Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Metallhehlerei: Prüfungspflichten des Schrottgroßhändlers beim Ankauf

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 29/53
Datum
26.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Metallhehlerei verurteilt und legte Revision wegen Sachrüge ein. Der BGH beanstandet, dass die bisherigen Feststellungen die Annahme fahrlässigen Handelns nicht tragen, weil die Prüfungspflichten eines Schrottgroßhändlers nicht ohne konkrete Verdachtsmomente überspannt werden dürfen und wesentliche Umstände (Art/Gestalt des Metalls, Kenntnis von abweichenden Lieferungen) ungeklärt blieben. Zudem rügt der BGH die Strafzumessung, soweit eine bloße Rechtsansicht des Angeklagten als „Rücksichtslosigkeit gegenüber der Rechtsordnung“ strafschärfend verwertet wurde. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Schrottgroßhändler ist beim Ankauf von Altmetall nicht schlechthin verpflichtet, die Herkunft der Ware zu überprüfen; eine Nachforschungspflicht entsteht erst bei Umständen, die Zweifel an der redlichen Herkunft begründen.

2

Für die Beurteilung fahrlässiger (Metall-)Hehlerei ist festzustellen, ob Art, Gestalt und Menge des angebotenen Materials sowie die Umstände des Ankaufs nach der Verkehrsanschauung atypisch sind und deshalb eine Herkunftsprüfung nahelegen.

3

Werden statt der zunächst angebotenen Ware wiederholt andersartige Metalle in Form und Menge angeliefert, kann dies ein Verdachtsmoment darstellen, das bei pflichtgemäßer Sorgfalt zu weiteren Nachforschungen über den Vorerwerb Anlass geben muss.

4

Der Grad der Fahrlässigkeit (bis hin zur groben Fahrlässigkeit/Leichtfertigkeit) darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden.

5

Die Äußerung einer Rechtsansicht im Rahmen der Verteidigung darf nicht als strafschärfender Umstand („Rücksichtslosigkeit gegenüber der Rechtsordnung“) verwertet werden, wenn sie kein rechtswidriges Verhalten darstellt und andernfalls die Verteidigung unzulässig beschränkt würde.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 22. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schrotthändler Helmut ███ aus █████████, geboren am ██ in ███, wegen fahrlässiger Metallhehlerei

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Baldus Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 22. August 1952, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Metallhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten und zu einer Geldstrafe von zehntausend DM, im Falle von deren Uneinbringlichkeit für je hundert DM zu einem Tage Gefängnis, verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

1. Gegenüber dem Schuldspruch macht der Beschwerdeführer geltend, das Landgericht habe in Verkennung des Begriffes der Fahrlässigkeit die Anforderungen an die Sorgfalt, die er beim Ankauf des Metalls als Schrottgroßhändler zu beachten verpflichtet gewesen sei, überspannt. Ein Schrottgroßhändler sei nur dann verpflichtet zu prüfen, ob der anliefernde Kleinhändler das angelieferte Altmaterial auch rechtmäßig erworben habe, wenn hinsichtlich der Beschaffenheit des Materials oder hinsichtlich der Person des Kleinhändlers besondere Umstände zu Tage getreten seien, die ihm – dem Großhändler – einen Anhaltspunkt für einen strafbaren Vorerwerb gäben. Solche besondere Umstände seien jedoch weder hinsichtlich der Person des anliefernden Kleinhändlers Sand noch hinsichtlich der Art und der Menge des von ihm angelieferten Metalls dargetan.

Es ist der Revision darin beizupflichten, dass ein Schrottgroßhändler, der von einem Schrottkleinhändler unedles Metall erwirbt, nicht schlechthin ohne Rücksicht auf die Umstände des Falles zur Überprüfung der Herkunft des angelieferten Metalls verpflichtet ist. Das Landgericht nimmt das wohl auch nicht an. Denn es führt in den Urteilsgründen eine Anzahl von Umständen an, die nach seiner Ansicht geeignet waren, Zweifel an der redlichen Herkunft des angebotenen Metalls zu erwecken und deshalb Anlass zur Prüfung in dieser Richtung gaben. Sie vermögen jedoch für sich allein den Vorwurf der fahrlässigen Metallhehlerei nicht zu tragen.

