Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Zurückverweisung wegen fehlerhafter Sozialprognose (§56 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 28/90
Datum
28.02.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Duisburg richteten sich insbesondere gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung. Der BGH hob die Entscheidung insoweit auf, da die Kammer die Anforderungen an eine günstige Sozialprognose nach § 56 StGB nicht zutreffend dargelegt hatte und generalpräventive Gründe unzulässig einbezogen wurden. Die Sache wurde zur neuerlichen Entscheidung, auch über Kosten, zurückverwiesen; die übrigen Revisionen wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Annahme einer günstigen Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1, 2 StGB genügt nicht, dass eine günstige Prognose lediglich nicht ausgeschlossen werden kann; vielmehr muss die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich sein, sodass Resozialisierung ohne Vollstreckung aussichtsreich erscheint; Zweifel gehen zu Lasten des Verurteilten.

2

Bei der Prüfung des Vorliegens besonderer Umstände nach § 56 Abs. 2 StGB sind generalpräventive Erwägungen unzulässig; die Entscheidung nach § 56 Abs. 3 StGB hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu treffen.

3

Eine rechtlich fehlerhafte Erörterung der Sozialprognose kann die Bewertung des Vorliegens besonderer Umstände (§ 56 Abs. 2 StGB) beeinflussen; besteht ein möglicher Zusammenhang der tatsächlichen Umstände, rechtfertigt dies Aufhebung und Zurückverweisung.

4

Verfehlungen im Jugend- oder Heranwachsendenalter, die überwiegend mit Verfahrenseinstellungen nach § 47 JGG geendet haben, schließen eine günstige Sozialprognose nicht ohne Weiteres aus und sind bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Duisburg, 27. Oktober 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Sch ██ aus BoC, dort, Michael Willi, geboren am █████ 1967, Dirk S ██ aus BoC, dort, geboren am ██████ 1967,

wegen schweren Raubes.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer sowie des Generalbundesanwalts und zu Ziff. 2 auf dessen Antrag am 28. Februar 1990 gemäß § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 27. Oktober 1989 insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als das Landgericht es abgelehnt hat, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung auszusetzen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Zum Schuldspruch sowie zum Ausspruch über die Freiheitsstrafen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

Dagegen bestehen gegen die Begründung, mit der die Strafkammer eine Aussetzung der Vollstreckung der jeweils 1 1/2-jährigen Freiheitsstrafe abgelehnt hat, rechtliche Bedenken.

Die Strafkammer scheint davon auszugehen, ihre Ausführungen zu der den Angeklagten zu stellenden Sozialprognose seien geeignet, die in § 56 Abs. 1, 2 StGB vorausgesetzte Erwartung, dass der Verurteilte „sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird“, darzutun. Das ist indes nicht der Fall. Nach den Ausführungen des Landgerichts „ist bereits zweifelhaft, ob den Angeklagten gleichwohl eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann ... wohl will die Kammer eine günstige Prognose nicht ausschließen“ (UA S. 8).

Für die Annahme einer günstigen Prognose im Sinne des § 56 StGB genügt es nicht, dass diese sich nur nicht ausschließen lässt oder dass die Möglichkeit, der Angeklagte werde in Zukunft keine Straftaten mehr begehen, nicht verneint werden kann. Zweifel gehen zu Lasten des Angeklagten. Zwar darf die Bejahung einer günstigen Prognose auch nicht vom Vorhandensein eines hohen Wahrscheinlichkeitsgrads abhängig gemacht werden. Vielmehr reicht es aus, dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, weil die Resozialisierung des Täters auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafe aussichtsreich ist (vgl. BGH NStZ 1986, 27 m.w.Nachw.). Dass die Strafkammer eine ihr zweifelhafte günstige Sozialprognose nicht ausschließen will, genügt dagegen nicht.

Das bedeutet hier allerdings nicht, dass die Revisionen, soweit sie sich gegen die unterlassene Strafaussetzung richten, schon aus diesem Grunde zu verwerfen seien. Die Strafkammer hat es für nötig gehalten, zum Ausschluss der Strafaussetzung auf ein Fehlen besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB abzuheben, und sie hat – ob im Rahmen dieser Prüfung oder in Anwendung des § 56 Abs. 3 StGB, wird nicht deutlich – zu ihrer Entscheidung auch den Gesichtspunkt der Generalprävention herangezogen. Der Senat kann unter diesen Umständen nicht ausschließen, dass sie bei rechtlich zutreffender Erkenntnis der Anforderungen an die in § 56 Abs. 1, 2 StGB vorausgesetzte Erwartung des künftigen Verhaltens der Angeklagten zu dem Ergebnis gekommen wäre, eine Resozialisierung der Angeklagten sei auch ohne Vollstreckung der Freiheitsstrafen im Sinne der angeführten Rechtsprechung aussichtsreich. Dies muss umso mehr gelten, als es sich bei den Verfehlungen der Angeklagten im Jugend- und Heranwachsendenalter, auf welche die Strafkammer abhebt, um Vorfälle handelt, deren jugendstrafrechtliche Behandlung ganz überwiegend mit einer Verfahrenseinstellung nach § 47 JGG endete.

Die rechtlich fehlerhafte Erörterung der Prognosefrage kann sich in Anbetracht eines möglichen Zusammenhangs der tatsächlichen Umstände, die für sie wie für die Bewertung der Frage, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, auch auf diese Bewertung ausgewirkt haben. Jedenfalls bei dieser Sachlage vermag der Senat sich der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht anzuschließen, der

Hinweis der Strafkammer auf einen fehlenden „Ausnahmecharakter“ der maßgeblichen Umstände lasse hier ausnahmsweise eine Verkennung der Rechtslage durch das Landgericht nicht besorgen (zu dem Erfordernis der „besonderen Umstände“ vgl. beispielhaft die oben angeführte Senatsentscheidung m.w.Nachw. sowie BGHR StGB § 56 II Umstände, besondere 6).

Die Entscheidung der Aussetzungsfrage kann nach allem nicht bestehen bleiben.

Die angefochtene Entscheidung gibt Anlass zu dem Hinweis, dass im Rahmen der Prüfung, ob besondere Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vorliegen, generalpräventive Erwägungen keinen Platz haben. Ob § 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung entgegensteht, hat der Tatrichter unter allseitiger Würdigung von Tat und Täter zu entscheiden (vgl. BGHR StGB § 56 III Verteidigung 4 m.w.Nachw.).

GribbohmZschockeltRissing-van Saan
KrauthHarms
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