Revision verworfen – Schuldspruch geändert: Betrug statt veruntreuender Unterschlagung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 28/97
- Datum
- 19.02.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erlangt der Täter den Besitz an einer Sache durch Täuschung über die Rückgabebereitschaft und verfolgt er von vornherein die Absicht, die Sache für sich zu verwerten, verwirklicht er damit einen vollendeten Betrug.
Erfolgt die Besitzverschaffung durch Täuschung, steht eine spätere Veräußerung der Sache einer Qualifikation als nachträgliche Unterschlagung entgegen, weil keine nachträgliche Aneignung vorliegt.
Das Revisionsgericht darf den Schuldspruch ändern, wenn die geänderte Tatqualifikation bereits aus dem dem Angeklagten bekannten Tatvorwurf folgt und dadurch keine neue Verteidigungslage entsteht (§ 265 StPO).
Bleibt der Strafrahmen bei der geänderten Qualifikation identisch, ist der Strafausspruch durch die Änderung des Schuldspruchs grundsätzlich unberührt.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 1. Oktober 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 28/97 vom 19. Februar 1997 in der Strafsache gegen █ ██ Dieter Julius Ernst Adolf ███ dort geboren am ████ 1961, wegen veruntreuender Unterschlagung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 1997 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 1. Oktober 1996 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe anstelle von veruntreuender Unterschlagung wegen Betruges verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte im Fall II. 2. der Urteilsgründe einen LKW in der Absicht angemietet, den Wagen sofort ins Ausland zu verbringen, ihn dort Dritten zu überlassen und ihn sodann als gestohlen zu melden. Diesen Plan hat der Angeklagte auch in die Tat umgesetzt. Damit hat er sich nicht erst durch eine veruntreuende Unterschlagung den angemieteten LKW zugeeignet, sondern er hat bereits bei der Anmietung durch die Vortäuschung seiner Rückgabebereitschaft den Besitz am LKW erlangt und dadurch einen vollendeten Betrug begangen. Da sich der Angeklagte den Besitz an dem Fahrzeug von vornherein in dem Willen verschafft hatte, es für sich zu verwerten,
ist für eine Verurteilung wegen einer durch die nachfolgende Veräußerung des Fahrzeugs begangenen Unterschlagung kein Raum mehr (vgl. BGHSt 14, 38, 43 ff.).
§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen diesen Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können. Der Strafausspruch bleibt angesichts der identischen Strafrahmen von dem Fehler unberührt.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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