Revision verworfen: Anwendung deutschen Strafrechts auf in der DDR begangene Taten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 294/97
- Datum
- 15.10.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik auf in der DDR begangene Taten kann sich, bei vorangegangener Übersiedlung des Täters in die Bundesrepublik, aus Art. 315 Abs. 4 EGStGB i.V.m. § 7 Abs. 1 StGB ergeben.
Eine abweichende Rechtsauffassung der Vorinstanz, die im Ergebnis zutreffend ist, begründet keinen Revisionsgrund, sofern ausgeschlossen werden kann, dass sich die Abweichung nachteilig auf den Angeklagten ausgewirkt hat.
Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, soweit das Rechtsmittel verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Leipzig, 20. August 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 294/97 vom 15. Oktober 1997 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. August 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Anwendung des Rechts der Bundesrepublik Deutschland (§ 336 StGB) auf die in der DDR begangenen Taten folgt wegen der bereits 1988 erfolgten Übersiedlung des Angeklagten in die Bundesrepublik nicht aus § 315 Abs. 1 EGStGB, § 2 Abs. 3 StGB, sondern aus Art. 315 Abs. 4 EGStGB, § 7 Abs. 1 StGB (BGHSt 39, 317, 319 ff.).
Der Senat kann ausschließen, dass sich die abweichende, im Ergebnis aber zutreffende Rechtsauffassung des Landgerichts zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
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