Revision: Herabstufung von Mittäterschaft zu Beihilfe bei gemeinschaftlicher versuchter Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 294/53
- Datum
- 27.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beteiligten voraus; bloße fördernde Gegenwart begründet sie nicht.
Bei gemeinschaftlich begangener Notzucht ist im Regelfall von einer Teilnahme als Gehilfe auszugehen; von dieser Regel kann nur bei näherer sachlicher Begründung abgewichen werden.
Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nur zu beanstanden, wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch ändern, wenn nach Lage der Sache auch in einer erneuten Hauptverhandlung keine Tatsachen zu erwarten sind, die eine andere Tatbeteiligungsqualifikation rechtfertigen würden.
Rubrum
3 StR 294/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Dieter G. ███ aus ███, am ██, geboren am ██ ██ ███ in ███, in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlich versuchter Notzucht,
hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Koeniger als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom ██ Februar 19█
1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte eines Verbrechens der Beihilfe zur versuchten Notzucht schuldig ist, im Strafausspruch aufgehoben.
2.) Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur Entscheidung, auch über neue Verhandlung und über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen eines gemeinschaftlich verübten Verbrechens der versuchten Notzucht zu Jugendgefängnis von unbestimmter Dauer, mindestens einem Jahr, verurteilt worden. Seine auf Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision führt zu einem Teilerfolg.
1.) Die Verfahrensrüge ist nicht näher erläutert. In der Revisionsbegründung ist nur bemerkt, der Angeklagte habe in der Hauptverhandlung um Besichtigung des Weges gebeten, auf dem er Umschau nach anderen Personen gehalten haben soll; Bäume und Sträucher hätten die Sicht verhindert. Laut Sitzungsniederschrift ist ein derartiger Beweisantrag nicht gestellt worden. Sofern die Revision mit dem erwähnten Hinweis den Mangel ungenügender Sachaufklärung geltend machen wollte, könnte sie nur dann durchdringen, wenn sich dem Tatrichter die Ausdehnung der Beweiserhebung nach der bezeichneten Richtung aufgedrängt hätte. Dafür liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte vor.
2.) Dagegen ist die Sachbeschwerde zum Teil begründet.
a) Die Revision vertritt die Auffassung, das gesamte Verhalten des Angeklagten sei den rechtskräftig abgeurteilten Mitangeklagten nicht förderlich, sondern hinderlich gewesen. Nach der Lebenserfahrung sei es für den Mitangeklagten R. infolge der Begleitung weiterer Männer schwieriger geworden, den erstrebten Beischlaf mit der Barbara M. zu erreichen, sei es durch Überredung, sei es durch Nötigung. Die Feststellungen der Strafkammer, der Angeklagte habe nach vorübergehender Personenumschau gehalten, könne dessen Verurteilung nicht rechtfertigen. Deren Überzeugung, der Angeklagte habe aus Lüsternheit dem Geschlechtsakt zusehen wollen, hätte einwandfrei begründet werden müssen, weil ein solches Verhalten gegen die Regeln der Natur verstoße. Die auf der Bewertung innerer Vorgänge beruhenden Feststellungen des Landgerichts seien denkgesetzlich nicht schlüssig.
Mit diesen Ausführungen bekämpft der Angeklagte im Wesentlichen die Beweiswürdigung und die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer. Damit kann er von dem Revisionsgericht nicht gehört werden, soweit nicht Verstöße gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen. Solche sind nicht ersichtlich. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe aus Lüsternheit die Ausübung des Geschlechtsverkehrs durch die Mittäter sehen wollen, ist denkgesetzlich immerhin möglich. Darauf, ob das die nächstliegende Folgerung aus dem ihrer Beurteilung unterliegenden Sachverhalt war, kommt es nicht an.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte von den Mitangeklagten erfahren, dass sie einen Angriff auf das Mädchen planten, um den gewaltsamen Geschlechtsverkehr mit ihm zu erzwingen. Trotzdem ist er mit ihnen weitergegangen und hat durch seine Gegenwart sowie seine stillschweigende Billigung ihren verbrecherischen Willen bestärkt. Außerdem war er bereit, sie vor zufällig des Weges kommenden dritten Personen zu warnen.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer eine Teilnahme des Angeklagten an dem versuchten Verbrechen der Notzucht bejaht. Insoweit lassen die Ausführungen des Urteils einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Bedenken bestehen jedoch gegen die Beurteilung dieser Teilnahme als Mittäterschaft.
b) Dazu ist ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der an der Tat Beteiligten erforderlich, von denen jeder sie als eigene will.
Es ist nicht notwendig, dass der Täter die Tatbestandshandlung selbst ausführt oder an deren Ausführung teilnimmt (RGSt 71, 23). Bei einer gemeinschaftlich begangenen Notzucht gilt jedoch wegen ihrer besonderen Art eine Einschränkung. Zwar ist auch in diesem Falle Mittäterschaft möglich auf Seite des Teilnehmers, der den Beischlaf nicht selbst ausübt oder ausüben will. Es muss aber dann näher begründet werden, wodurch sich aus dem Tatbeitrag dieses Teilnehmers die Mittäterschaft ergibt. In der Regel ist dessen Verhalten als Beihilfe anzusehen (RGSt 71, 364).
Im vorliegenden Falle sind keine Tatsachen angegeben, die in Abweichung von der Regel die Bejahung der Mittäterschaft rechtfertigen könnten. Dass der Angeklagte beabsichtigt hat, selbst mit der M. geschlechtlich zu verkehren, ist nicht nachweisbar. Auch an dem gewalttätigen Vorgehen der Mitangeklagten R. und ███ gegen das sich heftig wehrende Mädchen, das dadurch zur Duldung des Beischlafs genötigt werden sollte, hat er sich nicht beteiligt. Die gesamten Handlungen des Angeklagten und seine daraus vom Erstrichter gefolgerten innere Einstellung reichen über eine Förderung der von den anderen Tatgenossen begangenen Straftat und über den Gehilfenwillen nicht hinaus.
Zur Annahme der Mittäterschaft genügt der Umstand noch nicht, dass der Angeklagte nach den Feststellungen den Vollzug des Geschlechtsakts durch einen oder mehrere der Mitangeklagten aus Lüsternheit hat wahrnehmen wollen. Denn dieses Interesse konnte ebensogut bei einem Teilnehmer bestehen, der nur Beihilfe leistete. Sonstige Tatsachen, die auf den Täterwillen des Angeklagten schließen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
Nach Lage der Sache kann unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die Strafkammer solche auch im Falle einer neuen Hauptverhandlung nicht wird feststellen können. Infolge dessen konnte das Revisionsgericht selbst den Schuldspruch ändern.
Da dadurch der Strafausspruch beeinflusst sein wird, musste er aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zurückverwiesen werden. Die weitergehende Revision war zu verwerfen.
Koeniger Baldus Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Menges
In Erkrankung an [REDACTED] ist [REDACTED] an der Unterzeichnung verhindert.
| Koeniger | |