Treffer
BGH Urteil

Freispruch nach Bindung an Revisionsansicht (§358 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 295/53
Datum
17.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord führte zur Aufhebung des Urteils auf Verfahrensrüge (§ 358 Abs. 1 StPO). Das Schwurgericht hatte ohne neue tatsächliche Feststellungen eine frühere vom Revisionsgericht verworfene Rechtsauffassung wiederaufgenommen. Mangels neuer Tatsachen wurde die Angeklagte nach § 354 Abs. 1 StPO endgültig freigesprochen. Zur materiellen Rechtsfrage wurde nicht mehr entschieden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufhebung eines erstinstanzlichen Strafurteils durch das Revisionsgericht wegen unzureichender Feststellungen bindet das Tatgericht in späteren Verfahren; es darf nicht zur Verurteilung auf der zuvor gerügten, vom Revisionsgericht verworfenen Rechtsansicht zurückgreifen (§ 358 Abs. 1 StPO).

2

Findet das nach Aufhebung verbleibende Verfahren keine neuen tatsächlichen Feststellungen, die eine Verurteilung rechtfertigen könnten, ist der Angeklagte nach § 354 Abs. 1 StPO endgültig freizusprechen.

3

Beihilfe erfordert den Nachweis konkreter Handlungen oder Verhaltensweisen, durch die die Haupttat gefördert oder erleichtert wird; bloße allgemeine Mitwirkung am allgemeinen Ablauf ohne konkret fördernde Einwirkung genügt nicht.

4

Das Revisionsrecht verpflichtet das Tatgericht, die vom Revisionsgericht aufgezeigten Feststellungslücken zu beachten; eine Wiederaufnahme einer zuvor aufgegebenen, vom Revisionsgericht verneinten Rechtsauffassung ist unzulässig, sofern nicht neue, verwertbare Tatsachen hinzugekommen sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Frankfurt am Main, 4. Oktober 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Krankenpflegerin Arma Rosa W. (████, geb. am ██ in ███, wohnhaft in ████, WaCstraße ██) wegen Beihilfe zum Mord

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichterin Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus als Beisitzer,

Oberstaatsanwalt ████████ bei der Bundesanwaltschaft, als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███ der Geschäftsstelle

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Oktober 1952 aufgehoben.

Die Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Mord zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision der Angeklagten rügt Verletzung des § 358 Abs. 1 StPO und des sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg und führt zur Freisprechung der Angeklagten.

Die Angeklagte war durch Urteil der Strafkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 30. Januar 1947 (Akte: Bd. III Bl. 267 ff.) wegen Beihilfe zum Mord in einer unbestimmten Anzahl von Fällen zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden. In diesem Urteil hat das Landgericht festgestellt: Die Angeklagte habe als Krankenpflegerin bei dem regelmäßigen Ablauf in der Kinderfachabteilung der Anstalt ███ allgemein mitgewirkt, mit dem Willen, dem Arzt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu helfen und in Kenntnis des Charakters der Kinderfachabteilung als einer zur Tötung von Geisteskranken bestimmten Hinrichtung. Diese Mitwirkung sei in den Fällen Margarete Sch. und ██████████████████ einzeln festgestellt. Nach der Annahme des Landgerichts hat die Angeklagte im Fall ██████ geholfen, die Margarete Sch. in einen Luftschutzraum zu tragen, nachdem diese von dem Arzt eine Injektion erhalten hatte, die sie zu ihrem Tod führen sollte. Sie hat dann noch zweimal im Luftschutzraum nachgesehen, ob die Sch. noch am Leben war. (Der Fall ██ ███ ist inzwischen ausgeschieden worden und hier nicht mehr von Bedeutung.) In diesen Handlungen der Angeklagten sah das Landgericht den Beweis dafür, dass eine heimliche Tötung ausgeführt worden ist, zu der man die Angeklagte nicht zugezogen hätte, wenn man nicht eine allgemein fördernde Tätigkeit von ihr erwartet hätte. Es sei jedoch nur Beihilfe gewesen. Hierfür sei der Nachweis einer „Assistenz“ bei den Tötungen im engeren Sinne nicht nötig. Es genüge die allgemeine Mitwirkung bei dem regelmäßigen Ablauf der Tötungen. Im Falle Sch. sei eine solche Mitwirkung festgestellt. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts brauche die Tätigkeit des Gehilfen nicht für den Erfolg der Haupttat ursächlich sein. Es genüge der Wille, die Haupttat zu fördern oder zu erleichtern.

