Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Anwendung deutschen Strafrechts auf in der DDR begangene Taten

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 294/97
Datum
15.10.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig ein. Streitpunkt war, aus welchen Übergangsbestimmungen das Recht der Bundesrepublik auf in der DDR begangene Taten anzuwenden ist. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und stellt fest, dass die Anwendung aus Art. 315 Abs. 4 EGStGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StGB folgt; eine abweichende, aber im Ergebnis zutreffende Rechtsauffassung wirkte sich nicht nachteilig aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik auf in der DDR begangene Taten kann sich, bei vorangegangener Übersiedlung des Täters in die Bundesrepublik, aus Art. 315 Abs. 4 EGStGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StGB ergeben.

3

Eine abweichende Rechtsauffassung der Vorinstanz, die im Ergebnis zutreffend ist, begründet keinen Revisionsgrund, sofern ausgeschlossen werden kann, dass sich die Abweichung nachteilig auf den Angeklagten ausgewirkt hat.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Leipzig, 20. August 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/97 vom 15. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Rechtsbeugung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. August 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland (§ 336 StGB) auf die in der DDR begangenen Taten folgt wegen der bereits 1988 erfolgten Übersiedlung des Angeklagten in die Bundesrepublik nicht aus § 315 Abs. 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB, sondern aus Art. 315 Abs. 4 EGStGB, § 7 Abs. 1 StGB (BGHSt 39, 317, 319 ff.).

Der Senat kann ausschließen, dass sich die abweichende, im Ergebnis aber zutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

MiebachKutzerPfister
BlauthWinkler
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