Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vereidigung eines Polizeizeugen und Teilnahmeverdacht

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 29/50
Datum
30.01.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Vereidigung eines Polizeibeamten nach § 60 Ziff. 3 StPO, weil dieser bei Misshandlungen und Aussageerpressungen zugegen gewesen sei. Das Revisionsgericht prüft, ob daraus ein Verdacht strafbarer Beteiligung folgt. Der BGH verneint dies: bloße Anwesenheit begründet keinen Teilnahmeverdacht; eine rechtliche Hindernispflicht oder weitere Umstände fehlen. Unbeachtliche spätere Rügen bleiben unberücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vereidigung eines Zeugen nach § 60 Ziff. 3 StPO ist nur ausgeschlossen, wenn ein konkreter Verdacht strafbarer Beteiligung an den verhandelten Taten vorliegt; bloße Anwesenheit begründet diesen Verdacht nicht automatisch.

2

Strafbare Mitwirkung umfasst jede strafbare Beteiligung an der Untersuchungstat; ein bloßes Geschehenlassen ist nur dann strafbar, wenn eine rechtliche Pflicht zur Verhinderung besteht.

3

Eine selbstbelastende Aussage des Zeugen kann dessen Glaubwürdigkeit beeinträchtigen, rechtfertigt aber nicht ohne weitere Umstände die Annahme strafbarer Teilnahme.

4

Neue Rügen oder Tatsachen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden, kann das Revisionsgericht nach § 544 Abs. 2 S. 2 StPO nicht prüfen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Koblenz, 14. Juli 1950

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kriminalsekretär a. D. Gustav ██████ geboren am ████ 1890 in ████ wegen Nötigung, Aussageerpressung u. a. hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. Januar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Ungels Bundesrichter Dr. Tille Bundesrichter Mantel als beisitzende ████████ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Koblenz vom 14. Juli 1950 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Verbrechen und Vergehen nach §§ 343, 340 StGB in 7 Fällen und in Tateinheit mit Vergehen nach § 225a StGB in 4 Fällen zu einer Zuchthausstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt worden.

Die Anwendung dieser Gesetzesbestimmungen auf die festgestellten Tatsachen hat die Revision nicht gerügt. Insoweit ist daher das Urteil der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen. Vielmehr rügt die Verteidigung mit ihrer auf die Verfahrensbeschwerde beschränkten Revision lediglich eine Verletzung des § 60 Ziffer 3 StPO: Der Polizeiobermeister ████ sei als Zeuge vereidigt worden, obwohl er bei der Misshandlung von Haftlingen und der Aussageerpressung zugegen gewesen und deshalb der Beteiligung an den Taten des Angeklagten verdächtig sei. Als aufsichtsführender des Polizeigefängnisses habe ihm die Dienstpflicht oblegen, Misshandlungen und Aussageerpressungen zu hindern. Wenn der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten begangen hätte, müsste sich ████ ebenfalls dieser Taten schuldig gemacht haben. Die Revision ist unbegründet.

Unter Beteiligung im Sinne des § 60 Ziffer 3 StPO ist nicht nur die Teilnahme im Sinne der §§ 47, 48, 49 StGB, sondern jede strafbare Mitwirkung an der den Gegenstand der Untersuchung bildenden Tat zu verstehen. Eine Mitwirkung durch ein bloßes Geschehenlassen ist aber nur dann strafbar, wenn eine rechtliche Hindernispflicht besteht. Für den Zeugen ████ lässt sich eine solche Rechtspflicht gegenüber den Handlungen des Angeklagten nicht begründen.

Der Angeklagte und ████ gehörten verschiedenen Dienstzweigen an. Der Angeklagte war Kriminalsekretär und führte Ermittlungsverfahren durch. ████ gehörte der uniformierten Polizei an, führte im Polizeigefängnis die Dienstaufsicht und hatte Haftlinge zu Vernehmungen vorzuführen. Nur aus dieser Tätigkeit ergab sich, dass er auch bei den Vernehmungen der von ihm vorgeführten Haftlinge zugegen war. In dem Augenblick, in dem er den Haftling dem vernehmenden Polizeibeamten vorgeführt hatte, ging die Gewahrsam an dem Haftling auf den vernehmenden Beamten über. Ob er trotz dieser getrennten Aufgaben und Befugnisse die Möglichkeit und die Pflicht hatte, gegen den Willen des vernehmenden Beamten dauernde Misshandlungen durch Abführung der Haftlinge ein Ende zu bereiten, kann unerörtert bleiben. Ein derartiger Fall hat sich nicht ereignet. Der Gefangene W__ bekam bei seiner Vernehmung vom Angeklagten plötzlich einen kritischen Schlag ins Gesicht. W__ erhielt ebenfalls unerwartet vom Angeklagten einen Schlag an den Hinterkopf. Zu weiteren Misshandlungen ist es in diesen beiden Fällen, in denen allein nach Ansicht des Schwurgerichts ████ zugegen war, nicht gekommen. Die unerwarteten Schläge konnte ████ nach Lage der Sache nicht verhindern. Bei Beachtung dieser Umstände durfte das Schwurgericht die Annahme ausschließen, der Zeuge ████ könne sich an der Körperverletzung im Amt oder an der Aussageerpressung sowie an den in diesen Fällen gleichzeitig erblickten Verbrechen gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 in irgend einer strafbaren Form beteiligt haben.

Im Urteil wird gesagt, entscheidend für die Glaubwürdigkeit seiner in der Hauptverhandlung beschworenen Aussage spreche nicht zuletzt der Umstand, „dass ████ sich durch diese Aussage in gewisser Weise selbst belastet“ habe; denn er habe damit gleichzeitig zugegeben, bei einer Gefangenenmisshandlung dienstlich zugegen gewesen zu sein. Dieser Satz rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Schwurgericht damit habe sagen wollen, ████ habe sich durch seine Bekundung im Sinne einer strafbaren Beteiligung an den Taten des Angeklagten belastet. Für die Prüfung der Glaubwürdigkeit ████, in deren Rahmen das Gericht diesen Satz ausspricht, war eine Selbstbelastung schon erheblich, wenn sie eine nachteilige Beurteilung auch nur aus beamtlichen oder rein menschlichen Gesichtspunkten ermöglichte. Ferner zeigen – abgesehen davon, dass, wie oben dargelegt, die tatsächlichen Feststellungen des Urteils bei richtiger rechtlicher Würdigung keine Grundlage für einen Teilnahmeverdacht geben – die im Urteil bei der Behandlung des Anklagefalls W__ (U. S. 15/16) gebrauchten Wendungen, dass das Gericht sich darüber klar war, dass zu einem „in gewisser Weise“ belastenden dienstlichen Zugegensein weitere Umstände hinzukommen müssten, um die Annahme einer Tatbeteiligung im Sinne des Strafrechts zu begründen.

Der Verdacht einer strafbaren Beteiligung des Zeugen ████ lag danach nicht vor. In der Richtung, dass der Verdacht einer Begünstigung des Angeklagten durch ████ der Vereidigung entgegengestanden habe, hat die Revision innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist weder eine Rüge erhoben noch Tatsachen angeführt. Eine Prüfung auch in dieser Richtung vorzunehmen, war das Revisionsgericht daher nicht in der Lage, § 544 Abs. 2 Satz 2 StPO.

Dass der Zeuge ████ vereidigt worden ist, lässt somit den gerügten Verfahrensverstoß nicht erkennen. Die Revision war demnach unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

KrummeDr. Tille
Dr. UngelsMantel
Revision verworfen: Vereidigung eines Polizeizeugen und Teilnahmeverdacht — Themis