Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zur Prüfungspflicht bei Steuerzuhinterziehung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 289/51
- Datum
- 11.06.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Annahme einer fahrlässigen Steuerzuhinterziehung ist erforderlich, dass der Täter eine Rechtspflicht zur Überprüfung der in der Steuererklärung enthaltenen Angaben innehat.
Die bloße Unterzeichnung und Einreichung von Steuererklärungen durch eine Drittperson begründet nicht ohne weitergehende Feststellungen eine Prüfpflicht oder eine schuldhafte Fahrlässigkeit.
Vor einer Verurteilung muss festgestellt werden, ob der Unterzeichnende als gesetzlicher Vertreter, Bevollmächtigter oder Verfügungsberechtigter gehandelt hat; ohne solche Feststellungen ist die Tatbestandsverwirklichung nicht tragfähig.
Bei einem eng begrenzten Auftrag, der lediglich in der Weiterleitung oder formalen Unterzeichnung besteht, besteht in der Regel keine Pflicht zur inhaltlichen Nachprüfung der vorgelegten Steuerangaben.
Vorinstanzen
Landgericht Duisburg, 19. Januar 1951
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. Januar 1951, soweit es den Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Steuerzuhinterziehung (§ 402 RAO) zu einer Goldstrafe von 100 DM verurteilt worden, an deren Stelle im Nichtbeitreibungsfall Zuhaft von 10 Tagen eintritt.
Dagegen wendet sich der Angeklagte unter anderen mit der Sachbeschwerde mit der Revision.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte vier Steuererklärungen, die seine Ehefrau abgegeben hatte, und zwar die Umsatzsteuer-, die Lohnsteuer- und die Gewerbesteuererklärungen für das erste Vierteljahr 1948 sowie die Lohnsteuererklärung für das dritte Vierteljahr 1948, in Vertretung seiner Ehefrau, die ein Gewerbegeschäft betreibt, unterzeichnet und dem Finanzamt eingereicht, ohne zuvor die Richtigkeit des Inhalts der Erklärungen nachgeprüft zu haben. Durch die Abgabe dieser Erklärungen, die unrichtig waren, ist ein Steuerbetrag von insgesamt rund 1.000 DM zu wenig gezahlt worden.
Das Landgericht hält den Angeklagten, dem eine Kenntnis der Unrichtigkeit der Erklärungen nicht nachgewiesen werden konnte, der Steuerzuhinterziehung für überführt, weil er bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen fahrlässig die Kürzung von Steuereinnahmen bewirkt habe. Die Pflichtwidrigkeit sieht es darin, dass der Angeklagte nicht die geringste Nachprüfung vorgenommen habe, zu der er verpflichtet gewesen sei, da er sich mit den Steuererklärungen seiner Ehefrau befasst habe, indem er sie unterzeichnet und dem Finanzamt eingereicht habe. Diese Beurteilung des Landgerichts begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Denn durch das Vorgehen des Angeklagten ist der Tatbestand des § 402 RAO insoweit verwirklicht, als der Angeklagte angelegenheiten eines Steuerpflichtigen, nämlich seiner Ehefrau, wahrgenommen und dabei bewirkt hat, dass Steuereinnahmen verkürzt wurden. Indessen reichen die Darlegungen des Urteils zur Annahme einer Tatbestandsverwirklichung nicht aus.
Der Vorwurf einer Pflichtwidrigkeit kann nur dann erhoben werden, wenn für den Angeklagten eine Rechtspflicht zur Überprüfung der in den Steuererklärungen enthaltenen Angaben bestanden hat. Eine solche könnte ihm als Ehemann nach § 104 RAO obgelegen haben, wenn er mit seiner Ehefrau in gesetzlichem Güterstande lebte und deren Vermögen auch insoweit seiner Verwaltung und Nutznießung unterstand. Da sich die Steuererklärungen aber, wie dem Urteil zu entnehmen ist, auf solche Vorgänge der Ehefrau des Angeklagten bezogen haben, die diese durch den selbständigen Betrieb eines Gewerbegeschäfts erworben hat, dürfte es aus Grund der Bestimmungen der §§ 1363 ff. BGB seiner Verwaltung nicht unterworfen gewesen sein, so dass aus diesem Grunde eine Prüfungspflicht nicht wird bejaht werden können. Im Übrigen könnte die Verpflichtung des Angeklagten sich ferner aus § 108 RAO ergeben, wenn er als Bevollmächtigter seiner Ehefrau oder als Verfügungsberechtigter aufgetreten ist. Dazu fehlt es indessen im Urteil an näheren Feststellungen.
Es ist nur die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben, wonach er die Steuererklärungen noch vorheriger Unterzeichnung durch seine Frau unterzeichnet und dem Finanzamt eingereicht habe. Diese Angaben des Angeklagten sind lediglich dahin gewürdigt, dass seine Behauptung, er habe die Unrichtigkeit der Steuererklärungen nicht gekannt, nicht mit Sicherheit zu widerlegen sei. Wie es aber zur Unterzeichnung und zur Abgabe der Steuererklärungen durch den Angeklagten gekommen ist, ob dieser dabei die Meinung des Geschäfts seiner Ehefrau vertrat, ob er in deren Namen und ohne näheren Auftrag seiner Ehefrau oder ob er auf Grund einer von dieser erteilten Vollmacht gehandelt hat, ist im Urteil nicht erörtert. Das wäre aber erforderlich gewesen, um die Frage zu beantworten, ob der Angeklagte als Bevollmächtigter oder Verfügungsberechtigter aufgetreten ist.
Hätte der Angeklagte von seiner Ehefrau allein den eng begrenzten Auftrag erhalten, die von dieser ausgefüllten Steuererklärungsvordrucke nur zu weiterzuzeichnen und dem Finanzamt zuzuleiten, so kann daraus noch nicht entnommen werden, dass der Angeklagte als Bevollmächtigter oder Verfügungsberechtigter aufgetreten ist. Er würde dann nicht anders zu beurteilen sein als derjenige, den der Steuerpflichtige beauftragt, eine Reihe bestimmter, ihm zur Vorlage gestellter Unterlagen, auf deren Inhalt er keinen Einfluss hat, Steuererklärungsvordrucke rechnerisch zu ergänzen. In einem solchen Falle ist aber eine Pflicht zur Nachprüfung in der Rechtsprechung verneint worden (vgl. RStBl. 1933, 443).
Anders ist es zwar bei einem derart begrenzten Auftrag auch hier nicht zu halten. Dann aber ist der Umstand, dass der Angeklagte die Steuererklärungen seiner Ehefrau unterzeichnet und dem Finanzamt eingereicht hat, nicht ohne weiteres eine fahrlässige Tendenz zu finden.
Dreher verneint die vom Landgericht für den Vorwurf der Fahrlässigkeit gegebene Begründung und hält den Angeklagten wegen Steuerzuhinterziehung der Verurteilung nicht für schuldig. Das Urteil muss daher, soweit es den Angeklagten betrifft, aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Von Rechts wegen.
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