Revision: Strafausspruch aufgehoben und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Bewertung einer Mitwirkungsanzeige
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 289/88
- Datum
- 29.07.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Strafrahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG sind die vom Gericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich; eine spätere Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft kann diese Beurteilung nicht ersetzten.
Ein Gericht darf Behauptungen aus einem Hilfsbeweisantrag nicht als wahr unterstellen und sie zugleich bei der rechtlichen Bewertung der Mitwirkungserklärung des Angeklagten widersprüchlich behandeln.
Die rechtliche Würdigung von Tatbeiträgen Dritter und der darauf gestützten Entlastungswirkung richtet sich nach den objektiven Feststellungen des Gerichts, nicht nach dem weiteren prozessualen Verhalten der Strafverfolgungsbehörden.
Liegt eine derartige Widersprüchlichkeit in Feststellungen und deren rechtlicher Bewertung vor, kann der Revisionssenat den Strafausspruch aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Krefeld, 24. März 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 289/88 in der Strafsache gegen ███ Ro, geboren am ██ 1959, Esref █ in ████ █████ wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 29. Juli 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 24. März 1988 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird 2. verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und 291,78 g Heroin (ca. 75 g HHC) eingezogen. Die Nachprüfung des Urteils hat hinsichtlich des Schuldspruchs und der Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch kann aber nicht bestehen bleiben.
Das Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG abgelehnt. Der Angeklagte habe durch die Offenbarung seines Wissens zur Beteiligung des anderweit verfolgten Mustafa A[REDACTED] „keinen tatsächlichen Aufklärungserfolg bewirkt“ (UA S. 8), weil die Staatsanwaltschaft das gegen diesen gerichtete Ermittlungsverfahren „mangels hinreichender Beweise“ eingestellt habe. Der bloße Verdacht allein gegen den eine Beteiligung abstreitenden Beschuldigten rechtfertige keine Strafmilderung nach § 31 BtMG.
Hiermit unvereinbar ist die Behandlung des Hilfsbeweisantrages des Angeklagten. Mit den Worten, den dort behaupteten Tatsachen sei die Kammer gefolgt (UA S. 8), hat sie die im Hilfsbeweisantrag genannten Behauptungen als wahr unterstellt. Dementsprechend hat sie auch festgestellt, dass der benannte Zeuge Mustafa Ar. dem Angeklagten zugesagt hatte, bei dem Verkauf des Heroins behilflich zu sein, und dass er sich deswegen am Tage der unerlaubten Einfuhr der Betäubungsmittel mit ihm im Frankfurter Hauptbahnhof habe treffen wollen. Aus diesen Feststellungen folgt, dass der Zeuge objektiv jedenfalls der psychischen Beihilfe zur Tat des Angeklagten überführt ist. Der Umstand, dass entgegen den Feststellungen des Landgerichts die Staatsanwaltschaft das
Verfahren gegen den Zeugen eingestellt hatte, rechtfertigt es nicht, den Aufklärungserfolg im Widerspruch zu diesen Feststellungen zu verneinen. Denn für die rechtliche Beurteilung durch das Landgericht sind seine Feststellungen entscheidend, nicht eine – nach den Feststellungen möglicherweise fehlerhafte – Behandlung durch die Staatsanwaltschaft.
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