Revision wegen unzureichender Beweiserhebung bei Unzuchtanklage aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 293/54
- Datum
- 09.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ergibt sich aus den dem Gericht bekannten Umständen Anlass zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit entscheidender Zeugen, hat der Tatrichter die Beweiserhebung nach § 244 Abs. 2 StPO zu vertiefen.
Unterlässt das Gericht erforderliche weitergehende Beweismaßnahmen zur Aufklärung gewichtiger Zweifel an der Aussage eines Hauptzeugen, macht dies die auf dieser Beweiswürdigung beruhende Verurteilung aufhebungsbedürftig.
Mehrfache widersprüchliche Angaben einer kindlichen Zeugin sind mit besonderer Sorgfalt zu prüfen; dabei sind Umstände wie frühere sexuelle Erlebnisse des Kindes und verzögertes Anzeigeverhalten zu berücksichtigen.
Ein Sachverständigengutachten, das Grundlage der Entscheidung bildet, muss im Urteil erörtert werden; die fehlende Auseinandersetzung mit einem solchen Gutachten kann die Darlegung der Urteilsgründe nach § 267 StPO verletzen.
Eine Aussage, die für die Entscheidung unbeachtlich ist, bedarf keiner ausdrücklichen Würdigung in den Urteilsgründen.
Vorinstanzen
auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 2. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauunternehmer Gerhard ████ aus RC, dort geboren am █████, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Dezember 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Glanzmann als Vorsitzender, Bundesrichter Krause, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Maas, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 2. Februar 1954 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Duisburg zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision macht er Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts geltend.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers hat das Landgericht die Vorschriften der §§ 244 Abs. 2, 267 Abs. 3 StPO nicht beachtet.
Die Revision bringt vor, das Landgericht habe seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auf die Aussagen der Schülerin Doris █, ihres Onkels Ernst ██ und auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Friedrichs gestützt. Wegen der Widersprüche in der Aussage der zur Tatzeit neunjährigen Mädchen, das schon geschlechtliche Erlebnisse gehabt habe, und wegen der zwischen ███████ und dem Angeklagten bestehenden Spannungen hätte der Tatrichter den Sachverhalt weiter aufklären müssen, namentlich durch Vernehmung der Großmutter des Kindes und seines Vaters.
Das Urteil des Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin verstoße wegen der Ungewöhnlichkeit und Zweifelhaftigkeit der aus ihrem Verhalten gezogenen Schlüsse gegen die Lebenserfahrung. Das Gericht hätte sich daher einer eigenen Würdigung des Gutachtens nicht enthalten dürfen, außerdem einen weiteren Sachverständigen zuziehen müssen. Ferner hätte auch eine Tatortsbesichtigung durchgeführt werden müssen.
Dadurch, dass die Strafkammer das Sachverständigengutachten nicht selbst geprüft und die Aussage der Mutter des Kindes, Elisabeth █, in den Urteilsgründen überhaupt nicht angeführt habe, habe sie § 267 Abs. 1–3 StPO verletzt.
Sachlich-rechtlich hält die Revision die widerspruchsvollen Angaben des Kindes nicht als geeignete Grundlage für die Feststellung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechens. Daneben verweist sie auf Widersprüche im Sachverhalt und in den Strafzumessungserwägungen.
Dem Rechtsmittel kann der Erfolg nicht versagt werden.
I.
Unbegründet ist die Rüge, das Landgericht hätte die Aussage der Zeugin Elisabeth █ in den Gründen ausdrücklich würdigen müssen. Ist eine Aussage für die Entscheidung bedeutungslos, so braucht sie in den Gründen nicht erwähnt zu werden (BGH NJW 1951, 533 Nr. 23). Überdies könnte die Entscheidung auf der Nichterörterung nicht beruhen.
Da das Sachverständigengutachten eine der Grundlagen des Urteils bildete, war dessen Erörterung nötig. Ob das in ausreichender Weise geschehen ist, kann dahingestellt bleiben, weil das Urteil aus anderen Gründen aufzuheben ist.
2.
Die Aufklärungsrüge dringt nämlich durch.
Als Belastungszeugin stand der Strafkammer in erster Linie die Doris █ zur Verfügung. Ihre Bekundung wurde unterstützt durch die ihres Onkels. Infolgedessen hing die Beantwortung der Schuldfrage im Wesentlichen von der Glaubwürdigkeit beider, vor allem des Mädchens, ab. Gegen die Annahme, die Aussagen beider Zeugen seien glaubhaft, wendet sich die Revision unter Hinweis auf Tatsachen, die dem Gericht bekannt waren und es hätten veranlassen müssen, die Beweiserhebung weiter auszudehnen.
Die Doris █ hat ihre Darstellung über den Hergang in wesentlichen Punkten mehrmals geändert. Der Beweiswert ihres Zeugnisses musste daher mit besonderer Sorgfalt geprüft werden. Vor der Polizei hatte sie zunächst angegeben, der Angeklagte habe sie über der Hose am Geschlechtsteil berührt, als sie vor ihm gestanden habe; er habe sie nicht auf seinem Schoß gehabt. Vor dem Ermittlungsrichter hat sie erklärt, sie könne sich nicht entsinnen, gestanden zu haben; es müsse so gewesen sein, dass sie auf dem Schoß des Angeklagten gesessen habe. Vor dem Prozessrichter hat sie behauptet, sie sei auf dessen Schoß gesessen. Auch über die Art der Berührung hat das Mädchen bei den wiederholten Vernehmungen wechselnde Angaben gemacht.
