Revision verworfen: Fortsetzungszusammenhang bei Sexualdelikten und fehlende Benachteiligung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 289/94
- Datum
- 24.08.1994
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einordnung mehrerer gleichartiger Sexualdelikte als fortgesetzte Handlung ist für die Deliktsbereiche der §§ 173, 174, 176 StGB nicht mehr anzuwenden.
Bei Prüfung einer fehlerhaften Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist maßgeblich, ob bei zutreffender Qualifizierung als rechtlich selbständige Einzeltaten die Rechtsfolgen (insbesondere die Strafe) für den Angeklagten geringer ausgefallen wären.
Für Taten, die zeitlich vor einer Gesetzesänderung oder im Anwendungsbereich eines früheren (günstigeren) Rechts liegen, sind die günstigeren strafrechtlichen Vorschriften zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen; dies kann zu Wegfall bestimmter Qualifikationen führen.
Urteilsfeststellungen müssen die Zuordnung der Einzeltaten zu den relevanten Zeiträumen in dem für die Revisionsprüfung erforderlichen Umfang ermöglichen; fehlende exakte Zahlen der Einzeltaten sind unschädlich, sofern die Rechtsfolgen bestimmbar bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Dresden, 18. Januar 1994
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 289/94 vom 24. August 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1994, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. Miebach als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizamtsinspektor [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 18. Januar 1994 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet, ohne diese Rüge näher auszuführen, das Verfahren; das Rechtsmittel bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Angeklagte hat sich nach den Urteilsfeststellungen in der Zeit von Ende 1988 bis Oktober 1991 an der am 27. Juni 1977 geborenen Annett [REDACTED], deren Erziehung ihm von der Mutter seiner Lebensgefährtin mit anvertraut war, durch den Vollzug des Geschlechtsverkehrs in mindestens 146 Einzelfällen vergangen. Die vom Landgericht vorgenommene Bewertung dieser Missbrauchsfälle als eine einzige fortgesetzte, gemäß § 2 Abs. 2 StGB einheitlich nach § 176 Abs. 1 und zugleich nach § 174 Abs. 1 StGB zu würdigende Handlung ist mit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 (NStZ 1994, 1663), durch die die fortgesetzte Handlung jedenfalls für die Deliktsbereiche der §§ 173, 174, 176 und 263 StGB aufgegeben worden ist, nicht vereinbar. Durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert.
Für die Beurteilung, ob eine Benachteiligung des Angeklagten vorliegt, ist maßgebend, ob die Rechtsfolgen im Falle zutreffender Bewertung des Tatgeschehens als rechtlich selbständige Einzeltaten geringer ausgefallen wären. Hingegen ist für die revisionsrechtliche Prüfung der Beschwer ohne entscheidende Bedeutung, ob die Annahme von Fortsetzungszusammenhang den rechtlich nicht weiter aufrechtzuerhaltenden Anforderungen in allen Einzelheiten genügte, die entsprechend den vor der erwähnten Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs geltenden Grundsätzen zum fortgesetzten Delikt einzuhalten waren.
Bei Würdigung der Missbrauchsfälle als Einzeltaten waren die vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Handlungen, weil § 2 Abs. 2 StGB nicht (mehr) eingreift, nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR als dem gegenüber den §§ 176 Abs. 1, 174 Abs. 1 StGB milderen Gesetz (§ 2 Abs. 3 StGB i. V. m. Art. 315 Abs. 3 EGStGB i. d. F. des Einigungsvertrages) zu beurteilen gewesen. Nach dem zur Tatzeit geltenden Strafrecht der DDR hätten diese Einzelfälle rechtlich nicht zusätzlich als sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen gewertet werden können, weil § 150 Abs. 1 StGB-DDR insoweit nur den Missbrauch
sungspraxis bei fortgesetzten Handlungen ebenfalls nicht anzunehmen. Dies gilt selbst hier, wo die Würdigung der Missbrauchsfälle vor dem 3. Oktober 1990 zu einem dem Angeklagten insofern günstigeren Teilergebnis führt, als die zusätzliche Verwirklichung des Tatbestands des Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach dem DDR-Strafrecht entfällt und sich der auf diese Einzelfälle anzuwendende Strafrahmen ermäßigt. Das Landgericht hat nämlich bei der strafzumessungsrechtlichen Würdigung des Tatgeschehens vor Vollendung des 14. Lebensjahres des Tatopfers ausschließlich auf den rechtlichen Gesichtspunkt des sexuellen Missbrauchs eines Kindes abgehoben und die seiner Rechtsauffassung nach außerdem verwirklichte, im DDR-Strafrecht für dieses Lebensalter fehlende Gesetzesverletzung nach § 174 Abs. 1 StGB nicht strafschärfend gewertet. Auch ist der Abstand der verhängten Freiheitsstrafe zu der sich aus §§ 148 Abs. 1, 64 Abs. 3 StGB-DDR ergebenden Strafrahmenobergrenze immer noch so groß, dass Auswirkungen des ohnehin nur für einen Teil des Tatgeschehens niedrigeren Strafrahmens fernliegen.
Bei Berücksichtigung der Gleichartigkeit und Gleichförmigkeit der im Vollzug des Geschlechtsverkehrs bestehenden Tatbegehungen genügen die Tatfeststellungen unter den besonderen Bedingungen des Falles insgesamt noch den Anforderungen an die Schilderung einer Vielzahl von Serientaten im Urteil; sie reichen insbesondere als Grundlage für die Beurteilung der Frage der Beschwer durch die nicht mehr zutreffende Annahme von Fortsetzungszusammenhang aus. Das Landgericht hat deutlich gemacht, wie es sich aufgrund der weitgehend geständigen Angaben des Angeklagten und der Bekundungen des geschädigten Mädchens die Überzeugung von der Zahl der Tatbegehungen unter Beachtung von zeitlichen Unterbrechungen gebildet hat. Unklarheiten über die zeitliche und sachliche Begrenzung des Gegenstands der Verurteilung und damit über die Rechtskraftwirkungen können nicht entstehen. Verjährung ist für keinen der rechtlich verselbständigten Missbrauchsfälle eingetreten. Beeinträchtigungen der Verteidigung des Angeklagten durch die Art der Tatfeststellungen sind angesichts seines Aussageverhaltens auszuschließen. Zwar geht aus den Urteilsfeststellungen nicht unmittelbar die genaue Anzahl der an sich nach dem DDR-Strafrecht zu beurteilenden Tatbegehungen vor dem 3. Oktober 1990 hervor; auch ist nicht die exakte Zahl der Einzelfälle nach § 174 Abs. 1 StGB für die Zeit nach Vollendung des 14. Lebensjahres angegeben. Die Darlegung des Landgerichts darüber, wie es die Gesamtzahl der Missbrauchsfälle ermittelt hat, ermöglicht jedoch eine Zuordnung der Tatbegehungen zu den fraglichen Zeiträumen (vor dem 3. Oktober 1990, nach dem 14. Lebensjahr des Mädchens) jedenfalls in dem Maße, wie dies für die dem Revisionsgericht offenstehende Beurteilung notwendig ist, dass die Rechtsfolgen für den Angeklagten bei Annahme von Tatmehrheit nicht geringer ausgefallen wären, der Angeklagte durch die Annahme von Fortsetzungszusammenhang mithin nicht beschwert ist.
| Rissing-van Saan | Ruf | Blauth | |||
| Kutzer | Miebach |