Revision: Tateinheit bei Totschlag und Freiheitsberaubung, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 291/91
- Datum
- 04.09.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Tateinheit nach § 52 StGB liegt vor, wenn sich die Ausführungs‑ und Erfolgsunrechtshandlungen mehrerer Delikte örtlich und zeitlich teilweise decken, so dass sie als einheitlicher Tatentschluss erscheinen.
Begeht jemand einen Totschlag während einer andauernden Freiheitsberaubung und führt das Tötungsdelikt zugleich zur Beendigung der Freiheitsberaubung, verwirklicht dies auch eine vollendete, ggf. qualifizierte Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 3 StGB).
Die Annahme von Tatmehrheit ist nicht bereits dadurch gerechtfertigt, dass einzelne Handlungen "lediglich gelegentlich" im Verlauf einer Freiheitsberaubung erfolgt sind; maßgeblich ist die rechtliche und tatsächliche Zusammengehörigkeit der Ausführungshandlungen.
Bei Anwendung des § 250 Abs. 1 StGB obliegt dem Tatrichter die Feststellung, ob ein eingesetzter Revolver als Schusswaffe im Sinne von Nr. 1 oder lediglich als Waffe nach Nr. 2 einzuordnen ist; dies kann eine erneute Feststellung des Tatrichters erfordern.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 291/91 in der Strafsache gegen Sefika Ç., geboren am [REDACTED] in [REDACTED] (Türkei), wegen Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 4. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom März 1991
1. dahin geändert, dass die Angeklagte des Totschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten schweren räuberischen Erpressung schuldig ist, und im Strafausspruch, soweit es die Angeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver- 2. worfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags, wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher räuberischer Körperverletzung und wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der weitergehenden Revision hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Der Schuldspruch ist dahin zu ändern, dass der Totschlag nicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung begangen wurde. Nach den Feststellungen schlug die Angeklagte gegen 22.00 Uhr das Tatopfer mit dem Griff der Pistole auf den Kopf, so dass es zu Boden fiel. Anschließend fesselte sie es mit der Mitangeklagten an Händen und Füßen und ließ es gefesselt liegen. Am nächsten Morgen erdrosselte sie das Opfer. Das Landgericht nimmt Tatmehrheit an, weil die Freiheitsberaubung nicht der Tötung gedient habe und der Schlag nur gelegentlich der Freiheitsberaubung begangen worden sei.
Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie das Landgericht nicht verkennt, wurde der Totschlag während der andauernden Freiheitsberaubung begangen. Mit dem Strangulieren des Opfers wird die Freiheitsberaubung zur Beendigung geführt und zugleich ein qualifizierter Fall der Freiheits-
beraubung gemäß § 239 Abs. 3 StGB verwirklicht. Da sich die Ausführungshandlungen des Totschlags teilweise mit den der Freiheitsberaubung decken, ist nach § 52 StGB Tateinheit gegeben (vgl. BGHSt 28, 18, 19; Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. § 239 Rdn. 11).
Die Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des Strafausspruchs. Bei der versuchten schweren räuberischen Erpressung wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben festzustellen, ob der verwendete Schreckschussrevolver eine Schusswaffe im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder lediglich eine Waffe nach Nr. 2 dieser Vorschrift ist (vgl. BGHR StGB § 250 I Nr. 1 Schusswaffe 1–3 und Nr. 2 Waffe 1 sowie StGB § 244 I 1 Schusswaffe 1).
| Ruß | Blauth | Terno | |||
| Zschockelt | Miebach |