Revision führt zur Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 292/93
- Datum
- 25.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt eine positive Feststellung einer erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB voraus.
Die bloße Wiedergabe eines psychiatrischen Gutachtens, das lediglich eine nicht auszuschließende Beeinträchtigung feststellt, ersetzt keine eigenständige positive Feststellung der Voraussetzungen für § 63 StGB durch den Tatrichter.
Weicht der Tatrichter vom Gutachten eines Sachverständigen ab, so bedarf diese Abweichung einer nachvollziehbaren und hinreichenden Begründung in den Urteilsgründen.
Widersprüchliche oder unklare Feststellungen zur Schuldfähigkeit und zu Maßregeln der Besserung und Sicherung rechtfertigen die Aufhebung des Maßregelausspruchs und die Zurückverweisung zur erneuten tatrichterlichen Prüfung; hierbei kann die Hinzuziehung eines weiteren, auf das Gebiet spezialisierten Sachverständigen erforderlich sein.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 26. Januar 1993
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 292/93 vom 25. Juni 1993 in der Strafsache gegen ██ Hans-Günter ██ ███ aus ██████, dort geboren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 2 am 25. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Januar 1993 im Maßregelausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung auch über die Kosten des Rechtsmittels und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, sowie wegen homosexueller Handlungen in drei weiteren Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs.
Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB setzt voraus, dass die erhebliche Minderung der Schuldfähigkeit positiv festgestellt ist (BGHSt 34, 22, 26 m. w. Nachw.). Eine solche Feststellung lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Das Landgericht gibt die Stellungnahme des psychiatrischen Sachverständigen durch wörtliches Einrücken wesentlicher Teile des schriftlichen Gutachtens wieder, wonach beim Angeklagten infolge einer sexuellen Deviation, die dem Begriff der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden könne, eine erhebliche Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens im Sinne des § 21 StGB nicht auszuschließen sei (UA S. 11–15). Dem hat sich die Strafkammer „in vollem Umfang“ angeschlossen (UA S. 15). Danach fehlt es an einer positiven Feststellung der Voraussetzungen des § 21 StGB und damit auch an einer Voraussetzung zur Unterbringung nach § 63 StGB.
Da sich die Strafkammer die Ausführungen des Sachverständigen uneingeschränkt zu eigen gemacht hat, vermag der Senat anders lautenden Formulierungen an anderer Stelle der Urteilsgründe, die vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB sprechen (UA S. 8, 16), nicht zu entnehmen, dass sie insoweit vom Gutachten des Sachverständigen abweichen wollte. Im Übrigen würde es hierfür an jeglicher Begründung fehlen, die erforderlich wäre, wenn ein Tatrichter dem Gutachten eines Sachverständigen nicht folgt (vgl. BGHR StPO § 267 Abs. 1 Satz 1 Beweisergebnis 4). Es ist vielmehr zu besorgen, dass es sich um ungenaue Wendungen handelt, weil sich die Strafkammer der rechtlichen Bedeutung des Unterschieds zwischen nicht ausschließbarer und positiv festgestellter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit für die Anwendung des § 63 StGB nicht bewusst war.
Dies macht eine neuerliche tatrichterliche Prüfung erforderlich, für die sich die Zuziehung eines anderen Sachverständigen mit besonderer Erfahrung auf dem fraglichen Gebiet empfehlen dürfte.
| Zschockelt | Blauth | Winkler | |||
| Rissing-van Saan | Miebach |