Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe wegen Darstellungsmangels
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 295/98
- Datum
- 29.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Ausspruch über die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur dann tragfähig, wenn das Urteil hinreichende Feststellungen dazu enthält, ob und in welchem Umfang frühere Strafen einzubeziehen sind.
Eine frühere Verurteilung kann Zäsurwirkung entfalten und damit die Einbeziehung früherer Einzelstrafen ausschließen; hierfür sind konkrete Feststellungen zu den Tatzeitpunkten erforderlich.
Bereits vollständig vollstreckte frühere Strafen können die Nichtaufnahme in die Gesamtstrafe mit der Folge eines Härteausgleichs rechtfertigen; auch hierzu sind Feststellungen erforderlich.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen zur Einbeziehung früherer Strafen oder zur Vollstreckungslage, kann dies zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und zur Zurückverweisung führen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 20. Februar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 295/98 vom 29. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Diebstahls
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 20. Februar 1998 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe hat keinen Bestand. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
*"Der Ausspruch über die Gesamtstrafe kann nicht bestehen bleiben. Das Urteil leidet an einem Darstellungsmangel insoweit, als für das Revisionsgericht nicht feststellbar ist, ob die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 1996 zu Recht unterblieb.
Der Tatrichter hat sich an der Einbeziehung gehindert gesehen, weil die Verurteilung durch das Amtsgericht Düsseldorf vom 31. Oktober 1995 eine Zäsur bilde (UA S. 30).
Derartige Zäsurwirkung käme dem letztgenannten Urteil zu, wenn die der Verurteilung vom 12. Januar 1996 zugrundeliegenden Taten nach dem 31. Oktober 1995 begangen worden wären. Dies kann dem Urteil indes nicht entnommen werden.
Die Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil vom 12. Januar 1996 wäre auch dann mit der Folge eines vorzunehmenden Härteausgleichs zu Recht unterblieben, wenn die gebildete Gesamtstrafe zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits vollständig vollstreckt war. Auch hierzu verhält sich indes das angefochtene Urteil nicht."*
Dem tritt der Senat bei.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Zschockelt | Winkler |