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte diese den beiden Mitangeklagten geleistete Beihilfe aber durch ein und dieselbe Handlung begangen. Es liegt also nur eine Beihilfetat vor, durch die allerdings das strafbare Verhalten von zwei Haupttätern gleichzeitig unterstützt worden ist (sog. gleichartige Idealkonkurrenz). Infolgedessen hätte der Angeklagte nur wegen Beihilfe in einem Falle verurteilt werden dürfen.

Ferner wird das Landgericht, falls es bei den Mitangeklagten SchC___ und ███████ wiederum zur Annahme eines Verbrechens gegen § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO gelangen sollte, zu prüfen haben, ob der Angeklagte GC___ sich der Anstiftung hierzu schuldig gemacht hat. So wie der Sachverhalt bislang festgestellt worden ist, sind die Mitangeklagten erst und allein auf seine Aufforderung hin tätig geworden.

Des Weiteren wird das Landgericht bei der erneuten Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 263 StGB im Einzelnen klären müssen, ob und inwieweit durch das Verhalten des Angeklagten die Konkursmasse und damit die Gläubiger geschädigt worden sind. Dazu wird festzustellen sein, in welcher Höhe die erdichteten Darlehensforderungen im Konkurse befriedigt worden sind und ob die dafür ausgeschüttete Quote die Beträge überschritten hat, die zu verlangen die Mitangeklagten SchC___ und ███ auf Grund der ihnen an sich aus dem Arbeitsverhältnis zustehenden Ansprüche berechtigt waren. Nur dann und nur insoweit kann der Konkursmasse ein Schaden erwachsen sein. Sollte dagegen die Konkursquote, die die Mitangeklagten auf Grund ihrer Anmeldung erhalten haben, geringer gewesen sein als die Quote, die ihnen in Wahrheit zukam, so würde für die Annahme eines vollendeten Betruges kein Raum sein. Es käme dann nur ein Betrugsversuch in Betracht.

Für die neu vorzunehmende Würdigung der inneren Tatseite des Betruges wird auf die Ausführungen in Abschnitt I 2a, in dem die Beihilfe zum Verbrechen gegen § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO behandelt ist, verwiesen, da die dort aufgezeigten Gesichtspunkte im Wesentlichen auch für den Tatbestand des Betruges von Bedeutung sein werden.

c) Die Gesetzesverletzung, wegen deren hier die Aufhebung des Urteils zugunsten des Angeklagten █████ erfolgt, ist auch bei der Verurteilung der Mitangeklagten SchC___ und ████████ gegeben, die kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt haben. Dieses ist daher auch, soweit sie verurteilt sind, gemäß § 357 StPO auf die Revision des Angeklagten hin aufzuheben.

3.) Dagegen musste das Rechtsmittel ohne Erfolg bleiben, soweit der Angeklagte sich damit gegen die Annahme der wissentlich falschen Anschuldigung nach § 164 Abs. 1 und 3 StGB wendet. Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision sind die hierzu getroffenen Feststellungen ausreichend; sie tragen die Verurteilung des Angeklagten. Der Revision ist zwar einzuräumen, dass in den Urteilsgründen weder der Inhalt der von der Angezeigten gegenüber Dritten gemachten Mitteilungen noch der Inhalt der Strafanzeige im Einzelnen wiedergegeben ist. Das war jedoch nicht notwendig. Denn im Urteil ist gesagt, dass die Angezeigte anderen Personen erzählt hat, sie habe beobachtet, dass die Angeklagten Eheleute MC___ einen Teil der von dem Angeklagten GC___ beiseitegeschafften Gegenstände in das Teichhaus gebracht hatten, und dass der Angeklagte eine Strafanzeige wegen Verleumdung bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt erstattet hat, obwohl er wusste, dass die Erzählung der Angezeigten der Wahrheit entsprach. Damit ist das, was die Angezeigte erzählt hat, in seinem wesentlichen Teil aus dem Urteil zu ersehen. In der Feststellung, dass der Angeklagte, obwohl er sich der Wahrheit der Behauptungen bewusst war, die Angezeigte in der von einem Rechtsanwalt entworfenen, an die Staatsanwaltschaft Darmstadt gerichteten Strafanzeige der Verleumdung bezichtigt hat, kommt aber weiter hinreichend deutlich die Überzeugung des Landgerichts zum Ausdruck, dass der Angeklagte die Angezeigte wider besseres Wissen einer strafbaren Handlung bei einer Behörde verdächtigt hat, um ein Strafverfahren gegen sie herbeizuführen.

Dass er dabei auch in der Absicht gehandelt hat, sich einen Vorteil zu verschaffen, ist gleichfalls im Urteil dargetan. Darin, dass er durch Erstattung der Anzeige das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren zu seinen Gunsten beeinflussen wollte, hat das Landgericht zutreffend das Erstreben eines Vorteils im Sinne des § 164 Abs. 3 StGB gesehen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind durchweg tatsächlicher Art und deshalb im Revisionsrechtszuge unbeachtlich.

Die Strafzumessung gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Insbesondere ist dem Urteil nicht zu entnehmen, dass die für die falsche Anschuldigung ausgesprochene Einzelstrafe von vier Monaten Gefängnis in ihrer Höhe von den für die anderen Taten erkannten Einzelstrafen beeinflusst sein könnte. Insoweit muss daher die Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen werden.

Zu den Revisionen der Angeklagten Greta und Georg MC___

Wie zur Revision des Angeklagten GC___ im Abschnitt I 1a dargelegt ist, kann dessen Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts nicht aufrechterhalten werden. Das hat auch die Aufhebung des Urteils gegen die Angeklagten MC___ zur Folge, da sie der Beihilfe zu diesem Verbrechen schuldig befunden worden sind. Soweit sie darüber hinaus wegen Schuldnerbegünstigung verurteilt worden sind, unterliegt das Urteil ebenfalls der Aufhebung, da beide Gesetzesverletzungen rechtlich eine Tat bilden und die Entscheidung nicht auf einen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkt werden darf. Im Übrigen treffen die gegen die Verurteilung wegen betrügerischen Bankrotts erhobenen Bedenken auch auf die Schuldnerbegünstigung nach § 242 Abs. 1 Nr. 1 KO zu. Das Vorbringen der Beschwerdeführer im Einzelnen bedarf somit keiner Erörterung; es sei jedoch erwähnt, dass es sich weitgehend auf dem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet bewegt und deshalb keine Beachtung finden könnte.

Prof. Dr. Busch Koeniger Krauss

Dr. Arndt Scharpenseel

(weil im Urlaub ortsabwesend, verhindert zu unterzeichnen)

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