Treffer
BGH Urteil

BGH: Bedingter Tötungsvorsatz bei unkontrollierter Stichserie; kein Rücktritt des Mittäters

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 28/92
Datum
13.05.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten griffen einen Juwelier bei einem Raubüberfall mit Messern an; das Opfer überlebte trotz zahlreicher lebensgefährlicher Stichverletzungen. In der Revision rügten beide Angeklagte allein die Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH bestätigte die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes bereits im ersten Tatabschnitt trotz kurzer Klingenlänge, weil der konkrete Einsatz (unkontrollierte Stichserie in Kopf-/Brust-/Bauchregion) eine tödliche Verletzung nahelegte. Einen strafbefreienden Rücktritt eines Mittäters (§ 24 Abs. 2 StGB) verneinte der Senat mangels aktiver Erfolgsabwendung bzw. ernsthaften Bemühens; beide Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes ist nicht die abstrakte Gefährlichkeit der Tatwaffe, sondern ihr konkreter Einsatz unter den tatbegleitenden Umständen maßgebend.

2

Eine Serie unkontrollierter Messerstiche in lebenswichtige Körperregionen kann den Schluss tragen, dass der Täter den tödlichen Erfolg als möglich erkennt und billigend in Kauf nimmt, auch wenn einzelne Verletzungen tatsächlich nicht in besonders empfindliche Bereiche gelangen.

3

Eine affektive Erregung beim Tatbeginn schließt bedingten Tötungsvorsatz nicht aus, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verstandes- und willensmäßige Erfassung der Gefährlichkeit des Handelns aufgehoben oder erheblich beeinträchtigt ist.

4

Handeln Beteiligte als Mittäter bei einem versuchten Tötungsdelikt, beurteilt sich ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB; erforderlich ist die Verhinderung der Vollendung oder ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen darum.

5

Bloßes Einstellen eigener lebensgefährlicher Handlungen genügt einem Mittäter für den Rücktritt regelmäßig nicht, wenn er die Gefahr weiterer Tathandlungen durch den Mittäter nicht wirksam ausschließt.

6

Zweifel an der rechtlichen Bewertung einzelner Mordmerkmale führen nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, wenn ausgeschlossen werden kann, dass die Strafzumessung hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst wurde.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 17. Juni 1991

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 28/92 vom 13. Mai 1992 in der Strafsache gegen 1. █████████████████, geboren am ██ in ██████, Günter Kurt, 2. █████████████████, geboren am ██ in ██████, Mike-Britt, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Mai 1992, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruf, die Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, Dr. Rissing-van Saan, Blauth, Dr. Winkler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Juni 1991 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Berndt wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren und den Angeklagten ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu einer Freiheitsstrafe von ebenfalls 14 Jahren verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Revision des Angeklagten Berndt

1. Soweit der Angeklagte Berndt wegen Diebstahls, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und wegen vorsätzlichen Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion verurteilt worden ist, ist das Rechtsmittel zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Auch die Verurteilung wegen eines tateinheitlich mit schwerem Raub begangenen versuchten Mordes weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Sowohl die Annahme eines bedingten Tötungsvorsatzes als auch die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts gemäß § 24 StGB begegnen im Ergebnis keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Nach den Feststellungen lauerten die Angeklagten mit gezogenen Messern bewaffnet – der Angeklagte Berndt führte ein Schnitzmesser mit 4,5 cm langer Klinge bei sich, der Angeklagte ██ ein Klappmesser, das über eine 9 cm lange Klinge verfügte – dem Juwelier Erwin █████████████████ hinter dessen Haus auf, um diesen zu berauben. Ihr Tatplan ging dahin, das Opfer durch einen Faustschlag oder durch Drohen mit den Messern gefügig zu machen. Als dieses planmäßig durch das Gebell des Hundes aufmerksam geworden durch die Hintertür des Hauses auf den Hof trat und angesichts des vor ihm stehenden Angeklagten Berndt schreien wollte, stürzte sich der Angeklagte Berndt auf das Opfer. Dabei setzte er wahllos und unkontrolliert eine Stichserie auf Kopf, Schulter, Bauch und Hand des Juweliers und ließ erst von diesem ab, „als nach deutlich mehr als vier bis sechs Stichen“ die Klinge des Messers abbrach. Bei den unkontrollierten Stichen auf das sich wehrende, nach hinten ausweichende und schließlich zu Fall kommende Opfer hielt der Angeklagte Berndt „es für möglich, dass der Zeuge durch die Stiche selbst, etwa einen wegen der Lage unglücklichen Stich, deren Anzahl oder auch die Aufregung angesichts seines Alters sterben würde, und nahm dies billigend in Kauf“ (vgl. UA S. 19).

