Revision teilweise stattgegeben: Schulds- und Rechtsfolgenausspruch geändert
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 293/99
- Datum
- 12.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Schuldspruch für einen Tatvorwurf infolge einer zuvor rechtskräftig gewordenen Entscheidung unmöglich, ist dieser Schuldspruch zu streichen; dies berührt den Strafausspruch nicht zwingend, sofern die Strafzumessung auf rechtsfehlerfrei festgestellten Tatbeständen beruht.
Das Gericht darf bei der Strafzumessung eine rechtsfehlerfrei festgestellte Verwirklichung einer anderen strafbaren Handlung berücksichtigen, soweit die verhängte Strafe innerhalb des auf den angewendeten Tatbestand gestellten Strafrahmens liegt.
Bereits durch eine in der Sache rechtskräftig gewordene Entscheidung getroffene Nebenfolgen (z. B. Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins, Festsetzung einer Sperrfrist) dürfen im Nachgang nicht erneut angeordnet werden.
Das Revisionsgericht kann den Schulds- und Rechtsfolgenausspruch ändern und gleichzeitig weitergehende Revisionsteile verwerfen, wenn keine weiteren den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 25. März 1999
Rubrum
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. August 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 25. März 1999 im Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wie folgt geändert und neu gefasst:
"Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Mai 1998 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Ihm ist die Fahrerlaubnis entzogen, der Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt worden.
Der Angeklagte wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt."
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht Duisburg hatte den Angeklagten durch Urteil vom 26. Mai 1998 wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von zwei Jahren festgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Beschluss vom 23. Dezember 1998 dieses Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht Duisburg den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt.
Die Verurteilung wegen erpresserischen Menschenraubs war nicht mehr möglich, nachdem der Schuldspruch durch die Senatsentscheidung vom 23. Dezember 1998 rechtskräftig geworden ist; sie musste deshalb aus dem Schuldspruch gestrichen werden. Der Strafausspruch bleibt davon unberührt, da das Landgericht die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB n.F. entnommen hat und die rechtsfehlerfrei festgestellte Verwirklichung des § 239a StGB bei der Strafzumessung berücksichtigen durfte.
Für eine erneute Entziehung der Fahrerlaubnis, Einziehung des Führerscheins und Festsetzung einer Sperrfrist war kein Raum, nachdem dieser Maßregelausspruch bereits durch die Senatsentscheidung vom 23. Dezember 1998, mit der nur der Strafausspruch aufgehoben worden und die weitergehende Revision verworfen worden war, rechtskräftig geworden ist.
Im Übrigen hat die Überprüfung des neuen Urteils keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erbracht.
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