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main als Revisionsgericht hat durch Urteil vom 16. April 1948 (Akten Bd. IV Bl. 69 ff.) das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Nach der Ansicht des Oberlandesgerichts beruhen die Ausführungen des Landgerichts auf einer irrigen Auslegung der Rechtsprechung des Reichsgerichts über das Wesen der Beihilfe. Diese verlange zwar nicht, dass der Erfolg der Haupttat durch den Gehilfen mitverursacht sei; es sei aber notwendig, dass die Handlung des Haupttäters gefördert werde. Dazu habe es, so führt das Oberlandesgericht aus, der Feststellung bedurft, welche fördernden Handlungen die Angeklagte nun eigentlich im einzelnen vorgenommen habe. Durch die Beispiele, die die Strafkammer angeführt habe (Sch. und ██ ██████), werde keineswegs bewiesen, dass die Angeklagte auch tatsächlich Dienste geleistet hat, welche die von dem Arzt Dr. W. und der Schwester M. begangenen Tötungshandlungen förderten. Aus ihnen ergebe sich vielmehr, dass die Angeklagte gerade solche Handlungen vorgenommen habe, die keine Hilfeleistungen bei der Ausführung der Tötungen waren. Mit Recht habe daher die Strafkammer gerade in diesen beiden Fällen keine selbständigen Teile der Beihilfe gefunden; sonst hätte sie dies gesagt und Einzelstrafen dafür festgesetzt. Sie habe die beiden Fälle nur als Anzeichen für die „allgemeine Mitwirkung“ der Angeklagten angesehen, dabei aber verkannt, dass es bestimmter Feststellungen bedurft hätte, durch welche Einwirkungen innerer oder äußerer Art die Angeklagte die Tötungshandlungen des Dr. W. und der Schwester M. gefördert oder erleichtert hat.

Die Sache ist sodann erneut vor dem Schwurgericht in Frankfurt am Main verhandelt worden. Das Schwurgericht hat die Angeklagte freigesprochen. Das Urteil vom 9. Februar 1949 (Bd. VI Bl. 434 ff.) führt aus: Es sei nicht erwiesen, dass die Angeklagte Beihilfe geleistet habe. Beihilfe könne nur angenommen werden, wenn der Ablauf der Tötung der Sch. von vornherein in dieser Weise vorgesehen gewesen wäre. In diesem Falle würde das Hineintragen in den Luftschutzraum, damit die Getötete dort verborgen blieb und ihr unbemerkt eine zweite Injektion gegeben werden könnte, eine bewusste und gewollte Förderung der Haupttat darstellen. Dies sei jedoch nicht erwiesen. Nicht nachweisbar sei ferner ein Bewusstsein der Angeklagten, die Tötung der ███████ zu fördern. Irgendwelche neuen Feststellungen hat das Schwurgericht gegenüber dem Urteil der Strafkammer nicht getroffen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main durch Urteil vom 23. Juni 1949 (Akten Bd. VII Bl. 577 ff.) dieses Urteil wiederum aufgehoben und die Sache erneut an das Schwurgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht erklärt zwar die Freisprechung in den übrigen, hier nicht mehr in Betracht kommenden Fällen für berechtigt und fährt dann fort: Anders liege es im Falle Sch. Die Angeklagte habe geholfen, die Sch., die, wie sie wusste, von Dr. W. „abgespritzt“ war, in den Luftschutzraum zu bringen, damit sie dort sterben sollte. Sie habe dann noch einmal nach der ██████ gesehen, die nach einer weiteren von Schwester M. verabfolgten Injektion verstorben sei. Die Ablehnung einer Beihilfe zur Tötung habe das Schwurgericht nicht ausreichend begründet. Es sei die Pflicht der Angeklagten auf Grund ihrer Stellung gewesen, für das Wohl der Insassen von ███████ zu sorgen und Gesundheitsschädigungen von ihnen abzuwenden. Sie habe gewusst, dass die ██████ eine tödlich wirkende Einspritzung erhalten habe. Sie sei verpflichtet gewesen, nach Kräften und Möglichkeit den der Sch. drohenden Tod abzuwenden. Ob sie in der Lage war, etwas Entscheidendes zu tun, und ob sie die Sch. durch Gegenmittel retten konnte, müsse vom Schwurgericht noch geklärt werden. Die Angeklagte könne aber auch dadurch Beihilfe zur Tötung der ██████ geleistet haben, dass sie diese in den Luftschutzraum brachte, wenn sie dabei die Vorstellung hatte, dass die Sch. durch ihr Stöhnen auffallen und Behandlung und Rettung erlangen könnte. In diesem Falle hätte die Angeklagte eine weitere Ursache zum Tode der Sch. gesetzt.

