Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Anklage trotz fehlender Strafnorm ausreichend – Hinweis nach § 265 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 28/99
Datum
17.02.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil des LG Wuppertal wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Zentral war, ob ein Anklagesatz, dem die ausdrückliche Nennung der gesetzlichen Merkmale und der Strafvorschrift fehlte, den Prozessgegenstand bestimmt. Der BGH verwirft die Revision; die Tat war unverwechselbar bezeichnet und ein Hinweis nach § 265 StPO genügte zur Ergänzung. Die Kosten des Rechtsmittels wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anklage verliert nicht ihre Fähigkeit, den Prozessgegenstand zu bestimmen, wenn Zeit, Ort und die zur Tatbestandsverwirklichung führenden Umstände sowie Beteiligte die einzelne Tat unverwechselbar kennzeichnen.

2

Fehlen im Anklagesatz die ausdrücklichen gesetzlichen Merkmale oder die Angabe der Strafvorschrift, kann dies durch einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO behoben werden, sofern der Angeklagte hierdurch hinreichend über die rechtliche Qualifikation informiert wird.

3

Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

4

Die Verfolgungsabsicht der Staatsanwaltschaft ist dann gegeben, wenn der Anklagesatz unzweifelhaft den Willen zum Ausdruck bringt, den Angeklagten wegen der bezeichneten Tat zu verfolgen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17. Juni 1998

Rubrum

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1999 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 17. Juni 1998 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 26 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; vom Vorwurf einer weiteren Betäubungsmittelstraftat hat es ihn freigesprochen.

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat nimmt zur Begründung im Wesentlichen auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug.

Auch hinsichtlich der kurz vor dem 17. Februar 1997 begangenen Tat (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – Fall II. Buchst. f der Urteilsgründe) liegt eine wirksame Anklage vor.

In der unverändert zugelassenen Anklage wird diese Tat im Anklagesatz nach Zeitpunkt und Ort ihrer Begehung, den die gesetzlichen Merkmale ausfüllenden Umständen und unter Schilderung der Beteiligten und der Konditionen des Rauschgiftgeschäfts unverwechselbar bezeichnet. Der Wille der Staatsanwaltschaft, den Angeklagten wegen dieser Tat zu verfolgen, kommt unzweifelhaft zum Ausdruck. Es fehlen im Anklagesatz lediglich die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendende Strafvorschrift. Durch diesen Mangel verliert die Anklage nicht ihre Fähigkeit, den Prozessgegenstand zu bestimmen, d.h. die individuelle Tat konkret zu bezeichnen, über die das Gericht befinden soll (vgl. Kuckein, StraFo 1997, 33, 35 m.w.Nachw.). In einem solchen Fall ist es ausreichend, dem Angeklagten einen rechtlichen Hinweis nach § 265 StPO zu erteilen, wie es hier das Landgericht gegen Ende der Hauptverhandlung getan hat.

Kutzer

[REDACTED]

RIBGH Dr. Blauth ist durch Krankheit verhindert zu unterschreiben.

KutzerPfister
Winkler
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