Der Beschwerdeführer hat es nicht unterlassen, sich bei dem Verkäufer Sand nach der Herkunft der angebotenen Bleigussstücke zu erkundigen. Die Auskunft, die er erhielt, brauchte ihm kein Misstrauen einzufößen. Sand sagte, er habe das Material von einem ihm bekannten Konkursverwalter aus der Konkursmasse eines Betriebes gekauft. Es handele sich um eine Menge von mehreren Tonnen, die er im Laufe der Zeit bringen werde. Als Standort des Betriebes gab er Gießen oder Fulda an.

Sand besaß zwar nur einen Personenkraftwagen Studebaker mit Anhänger. Er war deshalb nicht in der Lage, mehrere Tonnen Bleigussstücke in einer Fuhre von Gießen oder Fulda nach Darmstadt zu bringen. Berücksichtigt man aber, dass er bei der ersten Anlieferung 785 kg geladen hatte und dafür einen Preis von 100 DM erzielte, so ist ersichtlich, dass der Gedanke an die Kosten des Transports nach Darmstadt dem Beschwerdeführer nicht ohne weiteres Anlass zum Misstrauen zu geben brauchte. Denn diese waren erfahrungsgemäß nicht so hoch gewesen, um das Geschäft unrentabel zu machen.

Das Landgericht meint ferner, der Beschwerdeführer habe gewusst, dass Sand sich erst kurz vorher als Schrottkleinhändler wieder selbständig gemacht habe und deshalb nicht über soviel Geld verfügte, um mehrere Tonnen Gussstücke aus reinem Blei auf einmal zu kaufen. Dass er gleichwohl nicht nach der Gewohnheit der Kleinhändler vom Beschwerdeführer als dem aufkaufenden Großhändler ein Darlehen zum Ankauf von dem Konkursverwalter erbeten habe, sei ein weiterer Anlass gewesen, an die Möglichkeit eines unredlichen Erwerbs zu denken und dieser Frage nachzugehen. Dieser Ansicht kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Sand hatte mitgeteilt, er werde die gesamte Menge im Laufe der nächsten Zeit, also nach und nach, bringen. Es konnte so sein und hatte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich, dass er jeweils nur die Teilmenge zu bezahlen brauchte. Da sein Verkäufer nach seiner Darstellung ein Bekannter von ihm war, lag es nicht außerhalb der Grenzen des Wahrscheinlichen, dass dieser ihm den Kaufpreis kreditierte, bis er seinerseits das Material gegen bar verkauft hatte. Das Landgericht erwägt, es habe nahe gelegen, dass ein Konkursverwalter bestrebt gewesen sei, einen solchen Vorrat an Bleigussstücken im Hinblick auf die gerade bestehende Konjunktur schnell zu verwerten, also gegen Barzahlung auf einmal zu verkaufen. Das hätte sich der Beschwerdeführer sagen und daraus den Schluss ziehen müssen, dass möglicherweise Sand falsche Angaben mache und in Wahrheit das Metall unredlich erworben habe. Nach den Feststellungen ist der Beschwerdeführer an den einzelnen Ablieferungen nicht beteiligt gewesen, sondern hat den gesamten Vorrat, den Sand erworben zu haben vorgab, von Sand auf einmal gekauft und seinen Wiegemeister, den Mitangeklagten ███, angewiesen, das künftig von Sand angelieferte Material anzunehmen. Das Urteil bietet keinen Anhalt für die Annahme, dass bei diesem dem ersten Angebot unmittelbar folgenden „einmaligen Ankauf“ am 25. August 1951 darüber gesprochen worden ist, in welchen Zeiträumen Sand die Teilmengen bringen solle. Es ist auch nicht ersichtlich, welche Vorstellungen der Beschwerdeführer sich hierüber gemacht hat. Zu den ihm in diesem Punkte seitens des Tatrichters zugemuteten Zweifeln hätte er, wenn überhaupt, aber nur dann gelangen können, wenn er beim Abschluss des Geschäfts den Zeitraum der zugesagten Lieferungen gekannt hätte. Dazu kommt, dass Sand die ersten drei Lieferungen innerhalb von sieben Tagen machte. Im Übrigen brauchte der Beschwerdeführer auch aus der Erstreckung der Teillieferungen über einen Zeitraum von zwei Monaten und länger keinen Verdacht zu schöpfen, weil Sand von einem Bekannten gekauft haben wollte und es deshalb nicht außerhalb der Grenzen des Wahrscheinlichen lag, dass er auch in dieser Frage ein Entgegenkommen gefunden hatte.

