Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen sexualisierter Fotos von Kindern und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 292/91
- Datum
- 23.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Erfüllung des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das betroffene Kind eine sexuelle Handlung vornimmt; hierzu zählen nur Verhaltensweisen, die objektiv einen Sexualbezug aufweisen.
Bei ambivalenten oder nicht eindeutig sexualisierten Tätigkeiten ist auf die Beurteilung eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalls kennt.
Fotografien, die Kinder in gespreizter Haltung oder mit betontem Gesäße zeigen, begründen für sich allein nicht zwingend die Annahme einer sexuellen Handlung des Kindes i.S.d. § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB; es bedarf näherer Feststellungen zu den konkreten Positionen und Umständen.
Fehlen die für die Tatbestandswürdigung erforderlichen tragfähigen Feststellungen, ist der entsprechende Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung – gegebenenfalls auch über die Gesamtstrafe – zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 4. April 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 292/91 in der Strafsache gegen Adolf Philipp S. [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, hinsichtlich II auf Antrag des Generalbundesanwalts, einstimmig
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 4. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben 1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fall II 1) verurteilt worden ist, 2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Jugendkammer) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (Fall II 1), sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen (Fall II 2) und wegen homosexueller Handlungen (Fall II 3) verurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung der Strafen aus einer weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Verfahrensrügen genügen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig; im Übrigen wären sie auch unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer seine Verurteilung in den Fällen II 2 und II 3 mit der Sachrüge angreift, ist seine Revision sowohl zu den Schuldsprüchen als auch zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dagegen kann die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.
Nach den zu Fall II 1 getroffenen Feststellungen fertigte der Angeklagte in mindestens vier Fällen bei verschiedenen Gelegenheiten von drei Jungen im Alter von acht bzw. elf Jahren Fotos, nachdem er diese veranlasst hatte, ihre langen Hosen auszuziehen. Die mit Unterhosen bzw. Turnhosen und Unterhemden bekleideten Kinder forderte er auf, bestimmte „Positionen“ einzunehmen. Der Angeklagte „machte vorwiegend Fotos, auf denen die Kinder mit gespreizten Beinen zu sehen“ waren; andere Fotos „zeigten die Gesäße der Kinder“, wobei der Angeklagte jeweils die Unterhosen „so stramm zog“ oder „die Unterhose hochschob“, sodass das Gesäß oder die Gesäßbacken „gut zu sehen waren“ (UA S. 23, 24).
Die Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe dadurch die Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB erfüllt, da er die Kinder bestimmt habe, vor ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 176, 184 StGB sind solche Verhaltensweisen, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweisen (vgl. BGHSt 29, 336, 338; BGH NStZ 1983, 167). Für die Beurteilung der Frage, ob eine ambivalente Tätigkeit, die nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweist, einen objektiv als sexuelle Handlung erkennbaren Vorgang betrifft, ist auf das Urteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle Umstände des Einzelfalles kennt (vgl. Laufhütte in LK, 10. Aufl., § 184c Rdn. 6; BGH NStZ 1985, 24). Eine solche Wertung ermöglichen die Feststellungen nicht. Danach waren das Strammziehen und Hochziehen der Unterhosen zum Zwecke der Betonung der Gesäße der Kinder jeweils Tätigkeiten des Angeklagten. § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB setzt jedoch eine sexuelle Handlung des Kindes voraus. Als sexuelle Handlung der betroffenen Kinder, zu denen der Angeklagte diese bestimmt haben soll, kommt nach den bisherigen Feststellungen nur das Einnehmen bestimmter „Positionen“ in Betracht. Nähere Ausführungen dazu, welche Positionen die Kinder eingenommen haben und aus welchen Umständen sich der Sexualbezug dieser Handlungen ergeben soll, enthalten die Urteilsgründe nicht. Der Umstand, dass die mit Unterhosen bzw. Turnhose bekleideten Kinder vorwiegend mit gespreizten Beinen fotografiert wurden, trägt die Wertung des Geschehens als sexuelle Handlung der Kinder, die auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184c StGB überschritten haben muss, für sich allein nicht. Der neue Tatrichter wird deshalb zu prüfen haben, ob die Gesamtumstände es rechtfertigen, das Posieren der Kinder vor der Fotokamera als sexualbezogen im Sinne des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB zu werten.
Der Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe.
| II. | Kutzer | Terno | |||
| Rissing-van Saan | Rup | Blauth |