Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Steuerhinterziehung verworfen – Fehler in Gesamtstrafenbildung ohne Nachteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 2/89
Datum
12.05.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief die Revision gegen das Urteil wegen Steuerhinterziehung ein. Prüfungsgegenstand war insbesondere die Einordnung einzelner Taten in die Gesamtfreiheitsstrafen (Tatbeendigungszeitpunkt). Der BGH stellte eine fehlerhafte Zuordnung fest, schloss jedoch aus, dass hierdurch ein zuungunsten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler entstanden sei. Die Revision wurde deshalb als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich bei der Nachprüfung nach § 349 Abs. 2 StPO kein Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

2

Eine fehlerhafte Einbeziehung von Einzelstrafen in eine bestimmte Gesamtfreiheitsstrafe rechtfertigt nur dann eine Aufhebung, wenn der Fehler zu einer nachteiligen Änderung des Gesamtstrafenergebnisses geführt hat.

3

Bei der Bildung von Gesamtstrafen ist der Zeitpunkt der Tatbeendigung maßgeblich für die Zuordnung von Einzelstrafen; eine falsche Feststellung dieses Zeitpunkts ist nur rechtsrelevant, wenn sie das Strafausmaß beeinflusst.

4

Der Unterliegende eines Rechtsmittels hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, sofern das Rechtsmittel unbegründet verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 6. Juli 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 3 StR 2/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Stukkateurmeister Günter S ████ ██ aus ██████, geboren am ██ 1941 in █████████████ (Kreis [REDACTED]), wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 1989 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 6. Juli 1988 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht hat die Einzelstrafen der Fälle B und B IV zwar zu Unrecht nicht in die erste, sondern in die zweite Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen, weil es von einem unrichtigen Zeitpunkt der Tatbeendigung bei den Steuerhinterziehungen ausgegangen ist. Der Senat kann jedoch ausschließen, dass sich der Fehler bei der Gesamtstrafenbildung im Ergebnis zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

zschockelt

GribbohmRissing-van Saan
RußHarms