BGH: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des Eidesnotstands (§157 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 294/52
- Datum
- 03.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für den Tatbestand des Meineids (§154 StGB) reicht es aus, wenn die im eidlichen Vortrag wiedergegebenen Tatsachen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen; die Erheblichkeit für das Zivilurteil ist nicht maßgebend, wenn der Zeuge auf ausdrücklich gestellte Fragen antwortet.
Vorsätzliche Falschaussage liegt vor, wenn der Schwörende sich der Wahrheitspflicht bewusst ist und trotz Kenntnis der tatsächlichen Verhältnisse bewusst von diesen abweicht; eine Belehrung über die Offenbarungspflicht indiziert Kenntnis.
§157 StGB (Eidesnotstand) ist zu prüfen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Zeuge die Unwahrheit zur Abwendung einer Strafverfolgung oder sonstigen schweren Nachteilsgefahr gesagt haben könnte; die Möglichkeit der Anwendung dieser Vorschrift darf nicht unerörtert bleiben.
Ein Feststellungsfehler zu einem einzelnen Detail beeinträchtigt den Schuldspruch nicht, sofern in anderem Umfang die vorsätzliche Eidesverletzung einwandfrei festgestellt ist; wird jedoch eine mögliche mildernde Regelung nicht geprüft, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Hermann ███ aus █████████, geboren am ██████████ 1912 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Meineids hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter, Landgerichtsrat █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Krefeld vom █ Februar 1952 im Strafausspruch aufgehoben.
Seine weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids zur Gefängnisstrafe von einem Jahr drei Monaten und zu zwei Jahren Ehrverlust verurteilt worden. Außerdem ist auf dauernde Bidesunfähigkeit erkannt worden. Seine auf Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision ist zum Teil begründet.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in einem Ehescheidungsstreit vor der 2. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld als Zeuge unter Eid ehewidrige Beziehungen zur Frau Katharina ██████████████ in Abrede gestellt. Weiter hat er ausgesagt, es sei nichts Ungehöriges zwischen ihr und ihm vorgefallen. Er sei ihr nicht mit der Hand unter die Röcke gegangen und habe sie nicht betastet.
Die Revision ist der Auffassung, diese Bekundung müsse im ganzen betrachtet und vom Stand des damaligen Scheidungsverfahrens aus beurteilt werden. Danach sei es nur darauf angekommen, ob sich Frau ██ ehewidriger Handlungen schuldig gemacht, also ob sie Angriffe solcher Art vom Angeklagten geduldet habe. Von diesem Standpunkt aus sei die Frage, ob die Angaben des Angeklagten falsch gewesen seien, zu verneinen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zum äußeren Tatbestand des § 154 StGB gehört, dass die in der eidlichen Aussage wiedergegebenen Tatsachen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmen. Die Erheblichkeit der einzelnen Angaben für die Entscheidung des Zivilrechtsstreites ist jedenfalls dann nicht maßgebend, wenn es sich um die Antwort des Zeugen auf bestimmte, ausdrücklich an ihn gerichtete Fragen handelt, über die er sich zu äußern hatte.
Der Inhalt des Beweisbeschlusses ist zwar weder in die Anklage aufgenommen noch in den Urteilsgründen näher erörtert. Aber die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte danach gefragt worden sei, ob er der ██ einmal unter die Röcke gegriffen und sie betastet habe. Das hat er verneint. Auf Grund der Beweiserhebung hat die Strafkammer für erwiesen erachtet, dass er ihr einmal unter die Kleider gegriffen hat. In diesem Umfang war also seine Darstellung unrichtig.
Insoweit ist auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe trotz Kenntnis des seiner Bekundung entgegenstehenden Sachverhalts bewusst falsch ausgesagt, frei von Rechtsirrtum. Der Schwörende muss sich bewusst sein, dass das Beschworene unter die für die eidliche Aussage bestehende Wahrheitspflicht fällt. Das ist hier ausreichend dargetan. Das Urteil verweist darauf, dass der Angeklagte über den Inhalt seiner Offenbarungspflicht belehrt worden sei. Der gegenteiligen Meinung der Revision, er habe davon ausgehen dürfen, sein eigenes Verhalten gegenüber der Frau ███ sei für das Ergebnis des Scheidungsprozesses ██████████████ gewesen, kann nicht beigetreten werden. Die Beurteilung der Bedeutung seiner Antwort auf klar und bestimmt gestellte Fragen war nicht ihm überlassen. Wich er bei deren Beantwortung von den ihm bekannten Tatsachen bewusst ab, so verletzte er vorsätzlich die ihm obliegende Wahrheitspflicht.
Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme der Strafkammer, das Greifen unter die Röcke sei das Ungehörige gewesen, demnach sei auch die Verneinung der danach gerichteten Frage bewusst unwahr gewesen.
Fehlerhaft ist jedoch die Feststellung, der Angeklagte habe vorsätzlich falsch ausgesagt, es sei nicht wahr, dass er die ██ betastet habe. Denn kurz darauf findet sich im Urteil die Wendung: „wenn auch der Angeklagte nicht dazu gekommen war, die Zeugin zu betasten“, und eingangs bei der Sachdarstellung ist bemerkt, ehe der Angeklagte sein Vorhaben, die Frau zu betasten, habe ausführen können, habe sie ihn zurückgestoßen. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte zu diesem Punkte – Betasten der Frau – nichts Unwahres angegeben und beschworen hat.
Dieser Mangel berührt indes den Schuldspruch nicht, weil im Übrigen die vorsätzliche Eidesverletzung einwandfrei festgestellt ist. Ob er die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hat, kann dahingestellt bleiben, weil der Strafausspruch aus einem anderen Grund aufgehoben werden muss.
Die Strafkammer hat zwar zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass ihm die wahrheitsgemäße Beantwortung der Beweisfragen zur Unehre gereicht hätte. Sie hat aber das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 157 StGB nicht geprüft, obwohl genügend Anhaltspunkte dafür vorlagen. Der Angeklagte hätte bei wahrheitsgemäßer Aussage sich der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung wegen Beleidigung des Ehemanns der Katharina ██████████████ ausgesetzt. Zur Zubilligung der Rechtswohltat der bezeichneten Vorschrift ist allerdings erforderlich, dass der Schwörende die Unwahrheit gesagt hat, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Dass der Angeklagte aus diesem Grunde falsch ausgesagt hat, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Untersuchung und Erörterung hierüber war daher erforderlich.
Übrigens kann Eidesnotstand bereits entstehen, wenn sich aus dem wahrheitsgemäßen Eingeständnis ehewidriger Beziehungen ein zur Strafverfolgung hinreichender Verdacht des Ehebruchs ergibt (RGSt 60, 56). Die Milderungsmöglichkeit des § 157 StGB würde auch nicht dadurch beseitigt, dass der Angeklagte eine solche Gefahr irrigerweise angenommen hätte (RGSt 77, 219, 237).
Das angefochtene Urteil konnte daher im Strafausspruch nicht aufrechterhalten werden, während die weitergehende Revision zu verwerfen war.
| Kirchner | Busch | Baldus | |||
| Koeniger | Scharpenseel |