Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Änderung von Schuldsprüchen und Verfahrenseinstellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 291/88
Datum
07.09.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof hat auf Antrag des Generalbundesanwalts Teile des Verfahrens eingestellt und die Revision des Angeklagten in Teilbereichen stattgegeben. Ein Tatvorwurf (Diebstahl von Kennzeichen) wurde nach §154 Abs.2 StPO vorläufig eingestellt, ein weiterer Sachverhalt nach §206a StPO unter Kostenübernahme durch die Staatskasse eingestellt. Das Urteil wurde insoweit geändert; die Gesamtfreiheitsstrafe blieb bei fünf Jahren und sechs Monaten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann ein Verfahren vorläufig gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen.

2

Gemäß § 206a StPO kann ein Verfahren unter Übernahme der insoweit entstandenen Kosten des Angeklagten auf die Staatskasse eingestellt werden.

3

Das Revisionsgericht ist befugt, den Schuldspruch zu ändern und die Gesamtstrafe neu zu bilden; der Wegfall einer Einzelstrafe führt nicht zwingend zu einer geringeren Gesamtstrafe, wenn die Gesamtsatzbildung auch ohne diese Einzelstrafe bestehen kann.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, soweit die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 22. Dezember 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 291/88 in der Strafsache gegen ███ ██ den Industriekaufmann Harry geboren am ██ 1952 in ███ wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. September 1988 einstimmig

Tenor

1. Soweit dem Angeklagten in der Anklage der Staatsanwaltschaft Wuppertal vom 5. Dezember 1986 – 12 Js 904/85 – ein Diebstahl von Kraftfahrzeugkennzeichen vorgeworfen wird (Fall 17 der Anklage), wird das Verfahren vorläufig eingestellt (§ 154 Abs. 2 StPO).

2. Soweit der Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 1987 im Fall III 27 der Urteilsgründe wegen Betruges verurteilt worden ist, wird das Verfahren gemäß § 206a StPO unter Übernahme der insoweit entstandenen Kosten des Angeklagten und seiner notwendigen Auslagen auf die Staatskasse eingestellt.

3. Auf die Revision des Angeklagten wird das oben bezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in sechzehn Fällen, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Betrug und jeweils in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung und mit Diebstahl, wegen Betruges in sechs Fällen, wegen versuchten Betruges, wegen Diebstahls in drei Fällen und wegen Störung von Fernmeldeanlagen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang das Verfahren eingestellt. Die Einstellung zu Ziffer 2 hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von 120 Tagessätzen à 15,- DM zur Folge.

Die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe konnte bestehen bleiben. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Gesamtstrafe ohne die verhängte Einzelstrafe niedriger ausgefallen wäre.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

RuBKutzerHarms
KrauthDetter
Revision teilweise stattgegeben: Änderung von Schuldsprüchen und Verfahrenseinstellungen — Themis