Umstände in der Person Sands, die dem Beschwerdeführer geboten hätten, seiner Auskunft über den Erwerb des Metalls kein Vertrauen zu schenken, sind bisher ebenfalls nicht dargetan. Der Beschwerdeführer kannte Sand von Person, wenn auch offensichtlich nicht näher. Er wusste, dass er ein „Habituallieferer“ der in seiner unmittelbaren Nachbarschaft gelegenen Schrotthandelsfirma ███████ ███ gewesen war. Gerade dieser Umstand durfte den Beschwerdeführer Zutrauen zu Sand fassen lassen, weil er davon ausgehen konnte, dass Sand nicht längere Zeit in Geschäftsbeziehungen zu jener Großhandelsfirma gestanden hätte, wenn er nicht ein sauberes Geschäftsgebaren bewiesen hätte. Die Ansicht des Landgerichts, im Schrotthandel müsse der Großhändler dem Kleinhändler misstrauen, wenn er ihn nicht schon als Geschäftspartner erprobt habe, bedeutet eine Überspannung der Anforderungen, die nach dem Willen des Gesetzgebers an seine Sorgfalt zu stellen sind, jedenfalls solange, als weder Umstände in der Person des Kleinhändlers und in seinem Geschäftsgebaren noch die Gestaltung des Einzelfalls Anlass zu derartigen Zweifeln geben.

Anders würde die Sache zu beurteilen sein, wenn Art und Gestalt des angekauften Metalls dem Beschwerdeführer Anlass gegeben hätten, an der Rechtmäßigkeit des Erwerbs zu zweifeln. In den Urteilsgründen wird diese Frage nicht erörtert. Für den Mitangeklagten ███, der als Wiegemeister des Beschwerdeführers die einzelnen Anlieferungen Sands in Empfang genommen hat, wird allerdings ausgeführt, ihm hätten „aus dem Material selbst“ keine Bedenken kommen können, weil es zu dieser Zeit häufig vorgekommen sei, dass wegen der hohen Metallpreise Halbfertigfabrikate an den Althandel verkauft worden seien, wenn sie in der Preislage ungünstig lagen oder Materialfehler, insbesondere Legierungsfehler, aufwiesen. Dass dies auch für den Beschwerdeführer gelten soll und kann, lässt sich jedoch aus dem Schweigen des Urteils zu diesem Punkte nicht ohne weiteres entnehmen. Damit diese Frage entschieden werden kann, hätte es der Feststellung bedurft, welcher Art und welcher Größe die angebotenen U-Eisen-förmigen Bleigussstücke waren, welchem Zweck sie dienten, ob es sich wirklich, wie Sand behauptete, um Halbzeug oder um unedles Metall im umgeschmolzenen Zustand handelte. Gerade wenn unedles Metall in der Gestalt von Halbzeug oder in einer den Verarbeitungszwecken angepassten Form (im umgeschmolzenen Zustand) in größeren Mengen an den Schrottgroßhandel nicht von dem verarbeitenden Industrieunternehmen selbst, sondern durch einen Kleinhändler verkauft wird, wird der ankaufende Großhändler in der Regel die Angaben des ihm nicht näher bekannten Kleinhändlers über die Herkunft des Materials überprüfen müssen. Denn es ist gemeinhin schon ungewöhnlich, dass unedles Metall, das eine gewisse Verarbeitung erfahren hat, als Schrott veräußert wird. Auch der Umstand, dass im Jahre 1951 derartige Verkäufe mitunter wirtschaftlich vertretbar gemacht haben mögen, konnte von der Pflicht der Prüfung nicht ohne weiteres entbinden. Denn die verhältnismäßig hohen Preise für Schrott reizten andererseits zu unredlichem Erwerb von Altmetall an.

