Revision: 30–60 cm Schienenenden sind Eisen- und Stahlschrott – Freispruch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 293/53
- Datum
- 26.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gegenstände aus Eisen oder Stahl, deren Abmessungen eine Nutzung im ursprünglichen oder in einem ähnlichen Verwendungszweck ausschließen und die nur noch durch Wiedereinschmelzen verwertet werden können, sind Eisen- und Stahlschrott im Sinne des § 1 Abs. 5 UnedlMetG.
Fällt ein Erwerb unter die in § 1 Abs. 5 Satz 2 UnedlMetG genannte Ausnahme (Eisen- und Stahlschrott u.ä.), handelt es sich nicht um Gegenstände aus unedlem Metall i.S.d. § 18 UnedlMetG und eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Metallhehlerei kommt nicht in Betracht.
Die Abgrenzung, ob ein Erzeugnis Schrott ist, richtet sich nach Sprachgebrauch und Zweck des Gesetzes und danach, ob der Gegenstand nur noch für die Schrottverwertung brauchbar ist.
Bei Fehlen des gesetzlichen Tatbestands (hier: Erwerb von Gegenständen aus unedlem Metall) ist eine Verurteilung wegen fahrlässiger Metallhehlerei nicht möglich, auch wenn der Händler hinsichtlich der Herkunft sorgfaltspflichtwidrig gehandelt haben sollte.
Vorinstanzen
Landgericht Kassel, 18. September 1952
Rubrum
Urteil des BGH vom 26. Mai 1954 – 3 StR 293/53
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Schrotthändler Adolf ███ aus ██████, dort geboren, wegen fahrlässiger Metallhehlerei hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Maas als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat als Vertreter ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Leitsatz
Schienenenden von 30 bis 60 cm Länge sind Eisen- und Stahlschrott im Sinne von § 1 Abs. 5 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 18. September 1952 aufgehoben.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der seit mehreren Jahren als selbständiger Schrotthändler tätige Angeklagte ist vom Landgericht wegen fahrlässiger Metallhehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt worden. Seine mit der Sachbeschwerde begründete Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zum Freispruch des Angeklagten.
Der rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilte Mitangeklagte █████████ entwendete zusammen mit einem weiteren Beteiligten im Juli 1952 an einer Baustelle der Bundesbahn dort abgeschnittene Schienenenden. Nachdem zwei Altmetallhändler den Ankauf dieser 30 bis 60 cm langen Stücke abgelehnt hatten, boten die Diebe sie dem Beschwerdeführer an. Er ließ die Schienenenden holen, besichtigte sie und hatte Bedenken, sie anzukaufen. Der bei ihm tätige Kraftfahrer sowie ein zufällig anwesender Geschäftsfreund redeten ihm aber zu, die Schienenenden zu erwerben, da es sich um kurze, unbrauchbare Enden handle. Diese Hinweise bestimmten den Angeklagten zum Ankauf.
Das Landgericht konnte auf Grund dieses Sachverhalts nicht zu der Überzeugung gelangen, dass sich der Angeklagte einer Hehlerei nach § 259 StGB schuldig gemacht habe. Es ist aber der Auffassung, dass er die ihm als Händler obliegende Pflicht, sich nach der Herkunft des angebotenen Guts zu erkundigen, verletzt und deshalb nicht erkannt habe, dass es gestohlen war. Es hat ihn deshalb wegen fahrlässiger Metallhehlerei nach § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen verurteilt.