Der Angeklagte ██ wurde zwar durch den ersten tätlichen Angriff des Angeklagten Berndt überrascht, kümmerte sich aber nicht weiter um das Geschehen, sondern lief, wie geplant, in das Haus, um Stehlenswertes zusammenzuraffen. Als der Angeklagte Berndt durch einen Ruf kundtat, dass die Klinge seines Messers abgebrochen war, kehrte der Angeklagte ██ zu ihm zurück und bot ihm ein Ersatzmesser an. Ob der Angeklagte Berndt das Ersatzmesser annahm oder dies ablehnte, hat das Landgericht nicht zu klären vermocht. Jedenfalls „bedrängte“ er das Opfer weiter, um dieses zu veranlassen, ihm den Aufbewahrungsort des Tresorschlüssels preiszugeben. Als er schließlich auf einen Hinweis des Geschädigten den Schlüssel gefunden hatte und nunmehr den Tresor suchen wollte, rief er den Angeklagten ██ herbei, damit dieser während der Suche den Geschädigten weiter bewachte. Dies tat der Angeklagte ██, indem er sich auf das Opfer kniete. Als der Angeklagte Berndt den Tresor gefunden und den Schlüssel in dessen Schloss gesteckt hatte, setzte die Alarmanlage ein. Er kehrte zu dem Opfer, das nach wie vor durch den auf ihm knienden Angeklagten ██ bewacht wurde, zurück und fragte, ob der Alarm bei der Polizei auflaufe. Der Zustand des Geschädigten hatte sich inzwischen durch die bereits erlittenen Verletzungen erheblich verschlechtert, sodass dieser – wie der Angeklagte Berndt bemerkte – auf die Frage nicht mehr antworten, sondern nur noch nicken konnte. In diesem Augenblick dachte er „an Herzattacke und Kreislaufkollaps“, auf den Angeklagten ██ wirkte der Geschädigte zu diesem Zeitpunkt „ganz still, ziemlich ruhig, noch fast hinterher, schon halb tot, ächzend“ (vgl. UA S. 20, 21).

Nachdem der Angeklagte Berndt den Inhalt des Tresors an sich genommen hatte, stürzte er an dem Angeklagten ██ vorbei, der sich noch bei dem Geschädigten befand, und lief nach draußen. Der Angeklagte ██ stach nunmehr seinerseits mindestens zweimal mit Tötungsabsicht mittels des von ihm mitgeführten Klappmessers auf Bauch- und Herzbereich des Opfers ein, um zu verhindern, dass er und der Angeklagte Berndt später von diesem als Täter identifiziert werden konnten. Sodann floh auch er.

Der Geschädigte wurde kurz nach der Flucht der Angeklagten durch den heimkehrenden Sohn entdeckt und aufgrund einer Notoperation gerettet. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten einen schweren Schockzustand und lebensbedrohliche Verletzungen, unter anderem zwei in die Tiefe des linken Oberkörpers gehende Stiche mit Herzverletzung und Herzbeuteltamponade, zwei Bauchhöhlenöffnungen mit Leberverletzung, zahlreiche Stich- und Schnittverletzungen im Bereich des Kopfes einschließlich des linken Ohres, des Gesichts sowie beider Arme und einen Durchstich an der rechten Hand. Sicher ließen sich 28 voneinander abgrenzbare Stichverletzungen feststellen.

a) Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte Berndt habe bei seinen mit dem Schnitzmesser geführten Stichen – allein diese hat es ihm als von ihm begangenen Versuch des Mordes zugerechnet, die letzten vom Angeklagten ██ mit Tötungsabsicht geführten Stiche hingegen nicht – „gleich nach dem ersten Überfall“ mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, ist entgegen der Ansicht der Revision und des Generalbundesanwalts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zwar trifft es zu, dass die Annahme des bedingten Tötungsvorsatzes auf die Umstände des Einzelfalles gestützter Darlegungen bedarf, woraus der Tatrichter die Schlussfolgerung ableitet, der Angeklagte habe mit der Möglichkeit des Eintritts des Todes gerechnet und diesen Erfolg billigend in seinen Willen aufgenommen (vgl. BGH NStZ 1983, 407; NStZ 1984, 12; BGHR StGB § 212 I Vorsatz, bedingter 3, 4, 19).

Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe jedoch gerecht.

Das Landgericht hat zur Begründung des bedingten Tötungsvorsatzes unter anderem auf die Gefährlichkeit der Handlung und die Vielzahl der Stiche abgestellt. Bei der Beurteilung der Gefährlichkeit einer Handlung kommt es nicht allein auf die abstrakte Beschaffenheit der benutzten Waffe, sondern auf deren konkreten Einsatz sowie die übrigen tatbegleitenden Umstände an. Das Landgericht hat nicht verkannt, dass das vom Angeklagten Berndt benutzte Schnitzmesser mit einer Klingenlänge von 4,5 cm für sich betrachtet nur bei Stichen in empfindliche Körperpartien, bei denen lebenswichtige Gefäße verletzt werden können, tödlich wirken kann. Aus der von dem Angeklagten geführten Serie unkontrollierter Stiche gegen Kopf, Brust- und Bauchbereich seines Opfers sowie dem Umstand, dass sich Täter und Opfer während des Kampfes bewegten, hat es seine Überzeugung von der Gefahr einer tödlichen Verletzung, etwa durch einen Stich in die Halsschlagader, abgeleitet. Diese hat es außerdem darauf gestützt, dass die mit dem Kampfgeschehen verbundene Aufregung für einen alten Menschen wie den Geschädigten lebensbedrohlich sein kann, und dargelegt, dass der Angeklagte in der konkreten Tatsituation den Eintritt des Todes für möglich gehalten hat (vgl. UA S. 52/53). Dass sich keine der 28 Verletzungen im Halsbereich des Opfers befand, spricht nicht gegen diese mögliche tatrichterliche Wertung, da der Angeklagte die Messerstiche unkontrolliert gesetzt hat, er es also nicht in der Hand hatte, welche Körperstellen getroffen wurden. Im Übrigen befanden sich zwei Verletzungen, die nach dem Urteilszusammenhang nicht dem Angeklagten ██ zuzurechnen sind, auf der linken Wange und am linken Ohr des Opfers und damit in der Nähe des Halsbereichs. Seine Überzeugung, dass der Angeklagte Berndt den möglichen Todeseintritt auch billigend in Kauf genommen hat, hat das Landgericht ebenfalls nicht nur auf die Vielzahl der Stiche, sondern wesentlich unter anderem auf das vom Angeklagten Berndt zum Ausdruck gebrachte Bedauern über das Abbrechen seines Messers und sein nachfolgendes Verhalten gestützt (vgl. UA S. 53, 54). Dies ist ein möglicher tatrichterlicher Schluss, der aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist.

Die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes durch das Landgericht ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil der Angeklagte Berndt sich bei Tatbeginn in einer besonderen affektiven Situation befand. Es hat in diesem Zusammenhang lediglich festgestellt, dass der Angeklagte angesichts des zum Hilferuf ansetzenden Opfers die Beherrschung verloren und sich die in ihm aufgestaute aggressive Spannung gelöst hat, als er sich auf das Opfer stürzte und wahllos zustach (vgl. UA S. 19). Dafür, dass diese Erregung den Angeklagten Berndt an der verstandes- und willensmäßigen Erfassung der Gefährlichkeit seines Handelns gehindert haben könnte, ergeben die Urteilsgründe nichts. Zwar hat der psychiatrische Sachverständige, der den Angeklagten untersucht hat, es für möglich gehalten, dass dieser infolge der Erregung in seiner Wahrnehmungsfähigkeit gestört war (vgl. UA S. 45), ihm jedoch für die Tatzeit uneingeschränkte Schuldfähigkeit attestiert. Im Übrigen stützt das Landgericht seine Überzeugung, dass der Angeklagte die Gefahr für das Leben seines Opfers erkannt und billigend in Kauf genommen hat, auf die Erkenntnisse des psychiatrischen Sachverständigen (vgl. UA S. [REDACTED]).

