Revision gegen Verurteilung wegen Hehlerei verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 290/55
- Datum
- 22.09.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereröffnung der Hauptverhandlung im Sinne des § 265 Abs. 1 StPO ist bereits dann gegeben, wenn der Vorsitzende den Beschuldigten auf eine mögliche weitere Strafbarkeit hinweist, den gesetzlichen Tatbestand mitteilt und Gelegenheit zur Verteidigung gewährt.
Das Revisionsgericht ist an die vom Tatrichter als erwiesen festgestellten Tatsachen gebunden und darf diese Feststellungen nur auf Rechtsfehler überprüfen.
Hehlerei (§ 259 StGB) setzt voraus, dass die Sache aus einer vom Vortäter mittels strafbarer Handlung erlangten Vermögensverletzung stammt; die Herkunft eines konkreten Geldscheins kann durch tatrichterliche Feststellungen als erwiesen festgestellt werden.
Bei der Beweiswürdigung darf der Tatrichter Lebenserfahrung und naheliegende Schlüsse als Indizien verwerten; dies begründet keinen Rechtsfehler, solange die Schlussfolgerungen nicht willkürlich sind.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 17. Januar 1955
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten, daher entfällt diese Rubrik)
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 17. Januar 1955 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt worden, die ihm zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Er hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.
Die Revision trägt vor, erst nach Abschluss der Beweisaufnahme sei dem Angeklagten auf Anregung des Staatsanwalts eröffnet worden, dass er möglicherweise auch wegen Hehlerei bestraft werden könne. Die mündliche Verhandlung sei aber nicht wieder eröffnet worden.
Mit diesem Vorbringen will der Verteidiger offenbare rügen, dass der § 265 Abs. 1 StPO nicht ausreichend beachtet worden sei.
Die Verhandlungsniederschrift ergibt hierzu, dass der Angeklagte nach Antragstellung durch den Staatsanwalt vom Vorsitzenden der Strafkammer darauf hingewiesen worden ist, dass er auch wegen Hehlerei gemäß § 259 StGB bestraft werden könne, weiter, dass dem Angeklagten der Wortlaut dieser Bestimmung bekanntgegeben und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, seine Verteidigung auch in dieser Richtung zu führen.
Damit ist der Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO genügt. Mit dem Hinweis war die Verhandlung wieder eröffnet, ohne dass dies ausdrücklich gesagt zu werden brauchte. Ausweislich der Verhandlungsniederschrift hat der Verteidiger des Beschwerdeführers ausdrücklich Freispruch auch unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei beantragt und der Angeklagte sich den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen.
Die Verfahrensrüge kann somit keinen Erfolg haben.
II. Auch die Sachrüge ist unbegründet. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei lässt keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil erkennen.
Die Revision meint zu Unrecht, das Landgericht habe nicht eindeutig festgestellt, dass der vom Angeklagten angenommene 10-DM-Schein von dem Mitangeklagten ███ durch den Raub erlangt worden sei und somit aus einer strafbaren Handlung stamme.
Gegenstand der Hehlerei kann allerdings nur eine Sache sein, die vom Vortäter mittels einer strafbaren Handlung erlangt ist, durch die ein fremdes Vermögensrecht verletzt worden ist. Als eine solche strafbare Handlung kommt hier nur der von dem Mitangeklagten ███ begangene Raub in Frage, bei dem dieser nach den Urteilsfeststellungen dem ████ die Brieftasche und die Geldbörse gewaltsam abnahm und hierbei einen 20-DM-Schein, zwei 10-DM-Scheine und einiges Kleingeld erbeutete. Kurz nach der Begehung dieses Raubes hat ███, wie das Urteil weiter feststellt, zugestanden, dem Beschwerdeführer einen 10-DM-Schein angenommen zu haben.
Hinsichtlich dieses 10-DM-Scheines stellt das Urteil ausdrücklich fest, dass er aus dem von ███ begangenen Raub stammte. Das Landgericht sagt nämlich bei den tatsächlichen Feststellungen, dass ███ „von dem dem ████ abgenommenen Geld“ dem Angeklagten auf dem weiteren gemeinsamen Weg den Geldschein abgab.
Auch bei der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus: „Hinsichtlich des Geldscheines ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass dieser auch aus dem Besitz des ████ stammte.“
Damit hat der Tatrichter diese Tatsache als erwiesen festgestellt. Das Revisionsgericht ist hieran nach dem Gesetz gebunden.
Der Verteidiger ist der Ansicht, dass das Ergebnis der Hauptverhandlung dem Landgericht jene Überzeugung nicht habe vermitteln können. Damit kann er indes in diesem Rechtszug nicht gehört werden (§§ 337, 261 StPO).
Die in den Urteilsgründen niedergelegte Beweiswürdigung enthält keinen Rechtsverstoß. Die Revision glaubt, einen „gewissen Widerspruch“ in dem Gedankengang der Strafkammer insofern zu finden, als dort wesentlich auf den Eindruck abgestellt sei, den der Angeklagte von der Herkunft des Geldes gehabt habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Revision verweist auf den Satz des Urteils: „Dies war jedenfalls der Eindruck, den ███ selbst aus dem unmittelbaren Erlebnis hatte, wie dies sowohl aus seiner richterlichen Vernehmung wie auch aus seinem am Nachmittag des 18. September dem Polizeibeamten gegenüber zum Ausdruck gebrachten Schuldgefühl folgt.“
Aus diesem Satz des Urteils ist aber nur zu entnehmen, dass das Landgericht den Umstand, dass auch der Angeklagte selbst keinen Zweifel an der strafbaren Herkunft des Geldscheines hatte, als Beweisanzeichen für die Richtigkeit der von ihm aus dem erwiesenen Geschehensablauf gezogenen Schlussfolgerungen verwertet hat. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Es trifft auch nicht zu, dass die Strafkammer sich bei der Bildung ihrer Überzeugung auf einen allgemeinen Erfahrungssatz gestützt habe, der in Wirklichkeit nicht bestehe. Im Urteil heißt es: „Es widerspräche der Lebenserfahrung, wenn man annehmen wollte, dass der im Anschluss an die Beraubung die Brieftasche und die Geldbörse des ████ entleerte ███ dem Angeklagten ████ einen der beiden dem ████ geraubten Zehnmarkscheine, sondern einen anderen aus seinem eigenen Vermögen gegeben hätte.“
Darin kommt aber nicht zum Ausdruck, dass das Landgericht einen allgemein gültigen Erfahrungssatz des Inhalts angenommen hätte, bei Hingabe von Geld unmittelbar nach Begehung eines Raubes stamme dieses stets aus der Beute, wenn ein gleichartiger Geldschein erbeutet worden sei. Der Tatrichter hat vielmehr nur dargelegt, dass dies im vorliegenden Fall nach der Lebenserfahrung außerordentlich nahe liege. Diese Erwägung ist rechtlich unbedenklich; sie durfte bei der Beweiswürdigung verwertet werden.
Nach allem hat die Strafkammer nach den Urteilsausführungen in rechtlich einwandfreier Weise die volle Überzeugung davon erlangt, dass der dem Angeklagten übergebene Geldschein aus dem Raub stammte. Da auch im Übrigen der äußere und innere Tatbestand des § 259 StGB festgestellt ist und das Strafmaß dem Gesetz entspricht, muss die Revision verworfen werden.
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