Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Rückfalldiebstahl und Unterbringung wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 292/53
Datum
25.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte entwich einer Außenarbeitsstelle und entwendete mehrere Gegenstände sowie Lebensmittel. Das Landgericht verurteilte sie wegen Rückfalldiebstahls zu zehn Monaten Gefängnis und ordnete Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt an. Der BGH verwirft die Revision: Gewahrsam, einheitlicher Vorsatz und Feststellungen zur verminderten Zurechnungsfähigkeit sind sachlich-rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gewahrsam des Sacheninhabers bleibt bestehen, wenn dieser Sachen nur kurz ablegt, sie aber weiterhin beaufsichtigen kann; ein solches Verhalten schließt die Annahme von Unterschlagung aus und begründet Diebstahl.

2

Wer verschiedene Sachen einschließlich geringfügiger Lebensmittel mit dem einheitlichen Vorsatz wegnimmt, sein Fortkommen zu sichern, handelt in einem einheitlichen Diebstahl; eine Abgrenzung zu gesondertem Mundraub ist dann nicht angezeigt.

3

Zur Anordnung einer Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt wegen vermindeter Zurechnungsfähigkeit genügt es, dass ein psychiatrisches Gutachten erhebliche Verminderung feststellt und die Prognose sowie frühere gescheiterte Maßnahmen die Gefahr weiterer ernsthafter Eigentumsdelikte nahelegen.

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Die Rüge, ein Urteil enthalte keine Gründe (§ 338 Nr. 7 StPO), ist unbegründet, wenn das Urteil die entscheidungserheblichen Erwägungen enthält; bloße Behauptungen reichen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 27. Februar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Arbeiterin Gertrud Elisabeth S. ██ ███, geb. ██████, ohne festen Wohnsitz, geboren ██████████ 1922 in ███████████, 2. Zt. in anderer Sache in Strafhaft, wegen Rückfalldiebstahls u. a. hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Maaß als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als █████████, ██████████████████ ████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 27. Februar 1953 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die vielfach, meist wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte entwich im Oktober 1952 von einer Außenarbeitsstelle der Strafanstalt Kassel, in der sie gerade eine vor allem wegen Rückfalldiebstahls verhängte längere Gefängnisstrafe verbüßte. Bei dieser Gelegenheit entwendete sie die Tasche ihrer Aufseherin sowie einen Regenmantel mit Kapuze, der der Strafanstalt (dem Justizfiskus des Landes Hessen) gehörte. Sie fand dann Arbeit bei dem Landwirt G. in ████████████. Wenige Tage später verschwand sie dort heimlich und nahm ihrem Arbeitgeber verschiedene Gegenstände (ein Herrenfahrrad, eine Einkaufstasche, einen Rock und Schuhcreme) sowie kleinere Mengen verschiedener Lebensmittel weg. Außerdem behielt sie einen Schlüpfer, den man ihr vorher geliehen hatte; die Lebensmittel verzehrte sie am folgenden Abend.

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Rückfalldiebstahls, davon in einem Falle in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Außerdem hat es die Unterbringung der Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Mit der Revision wendet sich die Angeklagte gegen die sachlich-rechtliche Würdigung des Tatrichters, behauptet aber auch Verfahrensmängel.

1. Diese sind nach Ansicht der Beschwerdeführerin darin zu erblicken, dass das Urteil entgegen der Vorschrift des § 338 Nr. 7 StPO nicht mit Gründen versehen sei. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet.

2. a) Mit der Sachrüge bekämpft die Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen Diebstahls der Tasche und des Regenmantels. Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte sie nur wegen Unterschlagung dieser Sachen verurteilt werden dürfen. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts weist jedoch keine Fehler auf. Es hat festgestellt, dass sich die Arbeitsgruppe, der die Angeklagte angehörte, unter der Leitung der Aufseherin zur Heimfahrt in die Anstalt bereitmachte und der Regenmantel auf dem Fahrzeug abgelegt worden war. Die Handtasche hatte die Angeklagte selbst dorthin gestellt. Nach diesem Sachverhalt bestand die Gewahrsamsherrschaft der Aufseherin an ihrer Tasche und dem Regenmantel fort, als die Angeklagte die Sachen entwendete und floh. Der Gewahrsam, der durch die Aufseherin ausgeübt wurde, ging nicht schon deshalb verloren, weil der Gewahrsamsinhaber die Sachen einmal für kurze Zeit aus der Hand gelegt hatte, sie aber noch beaufsichtigen konnte und wollte. Die Verurteilung wegen Diebstahls ist deshalb nicht zu beanstanden.

