Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlende Reue darf nicht strafverschärfend wirken
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 28/93
- Datum
- 17.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Angeklagter darf nicht zum Nachteil gewertet werden, weil er die Tat bestreitet und daher keine Schuldeinsicht oder Reue äußert.
Das bloße Fehlen von Nachtatverhalten (z. B. Entschuldigung, Schadensausgleich) ist kein strafschärfender Umstand und darf nicht zu einer Erhöhung der Strafzumessung führen.
Zeigt der Täter infolge erheblicher Provokation oder vorherigen Angriffs ein bestimmtes Verhalten, ist nicht in gleicher Weise wie bei grundlosem Vorgehen eine Entschuldigung zu erwarten; dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Bei Rechtsfehlern im Strafausspruch ist dieser mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung, ggfs. an eine andere Kammer, zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 24. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 28/93 vom 17. Februar 1993 in der Strafsache gegen █████, geboren am ██, Uğur E ██, in ███ (Türkei), wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 24. September 1992 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Revision des wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen verurteilten Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Fall 1 hat die Strafkammer zum Nachteil des diese Tat bestreitenden Angeklagten berücksichtigt, dass er kein Bedauern über die Folgen geäußert habe. Dies ist rechtsfehlerhaft. Einem Angeklagten darf nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (st. Rspr., vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4, 6).
Im Fall 2, den der Angeklagte einräumt, hat die Strafkammer zu seinen Lasten gewertet, dass er sich nicht entschuldigt, keine Reue gezeigt und nicht um Schadensausgleich bemüht habe. Auch dies begegnet rechtlichen Bedenken. Das vom Landgericht vermisste Verhalten nach der Tat hätte dem Angeklagten gegebenenfalls als strafmildernd zugute gehalten werden müssen. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht strafschärfend gewertet werden (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 2). Es kommt hinzu, dass der Angeklagte nach den getroffenen Feststellungen zuvor vom späteren Tatopfer mit zwei Schüssen aus einer Gaspistole angegriffen und erheblich provoziert worden war, was ihn dann – nach beendetem Angriff – zur Verfolgung und zu den dem Fall 2 zugrundeliegenden Tätlichkeiten veranlasste. Bei dieser Sachlage kann von ihm nicht in gleicher Weise wie bei einem grundlos vorgehenden Täter eine Entschuldigung erwartet werden.
| Zschockelt | Kutzer | Miebach | |||
| Ruß | Winkler |