Sand hat nur in den ersten drei Fällen (Nr. 1–3 des Urteils) Bleigussstücke in U-Eisen-Form, wie er sie dem Beschwerdeführer am 25. August 1951 angeboten hatte, geliefert. Im September brachte er einmal vier Kupferbarren (Nr. 6 und 7 des Urteils) und sodann zwei Barren Kupfer und im Oktober fünf Kisten mit ausgestanzten Bleiplättchen. Ferner lieferte im Oktober einer der Diebe, der Mitangeklagte ████, im Geschäft des Beschwerdeführers im angeblichen Auftrag Sands mehrere Antimongussstücke, mehrere Bleistreifen und mehrere Aluminiumrollen ab. Wenn der Beschwerdeführer selbst gesehen oder doch nachträglich erfahren hätte, dass in den letzten vier Fällen nicht Bleigussstücke, sondern anders geartetes unedles Metall von Sand abgeliefert worden war, so hätte er bei Aufwendung der erforderlichen und ihm zumutenden Sorgfalt aus diesem Umstand erkennen können, dass es sich möglicherweise um gestohlenes oder sonst unredlich erworbenes Material handelte, und deshalb die Angaben Sands über den Vorerwerb nachprüfen müssen. Gelegenheitlich der Erörterung der Frage, ob sich der Beschwerdeführer etwa der Hehlerei schuldig gemacht habe, führt das Urteil zwar aus, er habe möglicherweise, wie er nicht unglaubhaft behaupte, das bei den einzelnen Ablieferungen verkaufte Material nicht gesehen. Dies steht jedoch in einem gewissen Widerspruch mit der an anderer Stelle wiedergegebenen Feststellung, dass der Beschwerdeführer bei einer späteren Ablieferung erneut den Verkäufer Sand nach der Herkunft des Materials gefragt habe. Daraus ist zu entnehmen, dass in diesem Falle Sand bei der Anlieferung mit dem Beschwerdeführer unmittelbar verhandelt hat. Es wäre deshalb zu prüfen, ob er dabei das von Sand angelieferte Material selbst gesehen hat. Nach den Ausführungen des Urteils hat Sand ihm auf seine Frage nach der Herkunft des Materials wiederum gesagt, es stamme aus einer Konkursmasse, und auf den in der Nähe stehenden Mitangeklagten ███ weisend, hinzugefügt, der Inhaber des Betriebes sei dessen Onkel. Soweit ersichtlich, kommen für dieses Gespräch nur die Anlieferungen vom 29. September (Nr. 7) und vom 16. Oktober (Nr. 3) in Betracht. In diesen beiden Fällen hat der Dieb ████ das gestohlene Metall gemeinschaftlich mit Sand zum Beschwerdeführer gebracht und zwar nicht Bleigussstücke, sondern das erste Mal Kupferbarren und das nächste Mal Bleiplättchen. Es wäre also zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer bemerkt hat, dass Sand nicht lediglich die angebotenen Bleigussstücke, sondern auch anderes Altmetall anlieferte, oder ob er nicht wenigstens alsbald nach der Anlieferung durch seine Angestellten erfahren hat, was Sand abgeliefert hatte. Sollte dies der Fall gewesen sein, so wäre weiter zu prüfen, ob nicht spätestens die Anlieferung der vier Kupferbarren am 14. September 1951 ihm die Erkenntnis hätte vermitteln können, dass es sich möglicherweise um unredlich erworbenes Gut handelte, wenn er die nach den Umständen erforderliche und ihm nach seinen Fähigkeiten und Verhältnissen mögliche Sorgfalt aufgewendet hätte. Hätte er diese Sorgfalt außer Acht gelassen und deshalb die Möglichkeit des strafbaren Vorerwerbs nicht erkannt und weitere Nachforschungen unterlassen, so könnte er sich der fahrlässigen Metallhehlerei schuldig gemacht haben, wenn er nunmehr weitere Anlieferungen Sands ohne Überprüfung der Angaben über den Vorerwerb durch seine Angestellten annahm.