b) Auch die Rüge, die Angeklagte habe durch die Entwendung der Lebensmittel nur die Merkmale einer Übertretung des § 370 Nr. 5 erfüllt, geht fehl. Als die Angeklagte den Hof des Landwirts G. verließ, nahm sie geringe Mengen Speck, Wurst und Eier mit, die sie später verzehrte. Gleichzeitig entwendete sie aber auch ein Fahrrad, eine Tasche, einen Rock und Schuhcreme. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist unbedenklich zu entnehmen, dass sie alle diese Sachen wegnahm, um ihr Fortkommen in den nächsten Stunden zu erleichtern. Unter diesen Umständen kann zwischen dem Vorsatz, der auf die Verübung eines gewöhnlichen Diebstahls gerichtet war, und dem Vorsatz, der auf die Verübung des Mundraubs zielte, nicht unterschieden werden. Das Landgericht hat vielmehr mit Recht nur eine Handlung mit dem auf die Wegnahme aller Sachen gerichteten Vorsatz festgestellt. Wegen dieser Willensrichtung konnte das Landgericht nicht ein tateinheitliches Zusammentreffen von Diebstahl und Mundraub annehmen. Diese rechtliche Würdigung entspricht der in der Rechtslehre und Rechtsprechung seit langem geltenden Ansicht (RG Goldarch 49, 142; RG Recht 1918 Nr. 635).

Aus den gleichen Erwägungen brauchte das Landgericht auch die Anwendung des § 248a StGB nicht zu erörtern.

c) Zu Unrecht wendet sich die Revision gegen die Anwendung des § 42b StGB. Die beiden Diebstähle und die Unterschlagung beging die Angeklagte im Zustand der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit. Im Anschluss an das Gutachten des Sachverständigen hat das Landgericht die Persönlichkeit der Angeklagten gewürdigt und dargelegt, dass sie zwar über die Einsicht in das Verbotene ihrer Handlungsweise verfügte, aber als Psychopathin schweren Grades krankhaft triebhaft und willensschwach ist, so dass sie jedem Anreiz zur Begehung strafbarer Handlungen folgt. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht ferner angenommen, dass die Angeklagte in Zukunft weiter strafällig werden und nicht nur belanglose Straftaten begehen wird. In eingehender Erörterung ihres Lebenswandels hat das Landgericht dargelegt, dass die Angeklagte im Alter von 19 Jahren wegen ihres ersten Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe verurteilt wurde. In den folgenden Jahren wurde sie allein wegen Diebstahls noch fünfmal bestraft. Sie verwirkte und verbüßte auch zwei ungerechte Gefängnisstrafen, ohne dass der Strafvollzug oder etwa ihr zunehmendes Alter ihre Haltlosigkeit günstig beeinflusst hätten. Für ihre Triebhaftigkeit und Unbeständigkeit sprechen außerdem noch zwei Vorstrafen wegen Landstreicherei sowie ihr wechselnder Umgang mit farbigen Besatzungssoldaten. Unter diesen Umständen konnte das Landgericht annehmen, dass die Angeklagte mit hoher Wahrscheinlichkeit auch künftig wieder Eigentumsvergehen verüben und dabei auch vor schwerwiegenderen Diebstählen nicht zurückschrecken würde.

Mit Recht ist das Landgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass mildere Maßnahmen keine Aussicht bieten, diese von der Angeklagten ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit abzuwenden. Die Feststellungen des Landgerichts ergeben nämlich, dass die Angeklagte schon im April 1949 unter Pflegschaft gestellt und zweimal nacheinander in Pflegeheimen untergebracht wurde. Jedesmal entwich sie nach kurzer Zeit. Auch wenn sich die Angeklagte in den Strafanstalten fleißig und willig zeigte und auch sonst als Arbeiterin geschätzt wurde, so folgt daraus keineswegs, wie die Revision meint, dass sie durch die Aufsicht eines Pflegers oder Vormundes von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden könnte. Wie ihr Verhalten in der Vergangenheit gezeigt hat, benutzt sie vielmehr jede Gelegenheit, um sich nach kurzer Zeit einem geregelten Leben zu entziehen, weil sie in ihrer Triebhaftigkeit jedem Anreiz zum Herumtreiben folgt. Deshalb hat das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass mildere Maßnahmen nicht ausreichen, vielmehr ihre Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt anzuordnen war.

RotbergKraussMaaß
KoenigerBaldus
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