Zur Begründung seines Rechtsmittels trägt der Angeklagte vor, das Landgericht habe zu Unrecht Fahrlässigkeit angenommen. Es kann auf sich beruhen, ob diese Rüge begründet ist, da schon der äußere Tatbestand der fahrlässigen Metallhehlerei nicht erfüllt ist. Nach der erwähnten Vorschrift des § 18 UnedlMetG macht sich strafbar, wer als Händler im Sinne des § 1 dieses Gesetzes Gegenstände aus unedlem Metall ankauft, aber aus Fahrlässigkeit nicht erkennt, dass sie mittels einer gegen das Vermögen gerichteten strafbaren Handlung erlangt sind. Eine strafbare Handlung nach dieser Vorschrift kommt also nur in Betracht, wenn es sich um den Erwerb von Gegenständen aus unedlen Metallen handelt. Welche Metallarten hierunter zu verstehen sind, ergibt sich aus § 1 Abs. 5 des genannten Gesetzes. Diese Vorschrift erstreckt seinen Anwendungsbereich zunächst auf alle Metalle mit Ausnahme der Edelmetalle und ihrer Legierungen. Auch Gegenstände aus Eisen und Stahl fallen demnach unter die Strafdrohung der Vorschrift über die fahrlässige Metallhehlerei, jedoch mit Ausnahme der in § 1 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes genannten Erzeugnisse, nämlich Eisen- und Stahlschrott, Eisengussbruch und sonstige, auch verzinkte und verzinnte Eisen- und Stahlabfälle. Diese Ausnahme ist erst durch das Gesetz vom 31. März 1928 (RGBl. I S. 149) hinzugefügt worden. Welche Erzeugnisse aus Eisen oder Stahl danach außer Betracht zu bleiben haben, ist nach dem Sprachgebrauch und dem Zweck des Gesetzes zu entscheiden. Den in Abs. 5 Satz 2 des § 1 ausgenommenen Erzeugnissen ist gemeinsam, dass sie bei der Gewinnung, Be- oder Verarbeitung von Eisen oder Stahl sowie deren Erzeugnissen in solchen Abmessungen anfallen, dass sie nicht mehr im Sinne ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung, sondern nur mit Hilfe anderer Verfahren als Abfälle verwertet werden können. Auch gebrauchtes, beschädigtes oder sogar teilweise zerstörtes Eisen- und Stahlmaterial kann noch dem Zweck dienen, zu dem es hergestellt und gehandelt wurde. Hierunter fällt z. B. das im Handel als Nutzeisen bezeichnete Halbmaterial. Ist jedoch die Zerstörung oder Zerkleinerung von Eisen- und Stahlerzeugnissen so weit gegangen, dass die Abmessungen der Stücke einen Gebrauch im Sinne des ursprünglichen oder eines ähnlichen Verwendungszwecks der Materialart nicht mehr zulassen, so können solche Erzeugnisse nur der Schrottverwertung zugeführt werden. Diese bezweckt ohne Rücksicht auf die früheren Verwendungsmöglichkeiten eine chemische, insbesondere hüttenmännische Verwertung der Abfälle (vgl. § 1 Abs. 2 der VO über die Sicherung der Schrottversorgung – Verordnung Schrott I/51 – vom 20. März 1951, WiGBl. 1951, 79).
Nach den Feststellungen des Landgerichts waren den Dieben auf einer Gleisbaustelle der Bundesbahn eine ganze Menge 30 bis 60 cm lange Schienenenden in die Hände gefallen. Stücke mit so geringen Längen sind nicht mehr als Schienen, aber auch nicht als Träger, Pfeiler oder für andere Bedürfnisse des Hoch- und Tiefbaus zu verwerten. Sie lassen sich nur noch durch Wiedereinschmelzen nutzen. Danach fallen sie unter die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 5, sind demnach keine Gegenstände aus unedlem Metall im Sinne des § 18 des Gesetzes (vgl. BayObLG 1952, 171).
Das Landgericht hat deshalb diese Vorschrift zu Unrecht angewandt. Da die Tat des Angeklagten sonst nicht strafbar ist, auch nicht erwartet werden darf, dass weitere Tatsachenfeststellungen noch zu einer Verurteilung wegen Hehlerei führen können, war der Angeklagte freizusprechen.
| Busch | Rothberg | Martin | |||
| Koeniger | Maas |