b) Auch die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Dahingestellt kann bleiben, ob – wie die Revision meint – hinsichtlich der Messerstiche des Angeklagten Berndt die Voraussetzungen eines unbeendeten Versuchs im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB vorliegen. Beide Angeklagte haben, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, als Mittäter des bedingt vorsätzlichen Tötungsversuchs in diesem Geschehensabschnitt gehandelt. Maßgebend für die Frage eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch ist deshalb § 24 Abs. 2 StGB. Dessen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Angeklagte Berndt hat weder die Vollendung der Tat verhindert noch hat er sich darum freiwillig und ernsthaft bemüht. Durch seine Tätlichkeiten war das Opfer so schwer verletzt, dass sich dessen Gesundheitszustand im unmittelbaren Fortgang der Tat derart verschlechterte, wie der Angeklagte auch bemerkte, dass er dessen Tod für möglich hielt. Durch bloßes Unterlassen eigener weiterer lebensgefährlicher Tätigkeiten konnte er insbesondere nicht gewährleisten, dass sein Mittäter nicht ebenfalls – wie später geschehen – das mit seiner Kenntnis und Billigung mitgeführte Messer gegen das Opfer einsetzte und diesem weitere erhebliche Verletzungen zufügte. Dass das Landgericht dem Angeklagten Berndt die letzten vom Angeklagten ██ mit Tötungsabsicht geführten Messerstiche nach allgemeinen Teilnahme- und Vorsatzregeln nicht zugerechnet hat, ändert an der aktiven Erfolgsabwendungspflicht im Sinne des § 24 Abs. 2 StGB nichts.

3. Die Urteilsdarlegungen zu den vom Angeklagten Berndt erfüllten Mordmerkmalen der Habgier und zur Ermöglichung einer Straftat sind ebenso frei von Rechtsfehlern wie der Schuldspruch wegen schweren Raubes und die Strafzumessungserwägungen zu der für den versuchten Mord in Tateinheit mit schwerem Raub verhängten Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe.

II. Die Revision des Angeklagten ██

Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revision des Angeklagten ██ hat hinsichtlich des Schuldspruchs wegen schweren Raubes und des damit tateinheitlich begangenen versuchten Mordes einen ihn beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Das Landgericht hat auch insoweit einen bedingten Tötungsvorsatz im ersten Tatgeschehensabschnitt zutreffend bejaht und die Ablehnung eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch rechtsbedenkenfrei begründet.

Auch der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf. Soweit die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte ██ habe neben den Mordmerkmalen der Habgier und der Absicht, eine Straftat zu ermöglichen, auch das Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht erfüllt, rechtlichen Bedenken begegnen könnte, weil der Angeklagte möglicherweise auf Grund eines einheitlichen Tatentschlusses gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1983, 34, 35; BGHR StGB § 211 II Verdeckung 5; BGH, Urteil vom 1. Oktober 1985 – 5 StR 450/85; Dreher/Tröndle, 45. Aufl., § 211 StGB Rdn. 9 b), kann der Senat ausschließen, dass der Strafausspruch hierdurch zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

Das Landgericht hat dem Umstand, dass der Angeklagte mehrere Mordmerkmale erfüllt hat, ersichtlich keine wesentliche Bedeutung beigemessen und diese bei der Strafzumessung deshalb nicht erwähnt. Es hat stattdessen besonderes Gewicht auf seine zahlreichen Vorstrafen wegen Körperverletzung und den Umstand gelegt, dass die beiden letzten Stiche bei ihm im Vergleich zu dem Angeklagten Berndt eine höhere kriminelle Energie und Gefährlichkeit offenbaren. Es hat ihm angesichts der durch ihn verursachten Herzbeutelverletzung und die dadurch bedingten Folgen für das Opfer eine höhere Tatschuld angelastet. Das ist unter keinem Gesichtspunkt rechtlich zu beanstanden.

RufKutzerWinkler
Rissing-van SaanBlauth
BGH: Bedingter Tötungsvorsatz bei unkontrollierter Stichserie; kein Rücktritt des Mittäters — Themis