Revision gegen Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde – Haftanrechnung und Bewährung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 294/54
- Datum
- 11.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verfahrensrügen sind unzulässig, soweit sie nur hilfsweise erhoben werden oder in den vorgelegten Schriftsätzen keinen tragfähigen Bezug enthalten.
Die Ablehnung der Beiziehung eines zweiten Dolmetschers verletzt die Verteidigungsrechte nicht, wenn Verteidiger und Angeklagter die Möglichkeit hatten, Fragen vorzumerken und nach der Übersetzung vorzutragen.
Der Revisionsführer hat in der Revisionsbegründung konkret darzulegen, welche weiteren Glaubwürdigkeitszeugen beigebracht werden sollten; unterbleibt dieser Vortrag, ist die Rüge in der Regel unbegründet.
Ein Augenschein (Ortsbesichtigung) kann unterbleiben, wenn das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts ergibt, dass er zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 244 Abs. 5 StPO).
Die Anrechnung der Untersuchungshaft gehört zur Strafzumessung; die bloße Leugnung der Tat rechtfertigt allein die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 12. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ███████, geboren [REDACTED], Stoffhändler, Ferdinando [REDACTED], in ██, i. H. 14, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Bundesanwalt [REDACTED] bei der Verkündung,
der Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom 12. Februar 1954 aufgehoben, soweit die Untersuchungshaft nicht angerechnet und Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er hat das Urteil mit der Revision unter Erhebung der Verfahrens- und der Sachbeschwerde angefochten. Sie ist zum Teil begründet.
1.) Verfahrensrechtlich rügt der Angeklagte Verletzung des § 338 Nr. 1 i. V. m. § 185 GVG, ferner der §§ 244 Abs. 2 und 4, 267 StPO, vorsorglich auch des § 244 Abs. 6 StPO.
a) Der zuletztgenannte Angriff, der auf die Nichtbescheidung des Beweisantrags gestützt ist, den der Verteidiger unter Nr. 7 seines in der Hauptverhandlung übergebenen Schriftsatzes gestellt hat, ist unzulässig. Verfahrensrügen dürfen ebenso wie das Rechtsmittel selbst nicht hilfsweise erhoben werden (RG DR 1942, 1794 Nr. 27; BGHSt 5, 183). Übrigens umfasst der erwähnte Schriftsatz nur die Nummern I bis VI, weshalb das Vorbringen gegenstandslos ist.
b) Eine Beschränkung der Verteidigung sieht die Revision darin, dass der Antrag auf Zuziehung eines zweiten Dolmetschers abgelehnt worden ist. Damit kann sie nicht durchdringen.
Es ist ohne Belang, ob der vom Landgericht angegebene Grund, das Gesetz sehe nur einen Dolmetscher vor, den ausschlaggebenden Gedanken zutreffend zum Ausdruck bringt. Jedenfalls ist die Entscheidung im Ergebnis richtig. Der Verteidiger konnte den Inhalt der ihm zweckdienlich erscheinenden Fragen vormerken und nach dem Abschluss der Übersetzung einer Aussage oder eines Teils davon durch den Dolmetscher an den Angeklagten richten. Auch dieser selbst war an der Fragestellung oder an Vorhaltungen nicht gehindert. Die Sitzungsniederschrift enthält den Hinweis, dass der Angeklagte nach der Vernehmung jedes Zeugen und des Sachverständigen befragt wurde, ob er etwas zu erklären habe. Dass von dieser Befugnis Gebrauch gemacht worden ist oder dass eine Anregung an den Vorsitzenden ergangen ist, die Verhandlung kurz zu unterbrechen, damit der Verteidiger sich mit dem Angeklagten unter Mitwirkung des Dolmetschers in Verbindung setzen könne, ist aus dem Protokoll nicht ersichtlich. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung liegt daher nicht vor.
c) Außerdem hält die Revision die Aufklärungspflicht für verletzt. Sie ist der Meinung, das Landgericht hätte von Amts wegen über die Glaubwürdigkeit der Marlies █████ einen Jugendpsychologen beiziehen müssen, der über mehr Erfahrung verfüge als der vernommene, erst 33-jährige Sachverständige Dr. ███████.
Auch eine Ortsbesichtigung hätte vorgenommen, weitere Glaubwürdigkeitszeugen hätten gehört werden müssen.
Die Rügen bleiben ohne Erfolg.
Anträge auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen und Vernehmung von Glaubwürdigkeitszeugen sind in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. In der Revisionsbegründung ist nicht angegeben, welche weiteren Glaubwürdigkeitszeugen zur Verfügung gestanden hätten. Das wäre zur Ordnungsmäßigkeit dieser Verfahrensrüge notwendig gewesen (BGHSt 2, 168). Die Strafkammer hatte von sich aus keinen Anlass, noch einen Sachverständigen zu hören. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sachkunde des Dr. ████████ in der Hauptverhandlung angezweifelt worden ist. Ebensowenig behauptet die Revision, sein Gutachten gehe von falschen Tatsachen aus oder enthalte Widersprüche. Auch sonst sind keine Umstände dargetan, die dem Erstrichter die Ausdehnung der Beweiserhebung nahegelegt hätten.
