Treffer
BGH Beschluss

Revision teilw. erfolgreich: Unzulässige Einbeziehung von Einzelstrafen in Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 291/90
Datum
05.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Brandstiftung und Vergewaltigung zu Einzelstrafen verurteilt; das Landgericht bildete daraus unter Einbeziehung früherer Amtsgerichtsstrafen eine Gesamtstrafe. Der BGH hob die Einbeziehung der drei Einzelstrafen auf, weil ein vorheriger Strafbefehl nach § 460 StPO Sperrwirkung entfaltet. Die Gesamtstrafe wurde entsprechend herabgesetzt; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine bereits rechtskräftige Vorverurteilung entfaltet nach § 460 StPO Sperrwirkung; sind neue Taten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen worden, darf die Strafe aus der zweiten Vorverurteilung nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den neuen Einzelstrafen herangezogen werden.

2

Die Bildung einer Gesamtstrafe hat die zeitliche Abfolge der Entscheidungen und bereits gebildeter Gesamtstrafen zu berücksichtigen; eine bereits gemäß § 460 StPO gebildete Gesamtstrafe bleibt unberührt.

3

Erweist sich die Einbeziehung von Einzelstrafen in eine Gesamtstrafe als rechtsfehlerhaft, kann das Revisionsgericht die Gesamtstrafe nach § 354 Abs. 1 StPO entsprechend abändern.

4

Eine weitergehende Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie keinen Rechtsfehler im Schuldspruch oder in den Einzelstrafen aufzeigt.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck soweit es ihn betrifft,, 28. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 291/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Detlef ███ aus Lübeck, dort geboren am ██ 1967, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 5. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lübeck soweit es ihn betrifft, vom 28. März 1990, im Ausspruch über die Gesamtstrafe dahin abgewandelt, dass die Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. Dezember 1989 entfällt und der Angeklagte zur neuen Gesamtstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchter Brandstiftung und wegen Vergewaltigung, jeweils begangen am 16. Oktober 1989, Einzelstrafen von einem Jahr und von sechs Jahren verhängt. Unter Einbeziehung der Einzelstrafen von sechs Monaten und zweimal einem Monat aus dem Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 15. Dezember 1989 wegen dreier am 16. Juli 1989 begangener Körperverletzungsdelikte hat es auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten erkannt.

Die Strafen aus dem genannten Urteil hätten nicht in die im angefochtenen Urteil gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden dürfen. Dieser stand der rechtskräftige, noch nicht erledigte Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 20. September 1989 entgegen. Das Landgericht hat übersehen, dass die zur Aburteilung anstehenden neuen Straftaten zwischen zwei Vorverurteilungen begangen worden sind, für die nach § 460 StPO eine Gesamtstrafe zu bilden war. In derartigen Fällen darf die Strafe aus der zweiten Verurteilung nicht zur Bildung einer Gesamtstrafe mit den neuen Einzelstrafen herangezogen werden, da die erste Vorverurteilung insoweit Sperrwirkung entfaltet (BGHSt 32, 190 m. w. N.).

Der Senat ermäßigt entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe um die Summe der einbezogenen drei Einzelstrafen und erkennt auf eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten.

Zur Klarstellung wird bemerkt, dass die vom Amtsgericht Lübeck inzwischen gemäß § 460 StPO gebildete Gesamtstrafe aus den Straferkenntnissen vom 20. September 1989 und 15. Dezember 1989 hiervon unberührt bleibt.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

RufKutzerRissing-van Saan
ZschockeltHarms
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