Durch das nunmehr von der Angeklagten mit der Revision angefochtene Urteil des Schwurgerichts in Frankfurt am Main vom 4. Oktober 1952 ist sie wiederum wegen Beihilfe zum Mord im Fall Sch. zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt worden.

Das Schwurgericht führt aus: Das Revisionsgericht habe im Urteil vom 16. April 1948 zum Ausdruck gebracht, dass in dem Verhalten der Angeklagten, nämlich in dem Verbringen der Margarete ███████ in den Luftschutzraum und in der Nachschau nach der Sterbenden, keine Beihilfe zum Mord liege. Diese Rechtsansicht habe das Oberlandesgericht in dem Revisionsurteil vom 23. Juni 1949 nicht aufgegeben. An diese Rechtsauffassung sei jedoch das Schwurgericht nicht gebunden, denn die Aufhebung des ersten Strafkammerurteils beruhe nicht auf ihr. Vielmehr hätten die Strafkammer und das Oberlandesgericht darin übereinstimmt, dass in dem Fall ██████ ein selbständiger Fall von Beihilfe nicht zu ersehen sei.

Die Ansicht des Landgerichts, dass es an die im ersten Revisionsurteil zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht nicht gebunden sei, beruht auf Rechtsirrtum. Das Revisionsgericht hat damals das Urteil des Landgerichts aufgehoben, weil die festgestellten Tatsachen zur Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord nicht ausreichten. Die im Falle Sch. festgestellten Handlungen der Angeklagten erfüllten nach Ansicht des Revisionsgerichts nicht den Tatbestand der Beihilfe zum Mord. Neue Tatsachen gegenüber den in dem ersten Strafkammerurteil festgestellten hat aber das Schwurgericht in dem neuen Verfahren, das zu dem jetzt angefochtenen Urteil geführt hat, auch nicht ermittelt. Es konnte also auch die Angeklagte nicht wegen Beihilfe zum Mord verurteilen, ohne mit der Aufhebungsansicht des ersten Revisionsurteils in Widerspruch zu geraten. Die Verurteilung könnte jetzt nur noch auf solche Feststellungen gegründet werden, die nicht schon der Verurteilung durch die Strafkammer in dem ersten Urteil zugrunde lagen. Darauf hat das Oberlandesgericht auch in dem zweiten Revisionsurteil hingewiesen. Es hat dem Schwurgericht den Weg gezeigt, auf dem nach seiner Ansicht eine Verurteilung der Angeklagten nur noch möglich ist. Das Schwurgericht hat sich auch mit diesen Hinweisen befasst. Es hat aber in den vom Oberlandesgericht gewiesenen Richtungen keine ausreichenden Feststellungen treffen können. Daraus hat es jedoch nicht die einzig mögliche Folgerung gezogen, die Angeklagte mangels Beweises erneut freizusprechen. Statt dessen hat es auf die alte, bereits in dem ersten Revisionsurteil abgelehnte Rechtsansicht der Strafkammer zurückgegriffen, dass das Hinausschaffen der mit der tödlichen Injektion versehenen Sch. in den Luftschutzraum und das Nachsehen nach ihr den Tatbestand der Beihilfe zum Mord erfülle. Hätte das Revisionsgericht diese Ansicht für richtig gehalten, so hätte es das verurteilende Erkenntnis jedenfalls im Schuldspruch nicht aufgehoben, sondern bestätigt.

Ob die bindende Rechtsansicht des Oberlandesgerichts richtig ist, braucht nicht erörtert zu werden. An sie ist auch der Bundesgerichtshof in diesem Falle gebunden (BGH NJW 1952, 35).

Das Urteil des Landgerichts verstößt gegen die Vorschrift des § 358 Abs. 1 StPO. Es muss daher aufgehoben werden. Da weitere tatsächliche Feststellungen, die zu einer Verurteilung der Angeklagten im Fall Sch. führen könnten, nicht zu erwarten sind, war die Angeklagte endgültig freizusprechen (§ 354 Abs. 1 StPO).

Auf die sachlichrechtliche Seite durfte unter diesen Umständen nicht mehr eingegangen werden.

RotbergKoenigerBaldus
KraussBusch
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