Auffällig ist außerdem das sonstige Verhalten der kindlichen Zeugin, die nach ihrem eigenen Eingeständnis schon vor der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat geschlechtliche Erlebnisse mit Jungen gehabt hat. Ihren Eltern hat sie von dem Vorfall nichts erzählt. Gegenüber der Polizei hat sie bemerkt, sie müsse das wohl vergessen haben. Vor dem Ermittlungsrichter hat sie bekundet, sie habe den Sachverhalt ihrer Großmutter mitgeteilt. Hernach hat sie dem Sachverständigen gegenüber sich dahin geäußert, sie habe ihrer Großmutter gegenüber gewisse Andeutungen gemacht, den wirklichen Charakter der Handlungsweise des Angeklagten jedoch nicht bekanntgegeben.
Ungewöhnlich ist weiter, dass Ernst ██ die Strafanzeige erst am 21. Februar 1953 erstattet hat, neun Monate nach der im Mai 1952 begangenen Tat, obwohl der Zeuge den Angeklagten am Tattag in einer Baubude in einer „verdächtigen Situation“ angetroffen haben will. Die Beschuldigung ist erst vorgebracht worden, nachdem ██ mit dem Angeklagten wegen der Bezahlung von Bauarbeiten, die dieser für den Zeugen ausgeführt hatte, in Streit geraten war. Gleichzeitig hat ██s Ehefrau den Angeklagten wegen Diebstahls von Baumaterial angezeigt. In dem daraufhin eingeleiteten Strafverfahren ist er teilweise wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden.
Die Mutter des Kindes hat kurz nach der Anzeigeerstattung der Polizei gegenüber angegeben, ihr Bruder, Ernst ██, habe ihr erzählt, er habe den Angeklagten mit ihrer Tochter in einer Baubude gesehen; da das Mädchen auf dem Schoß des Angeklagten gesessen sei, sei das ihrem Bruder komisch vorgekommen und deshalb habe er Anzeige erstattet.
Diese Begründung ist unverständlich angesichts der Tatsache, dass die Anzeige nicht unmittelbar nach dem Vorgang, sondern erst lange hernach erstattet worden ist. Eigenartig ist außerdem, dass ██, wenn er schon Verdacht hatte, seine Nichte nicht sofort nach dem Vorfall gefragt hat, was im Einzelnen vorgekommen sei, und dass er im Falle einer Belastung des Angeklagten durch das Mädchen nicht dessen Mutter sogleich verständigt hat.
Alle diese Umstände mussten das Gericht zu besonderer Vorsicht in der Beurteilung des Beweiswertes der Aussagen des Kindes und des ██████ veranlassen. Infolgedessen war es gehalten, alle Möglichkeiten zu erschöpfen, die dazu führen konnten, weiteren Anhalt für die Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen zu gewinnen. Das ist nicht geschehen. Da das Mädchen bald nach der Tat seiner Großmutter davon erzählt haben soll, war deren Vernehmung nicht zu umgehen. Die gesamten Umstände drängten dem Landgericht die Ausdehnung der Beweiserhebung nach dieser Richtung so sehr auf, dass es durch deren Unterlassung gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen hat.
Dass auf dem Verfahrensverstoß das Urteil beruhen kann, ist nicht zu bezweifeln. Es kann daher nicht bestehenbleiben. Deshalb bedürfen die weiteren Verfahrensrügen keiner
Auf Grund der neuen Hauptverhandlung wird aber das Landgericht Gelegenheit haben, auf die weiteren Einwendungen und Anregungen der Revision zum Verfahren, soweit erforderlich, einzugehen. Namentlich wird die Ermittlung und Vernehmung der Frau, mit der das Mädchen längere Zeit zusammengeschlafen haben soll, von Bedeutung sein. Aufzuklären wird auch sein, woher der Angeklagte Kenntnis von den geschlechtlichen Erlebnissen der Doris █ erlangt hat, falls die Behauptung des ████, er habe darüber den Angeklagten nicht unterrichtet, den Tatsachen entspricht.
3. Ebenso kann von einer Stellungnahme zur Sachbeschwerde abgesehen werden. Bemerkt wird nur, dass die Revision zutreffend auf je einen Widerspruch innerhalb der Darlegungen zur Beweiswürdigung und innerhalb der Strafzumessung hinweist.
Der Zeuge ███████ will den Angeklagten zusammen mit seiner Nichte überrascht haben. Kurz darauf findet sich in den Urteilsgründen seine Angabe, es sei möglich, dass der Angeklagte das Kommen des Zeugen bemerkt habe. Wie dann noch eine Überraschung möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich.
Im Rahmen der Strafzumessung findet sich als milderungsgrund die Erwägung, der Tatvorgang habe sich fast an der untersten Grenze dessen bewegt, worüber das Gericht in Fällen dieser Art sonst zu entscheiden habe. Sie ist nicht in Einklang zu bringen mit dem dann folgenden Strafschärfungsgrund, die Handlungsweise des Angeklagten sei im höchsten Maße verwerflich.
Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
| Bescheidung. | Krause | Maas | |||
| Glanzmann | Koeniger | Dr. Wiefels |