Revision teilweise stattgegeben: Einstellung wegen Hehlerei, Feststellung Beihilfe zum Diebstahl, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 294/89
- Datum
- 26.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach § 154 Abs. 2, 3 StPO getroffene Entscheidung kann zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich bestimmter Tatbestände führen; die wegen dieses Tatbestands verhängte Einzelstrafe entfällt insoweit.
Die Einstellung eines Verfahrens teilt sich auf die Strafzumessung aus: Wegen des eingestellten Tatbestands entfällt die verhängte Einzelstrafe und der entsprechende Anteil der Gesamtfreiheitsstrafe.
Bleibt nach teilweiser Einstellung eine Restfreiheitsstrafe bestehen, ist über die Aussetzung der Vollstreckung zur Bewährung neu zu entscheiden; hierfür kann die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen werden.
Bei Einstellung eines Verfahrens nach § 154 StPO trägt die Staatskasse insoweit die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 22. März 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 294/89
in der Strafsache gegen den Elektroschweißer Faruk S. █████ ██ aus Dortmund, geboren am ██ 1949 in █████ (Jugoslawien), wegen Beihilfe zum Diebstahl u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Januar 1990 gemäß § 154 Abs. 2, 3, § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist. Insoweit fallen die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 22. März 1989 wird festgestellt, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist.
3. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Frage einer Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung sowie insoweit über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Mit der Entscheidung nach § 154 Abs. 2, 3 StPO entfallen die wegen Hehlerei verhängte Einzelstrafe sowie die Gesamtfreiheitsstrafe. Angesichts der verbleibenden Freiheitsstrafe von zwei Jahren hat das Landgericht nunmehr über die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung zu entscheiden.
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