Treffer
BGH Beschluss

Teilaufhebung von Maßregelaussprüchen wegen Führerscheinfragen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 293/92
Datum
05.08.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob teils das Urteil des LG Kleve auf: Soweit den Angeklagten die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins auferlegt wurde, sind diese Maßnahmen zum Teil zu streichen. Begründet wurde dies damit, dass ein Angeklagter keine Fahrerlaubnis besaß und bei einem anderen nur eine ausländische Erlaubnis vorlag, deren Entziehung §69b StGB voraussetzt. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; die Sperrfrist blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins setzt voraus, dass der Verurteilte Inhaber einer Fahrerlaubnis bzw. eines Führerscheins ist; fehlt dies, sind die Maßnahmen nicht vorzusehen.

2

Eine Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB kann auch dann angeordnet werden, wenn der Verurteilte zum Tatzeitpunkt keine Fahrerlaubnis besitzt.

3

Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 69b StGB kommt nur in Betracht, wenn die begangenen Taten zugleich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen; fehlt es hieran, ist § 69b nicht anwendbar.

4

Bei Verfahrensrügen ist zu prüfen, ob spätere "Angaben zur Sache" über das bloße Unterlassen einer unmittelbaren Einlassung hinausgehen; das bloße Vorbringen solcher Angaben begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen § 261 StPO oder eine Übergehung durch das Gericht.

Vorinstanzen

Auswärtigen großen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 3. März 1992

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 293/92 vom 5. August 1992 in der Strafsache gegen ██ aus ████████████, geboren am [REDACTED], Ibrahim ██ in ██ (Jugoslawien), sowie aus ████████████, geboren am [REDACTED], Jasmin ██ in ██ (Jugoslawien), wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer II auf dessen Antrag, am 5. August 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Das Urteil der Auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 3. März 1992 wird teilweise aufgehoben:

auf die Revision des Angeklagten ███ im Ausspruch über die ihn betreffende Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins sowie auf die Revision des Angeklagten ██ in dem ihn betreffenden Maßregelausspruch.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat in den Schuldsprüchen und den Strafaussprüchen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die mit Schriftsatz vom 11. Mai 1992 erhobene Verfahrensrüge des Angeklagten ███ hatte selbst im Falle ihrer rechtzeitigen Geltendmachung keinen Erfolg haben können. Entgegen dem Revisionsvorbringen hat das Landgericht im Urteil nicht angenommen, der Angeklagte ██████ habe sich nicht „zur Sache“ eingelassen, sondern es hat lediglich festgestellt, dass er sich – in der Hauptverhandlung – „zu beiden Vorfällen“ nicht eingelassen hat (UA S. 16). Die „Angaben zur Sache“, die der Angeklagte ██ nach der Sitzungsniederschrift nachträglich gemacht hat, haben aber begrifflich eine umfassendere Bedeutung als die nach dem Urteil unterbliebene Äußerung unmittelbar zu den zur Last gelegten Geschehenssachverhalten selbst und umfassen etwa auch Angaben zu den für die Rechtsfolgenfrage erheblichen Umständen (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 40. Aufl. § 243 Rdn. 49). Der behauptete Widerspruch, aus dem gefolgert wird, das Landgericht habe die nachträglichen Angaben des Angeklagten ███ entgegen § 261 StPO unberücksichtigt gelassen, liegt daher nicht vor. Darin besteht ein wesentlicher Unterschied zu dem der Entscheidung des Senats in BGHR StPO § 274 Beweiskraft 11 zugrundeliegenden Sachverhalt.

Der den Angeklagten ███ betreffende Maßregelausspruch kann dagegen insoweit nicht bestehen bleiben, als diesem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen worden ist. Denn den eigenen Feststellungen des Landgerichts ist zu entnehmen, dass der Angeklagte Burnic nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und keinen Führerschein besitzt. Die Anordnung der – nunmehr isolierten – Sperrfrist bleibt davon unberührt; sie ist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB gerechtfertigt.

Der den Angeklagten █████ betreffende Maßregelausspruch muss insgesamt aufgehoben werden. Dieser Angeklagte hielt sich zur Zeit der Taten erst kurz in Deutschland auf und ist Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis. Sie durfte ihm nach § 69b StGB nur unter der Voraussetzung entzogen werden, dass die Taten gegen Verkehrsvorschriften verstoßen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Gemessen an den Zielen, die mit den Rechtsmitteln verfolgt wurden, hält es der Senat bei den verhältnismäßig geringen Teilerfolgen nicht für unbillig, die Angeklagten mit den gesamten Kosten und notwendigen Auslagen zu belasten.

Rissing-van SaanRußBlauth
ZschockeltMiebach
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