Revision wegen fehlerhafter Prüfung des § 213 StGB: Strafausspruch aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 290/91
- Datum
- 16.08.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB ist der Grundsatz 'in dubio pro reo' zu beachten; zugunsten des Angeklagten bestehende Zweifel an einer provozierenden Mitwirkung des Täters sind zu berücksichtigen.
Erfüllt die erste Alternative des § 213 StGB (Provokation durch das Tatopfer ohne eigenes verschuldetes Zutun des Täters) die Voraussetzungen, ist regelmäßig ein minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 2 StGB anzunehmen.
Liegt ein minder schwerer Fall nach § 226 Abs. 2 StGB vor, kann dies in Verbindung mit erheblich verminderter Schuldfähigkeit zu einer weiteren Verschiebung des Strafrahmens nach §§ 21, 49 StGB führen.
Bleiben entscheidungserhebliche Tatsachen unaufgeklärt (z. B. wer eine vorausgegangene Provokation begangen hat), führt eine zuungunsten des Angeklagten vorgenommene Beweiswürdigung zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Rückverweisung.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 25. Februar 1991
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 290/91
in der Strafsache gegen KC, den Schlosser und Schweißer Wilhelm [REDACTED], geboren am 20. Juni 1935 in [REDACTED], wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, weil er seinem Vetter Heinrich bei einem Streit über das verschwundene Thai-Messer des Angeklagten ohne Tötungsvorsatz zwei tödliche Messerstiche in den Oberkörper versetzt hatte. Die gegen den Schuldspruch gerichtete Revision des Angeklagten ist unbegündet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch hat sie Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Hinblick auf den vorangegangenen Alkoholgenuss und eine leichte hirnorganische Beeinträchtigung für erheblich vermindert schuldfähig angesehen und deswegen einen minder schweren Fall nach § 226 Abs. 2 StGB angenommen. Eine entsprechende Anwendung des § 213 1. Altern. StGB hat es mit folgender Begründung abgelehnt: Der Angeklagte sei zwar dadurch, dass das Tatopfer ihn zuvor mit einem Stuhl bewusstlos geschlagen habe, zum Zorn gereizt und dadurch zur Tat hingerissen worden. Dies sei aber nicht ohne eigenes Verschulden des Angeklagten geschehen. Denn dieser habe das Tatopfer zuvor in aggressiver Weise des Diebstahls seines Thai-Messers bezichtigt, obwohl das plötzliche Verschwinden dieses Messers auf einem Scherz oder einem Missverständnis beruhen konnte.
Diese Wertung der Strafkammer lässt einen Verstoß gegen den Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ besorgen; er ist auch bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB zu beachten (BGHR StGB § 213 Beweiswürdigung 1). Liegt die – vom Landgericht verneinte – erste Alternative des § 213 StGB vor, so führt dies zur Annahme eines minder schweren Falles nach § 226 Abs. 2 StGB mit der Folge, dass wegen einer auf einem anderen Grund beruhenden erheblich verminderten Schuldfähigkeit eine weitere Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49 StGB in Betracht kommt (BGHR StGB § 226 Strafrahmenwahl 2).
Die Revision und der Generalbundesanwalt weisen zutreffend darauf hin, dass nach der Beweisaufnahme des Landgerichts ungekklärt blieb, ob das spätere Tatopfer oder dessen Bruder Heinz Thieleczek dem Angeklagten das Thai-Messer weggenommen hatte. Die Strafkammer musste daher zugunsten des Angeklagten davon ausgehen, dass das spätere Tatopfer der Täter des vom Angeklagten angenommenen Diebstahls war. Dann aber können entsprechende – auch aggressive – Vorhaltungen des Angeklagten gegenüber dem späteren Tatopfer nicht als eigenes Verschulden des Angeklagten an der darauf folgenden Misshandlung durch das Tatopfer (Schläge mit dem Stuhl), also an der Entstehung der Provokation im Sinne des § 213 1. Altern. StGB, gewertet werden.
Kutzer zschockelt
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