Da die bisherigen Feststellungen die Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei nicht tragen, andererseits der Sachverhalt in dieser Beziehung noch nicht hinreichend aufgeklärt ist, muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.

2. Auch der Strafausspruch ist nicht bedenkenfrei.

Irrig ist allerdings die Ansicht der Revision, das Urteil verwete bei der Strafzumessung das Merkmal der Fahrlässigkeit straferschwerend, indem es zuungunsten des Beschwerdeführers berücksichtige, dass er durch sein Verhalten den angeklagten Dieben und dem Hehler Sand den Absatz des Diebesgutes in ausserordentlich leichtfertiger Weise möglich gemacht habe. Die Fahrlässigkeit ist als Schuldbegriff der Abstufung fähig. Das bürgerliche Recht verneint z. B. in § 932 BGB den guten Glauben des Erwerbers nicht schon bei fahrlässiger, sondern erst bei grob fahrlässiger Unkenntnis, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört. In § 164 Abs. 5 StGB wird die leichtfertige falsche Anschuldigung mit Strafe bedroht. Nach ständiger Rechtsprechung ist leichtfertig gleichbedeutend mit grober Fahrlässigkeit (RGSt 71, 37 und 174). Das Landgericht war nicht nur befugt, sondern geradezu verpflichtet, den Grad der Fahrlässigkeit, den es für gegeben ansah, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Ein Rechtsfehler liegt aber in folgendem: Das Landgericht ist der Meinung, das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er als Großhändler nicht zu der sorgfältigen Prüfung verpflichtet gewesen sei wie ein Kleinhändler, zeige eine erhebliche Rücksichtslosigkeit gegenüber der Rechtsordnung; und es verwertet diesen Umstand als Strafschärfungsgrund. Eine Rücksichtslosigkeit gegenüber der Rechtsordnung kann im Allgemeinen nur in einem Verhalten gefunden werden, das die Rechtsordnung verletzt, also in einem rechtswidrigen Verhalten, mag dieses nun Strafe oder andere Rechtsfolgen nach sich ziehen. Der Beschwerdeführer hat jedoch lediglich eine Rechtsansicht geäußert, damit aber keinerlei rechtswidrige Handlung begangen. Im Übrigen kann von Rücksichtslosigkeit nur dort gesprochen werden, wo der Täter bewusst keine Rücksichten auf andere Menschen oder auf die staatliche Ordnung nimmt. Das trifft hier schon hinsichtlich der den Gegenstand der Verurteilung bildenden Tat nicht zu. Das Landgericht geht selbst davon aus, der Beschwerdeführer habe geglaubt, es handele sich um redlich erworbenes Metall. Andernfalls hätte es wegen Hehlerei (§ 259 StGB) bestrafen müssen. Das hat es aber ausdrücklich abgelehnt. Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer unbewusst fahrlässig gehandelt. Fehlt aber seiner Tat das Gepräge der Rücksichtslosigkeit gegenüber der Rechtsordnung, so kann eine solche Rücksichtslosigkeit nicht in der zu seiner Verteidigung geäußerten Meinung gefunden werden, als Großhändler beim Erwerb vom Kleinhändler nicht eine soweit gehende Prüfungspflicht zu haben wie der Kleinhändler beim Erwerb vom ersten Anlieferer. Denn auf der – wenn auch schuldhaften – Verkennung dieser Pflicht beruht ja seine Straftat. Der Beschwerdeführer hat den äußeren Hergang der Tat in allen wesentlichen Punkten zugegeben. Sollte er einen ihm günstigen Rechtsstandpunkt nur auf die Gefahr hin vertreten dürfen, dass das Gericht seine Verteidigung, wenn es sie rechtlich nicht billigt, als Rücksichtslosigkeit gegen die Rechtsordnung auslegt und als straferschwerenden Umstand bewertet, würde er in unzulässiger Weise in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt werden (BGHSt 3, 199).

Bundesrichter Krauss ist wegen Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.

Dr. KoenigerDr. Baldus
BuschDr. Schalscha
Fahrlässige Metallhehlerei: Prüfungspflichten des Schrottgroßhändlers beim Ankauf — Themis