Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision der Staatsanwaltschaft: Aufhebung wegen unzureichender Würdigung von Anstiftung/Beihilfe zum Meineid

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 295/52
Datum
30.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft legt Revision gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen vermeintlicher Verleitung zum Meineid ein; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Streitpunkt ist, ob die Äußerung des Angeklagten als Anstiftung, Beihilfe oder erfolglose Anstiftung gemäß §§ 153, 154, 159 StGB zu werten ist. Der BGH betont, dass Beihilfe durch Bestärkung möglich ist und § 159 auch erfolglose Aufforderungen erfasst.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anstiftung setzt voraus, dass der Angestiftete durch das Verhalten des Anstifters zu der Tat bestimmt wird; ist der Tatentschluss bereits gefestigt, liegt grundsätzlich keine Anstiftung vor.

2

Beihilfe durch Rat ist auch dann möglich, wenn der Haupttäter bereits in Entscheidungstendenzen stand; das Bestärken eines noch nicht völlig gefestigten Tatentschlusses oder das Beseitigen von Hemmungen kann Beihilfe darstellen.

3

Die Vorschrift des § 159 StGB erfasst auch erfolglose Anstiftungen; für die Strafbarkeit genügt eine einfache Aufforderung, es bedarf nicht zwingend von Versprechungen oder Belohnungen.

4

Bei erfolgloser Anstiftung ist auf den subjektiven Vorsatz des Täters abzustellen; bedingter Vorsatz genügt, wenn der Anstifter die Herbeiführung der Tat wenigstens für möglich hält und dies in Kauf nimmt.

Vorinstanzen

Amtsgericht Wuppertal, 22. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Milchverteiler Bernhard ███ aus ███, geboren am ███████████ in ███████████, wegen Verleitung zum Meineid

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Haass als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts in Wuppertal vom 22. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten erfolglose Anstiftung zum Meineid zur Last; er ist freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist begründet.

In dem Ehescheidungsprozess des Angeklagten wurde der frühere Kellner V. ██ als Zeuge darüber vernommen, ob der Angeklagte sich übermäßigem Alkoholgenuss hingegeben und bei Sauftouren häufig große Geldbeträge verprasst habe. Der Zeuge sagte falsch aus; zu einer Vereidigung kam es nicht. Kurz vor dem Termin war der Angeklagte in der Wohnung des Vossebrecker gewesen und hatte im Laufe des Gesprächs die Bemerkung gemacht, Vossebrecker sei immer ein anständiger Kerl gewesen, er solle es gnädig machen, von der hohen Zeche brauche er ja nichts zu sagen. Die Strafkammer hat sowohl eine Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage (§§ 153, 48 StGB) wie auch eine erfolglose Anstiftung zum Meineid (§§ 154, 159, 49a StGB) verneint. Ihre Würdigung rechtfertigt jedoch den Freispruch nicht.

1.) Soweit die Revision beanstandet, dass die Strafkammer nicht wegen Anstiftung zur uneidlichen falschen Aussage verurteilt habe, ist sie unbegründet. Ihr Angriff scheitert insoweit an den tatsächlichen Feststellungen. Die Strafkammer konnte die Möglichkeit nicht ausschließen, dass Vossebrecker schon von sich aus zur Falschaussage entschlossen war. Eine Anstiftung scheidet also ohne weiteres aus. Wer bereits zu einer bestimmten Tat entschlossen ist, der kann nicht zu derselben Tat nochmals durch einen anderen bestimmt werden. Sowohl die Strafkammer wie die Revision haben aber übersehen, dass damit der Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt des § 153 StGB nicht erschöpfend gewürdigt war. Der Angeklagte kann sich nämlich, auch wenn ████████████ schon von sich aus zur Falschaussage entschlossen war, der Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage schuldig gemacht haben. Denn Beihilfe „durch Rat“ kann auch dadurch begangen werden, dass der Täter in seinem noch nicht völlig befestigten Tatentschluss bestärkt wird, indem etwa Hemmungsvorstellungen, die ihn wankend machen könnten, entgegengewirkt wird, letzte moralische Hemmungen beseitigt werden oder indem ihm das Gefühl der alleinigen Verantwortung genonmmen wird (vgl. BGH NJW 1951, 451). Darüber, ob der Angeklagte davon ausging, dass ████████████ schon zur Falschaussage entschlossen sei, sagt das Urteil nichts. Aber auch wenn der Angeklagte die Vorstellung und den Willen hatte, den Tatentschluss durch seine Bemerkung erst hervorzurufen, so schließt das nicht aus, dass er gleichzeitig bedingt die Vorstellung und den Willen hatte, die Tat zu fördern.

2.) Führt die neue Prüfung nicht zur Feststellung einer Beihilfe zur uneidlichen falschen Aussage, und wusste der ██████████ nichts von dem Tatentschluss des ██, dann könnte er auch mit bedingtem Vorsatz gehandelt haben, so dass die Anwendung des § 159 StGB in Betracht kommt. Die Erwägungen, die die Strafkammer zur Verneinung dieses Tatbestandes geführt haben, sind nicht frei von Rechtsirrtum. Dass das Verhalten des Angeklagten für das Ergebnis der Zeugenvernehmung nicht ursächlich war, steht der Anwendung des § 159 StGB nicht entgegen. Denn die Vorschrift will gerade die Fälle der erfolglosen und nicht ursächlichen Anstiftung treffen (vgl. RGSt 74, 304). Es genügt auch die einfache schlichte Aufforderung; irgendwelcher Versprechungen und Geschenke bedarf es – wie die Strafkammer offenbar annehmen will – nicht. Auch die Würdigung der festgestellten Tatsachen ist nicht erschöpfend. Der Angeklagte hat den Zeugen nicht nur gebeten, es gnädig zu machen, sondern ihn direkt aufgefordert, von der hohen Zeche nichts zu sagen. Damit war der Zeuge in eine ganz bestimmte Richtung für seine Aussage gewiesen. Dass dem Angeklagten die Höhe der Zeche bei der Unterredung mit █████████████ noch unbekannt war, ist rechtlich unerheblich. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass die Aufforderung des Angeklagten nur verständlich ist, wenn er von der Vorstellung eines erheblichen Betrages der Zeche ausging, der ihm im Hinblick auf das Beweisthema unangenehm war.

3.) Nach der Überzeugung der Strafkammer fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte daran gedacht oder sogar damit gerechnet habe, ██ ██ werde eidlich vernommen werden. Da das Urteil aufgehoben werden muss, wird die Strafkammer Gelegenheit haben, diese Beweiswürdigung unter dem Gesichtspunkt nachzuprüfen, dass 12 Tage vor der Vernehmung des ████████████ die Zeugin K. █ in demselben Rechtsstreit auf ihre Aussage beeidigt worden war. Möglicherweise ist das ein Anhalt dafür, dass der Angeklagte nach dieser Erfahrung auch mit einer Vereidigung des Vossebrecker gerechnet und eine beeidigte Falschaussage gebilligt hat. Das würde zur Anwendung des § 159 i.V.m. § 154 StGB genügen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

KoenigerRothbergBaldus
BuschHaass
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