Den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung hat das Landgericht abgelehnt mit der Begründung, der Angeklagte und die Zeugen seien unter Zuhilfenahme einer von ihnen als richtig anerkannten Tatortskizze vernommen worden. Dagegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet werden. Von der Einnahme eines Augenscheins kann abgesehen werden, wenn dieser nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (§ 244 Abs. 5 StPO). Es besteht kein Anhalt dafür, dass das Landgericht hier von seinem Ermessen einen rechtsfehlerhaften Gebrauch etwa deshalb gemacht hat, weil die Sachlage zur Durchführung einer Ortsbesichtigung drängte.
d) Zu Unrecht beanstandet die Revision noch die Ablehnung ihrer Beweisanträge, die der Verteidiger unter Nr. I, II, V und VI seines schriftlichen Antrags in der Hauptverhandlung gestellt hat.
Die Frage, ob das Mädchen das Verhalten des schlecht deutsch sprechenden Angeklagten und seine Handbewegungen missdeutet haben kann oder wahrscheinlich missdeutet hat, musste das Landgericht auf Grund seiner Pflicht zur Beweiswürdigung selbst beantworten. Aus demselben Grunde konnte es auch die Vernehmung eines Sachverständigen darüber ablehnen, ob ein nicht exhibitionistisch veranlagter Mann sich so verhalten hätte, wie es dem Angeklagten vorgeworfen wird.
Worüber dies hat der Sachverständige auf Ersuchen des Gerichts sich dahin geäußert, dass die Frage, ob ein Mann Exhibitionist sei, durch Gutachten nicht geklärt werden könne. Deshalb war die Ablehnung des Beweisantrags auch mit der Begründung gerechtfertigt, die Vernehmung eines Sachverständigen zu den unter Beweis gestellten Tatsachen sei kein geeignetes Beweismittel.
e) Das Vorbringen, § 267 StPO i. V. m. § 60 StGB sei verletzt, ist Gegenstand der Sachbeschwerde.
2.) Diese führt zu keinem Ergebnis, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Den Strafausspruch greift sie mit Recht an.
a) Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist einwandfrei. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte die 10-jährige Marlies █████ durch Vorzeigen seines entblößten Geschlechtsteils veranlasst hat, diesen interessiert zu betrachten. Es hat weiter festgestellt, dass das Kind das getan hat. Darin liegt ein Verleiten zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung.
Die wollüstige Absicht des Angeklagten ist in den Urteilsgründen hervorgehoben, nicht aber seine Kenntnis vom Alter des Kindes. Doch ist durch diesen Mangel der Bestand des Urteils nicht gefährdet, weil das Mädchen von der Grenze des Schutzalters noch ziemlich weit entfernt war.
b) Bedenken bestehen gegen den Strafausspruch insoweit, als die Anrechnung der Untersuchungshaft abgelehnt worden ist.
Die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft mit der Begründung, der Angeklagte habe von Anfang an die ihm zur Last gelegte Straftat geleugnet, ist rechtsfehlerhaft, wie schon im ersten Revisionsurteil in dieser Sache ausgeführt ist.
Die Haftanrechnung ist der Sache nach ein Strafzumessungsgrund (RGSt 59, 231). Deshalb durfte wegen des Leugnens allein die Haftanrechnung nicht abgelehnt werden (vgl. BGHSt 1, 103, 105, 342). Der Hinweis im Urteil, der Angeklagte habe versucht, den Ablauf der Ereignisse zu entstellen, indem er unbegründete Einwände erhoben habe, bringt im Ergebnis nur mit anderen Worten zum Ausdruck, dass er die Tat bestritten habe. Denn dass er dabei einen von der Darstellung des Kindes abweichenden Sachverhalt behauptete, liegt in der Natur der Sache. Gründe, auf die ohne Rechtsverstoß die Nichtanrechnung der Haft gestützt werden könnte, sind nicht dargetan.
Das Landgericht hat Strafaussetzung zur Bewährung nicht bewilligt. Nach dem Inhalt der Urteilsgründe, die dazu nicht stets ausdrücklich Stellung zu nehmen brauchen (BGH NJW 1954, 1293 Nr. 18), kann angenommen werden, dass diese Vergünstigung abgelehnt worden ist. Das gilt indes nur für die Strafe von acht Monaten Gefängnis ohne Anrechnung der Untersuchungshaft. Die Aufhebung des Ausspruchs über die Nichtanrechnung der Haft berührt auch die Frage der Aussetzung der Strafe, weil nach der neu zu erlassenden Entscheidung möglicherweise nicht mehr volle acht Monate zu verbüßen bleiben. Infolgedessen konnte das Urteil auch in diesem Punkt nicht bestehen bleiben.
| Glanzmann | Koeniger | Busch | |||
| Krauss | Martin |