Treffer
BGH Beschluss

Teilweise Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung bei verminderter Schuldfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 288/98
Datum
15.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Körperverletzung mit Todesfolge und weiterer Körperverletzung zu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt; Revision führte teilweise zum Erfolg. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht strafschärfend die brutale Tatausführung anlastete, ohne hinreichend zu prüfen, ob diese auf verminderter Schuldfähigkeit oder Herabsetzung des Hemmungsvermögens beruhte. Auch die Bewertung wiederholter, erfolgloser Therapieversuche als Verschulden ist nicht ausreichend erörtert worden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB darf die Intensität der Handlung, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung beruht, dem Täter nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden.

2

Die Strafkammer muss bei der Strafzumessung prüfen, inwieweit die Art der Tatausführung eine Folge der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens ist und dies in die Strafzumessung einbeziehen.

3

Die gewichtende Bewertung wiederholter, erfolgloser Therapieversuche setzt eine Prüfung voraus, ob die Therapiefehlschläge dem Angeklagten zurechenbar sind; eine pauschale Zurechnung zu seinen Lasten ist unzulässig.

4

Ergeben sich aus fehlerhafter Berücksichtigung schuldmindernder Umstände Zweifel daran, dass die Strafhöhe fehlerfrei zustande kam, ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 2. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 288/98 vom 15. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – am 15. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 1998 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und bestimmt, dass ein Drittel der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat zum Schuldspruch und zur Maßregelanordnung keinen Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat kann den Urteilsgründen noch hinreichend deutlich entnehmen, dass die Strafkammer die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB durch die mit sachverständiger Hilfe festgestellte und als schwere andere seelische Abartigkeit gewertete Persönlichkeitsstörung sowie die krankhafte Alkoholabhängigkeit als erfüllt angesehen hat, während sie der akuten alkoholischen Beeinflussung nur eine allenfalls enthemmende Wirkung beigemessen hat, die als solche nicht die Schuldfähigkeit des Angeklagten in Frage stellen würde.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Es begegnet rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer dem Angeklagten bei der Strafrahmenwahl und bei der konkreten Strafzumessung ausdrücklich strafschärfend sein *„erbarmungsloses, brutales Vorgehen“* angelastet hat, ohne zu prüfen, inwieweit die Art der Tatausführung ihre Ursache in der erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens des Angeklagten gehabt haben kann. Nach ständiger Rechtsprechung darf die Handlungsintensität, soweit sie auf der schuldmindernden geistig-seelischen Verfassung des Angeklagten beruht, diesem nicht uneingeschränkt strafschärfend angelastet werden (BGH NStZ 1982, 200; 1988, 125, 126; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 11, 12, 14, 15, 17, 18).

Bedenklich ist ebenso, dass die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat, dass er des Öfteren erfolglos Trinkerheilanstalten zur Besserung aufgesucht hatte und dass Maßregeln im Hinblick auf seine Alkoholsucht aufgehoben werden mussten, weil er sich als therapieresistent gezeigt hatte, ohne zu erörtern, inwieweit dies der Angeklagte verschuldet hatte.

Auch wenn die Annahme eines minder schweren Falles nicht naheliegt, kann der Senat nach § 226 Abs. 2 StGB a.F. nicht ausschließen, dass die nicht unerhebliche Höhe der Freiheitsstrafen auf diesen Rechtsfehlern beruht.

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