Treffer
BGH Beschluss

Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin für Revisionsvertretung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 293/92
Datum
05.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht ausreichend dargelegt und der vorgeschriebene Vordruck nicht verwendet wurden. Eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen wurde unterlassen. PKH kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt einer vollständigen Antragstellung hinaus gewährt werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren; sie setzt in jeder Instanz die erneute Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers voraus.

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; in besonderen Fällen kann eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen ausreichen, diese Bezugnahme muss jedoch erfolgen.

3

Prozesskostenhilfe kann nicht rückwirkend über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt.

4

Das Gericht ist nicht verpflichtet, mit der abschließenden Entscheidung über einen PKH-Antrag zuzuwarten oder allein wegen bisher entstandener Auslagen ein rechtliches Gehör zu gewähren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 293/92 vom 5. August 1992 in der Strafsache gegen

████████████, geboren am ███, Ibrahim ███ in ████ (Jugoslawien), ██, Jasmin [REDACTED], geboren am ███ in ███ (Jugoslawien),

wegen versuchter Vergewaltigung u. a. hier: Prozeßkostenhilfeantrag der Nebenklägerin Edeh

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 1992

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Edeh auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Der Nebenklägerin war die beantragte Prozeßkostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozeßkostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); dies erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und deshalb die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme hat die Nebenklägerin unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf bisher der Nebenklägerin eventuell entstandene Auslagen im Revisionsverfahren – nicht. Prozeßkostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus rückwirkend bewilligt werden, zu dem erstmals ein vollständiges genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1982, 446; 1985, 921).

Im Hinblick darauf, daß lediglich die Angeklagten weitgehend erfolglos Revision eingelegt haben und die Nebenklägerin Prozeßkostenhilfe nur begehrt, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375).

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