Revision und Wiedereinsetzung wegen versäumter Begründungsfrist verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 288/97
- Datum
- 09.07.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit der letzten Zustellung des Urteils nach § 345 Abs. 1 StPO und ist einzuhalten.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn die Gründe für die Fristversäumnis nicht gemäß § 45 Abs. 2 StPO angegeben werden.
Bei zulässiger Sachrüge hat das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO zu prüfen, ob Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Eine weitergehende Revisionsbegründung, die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, ist insoweit zu berücksichtigen, als sie Erläuterungen zu behaupteten Sachmängeln, insbesondere zu Fehlern der Beweiswürdigung, enthält.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 288/97 vom 9. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██████ Klaus Heinz Fritz aus ████, dort geboren █████████ 1948, wegen Untreue
Leitsatz
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 einstimmig beschlossen:
1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Februar 1997 wird als unzulässig verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vom Verteidiger des Angeklagten zulässig erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat die vom Angeklagten am 12. Mai 1997 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte weitere Revisionsbegründung berücksichtigt, soweit darin Erläuterungen zu geltend gemachten Sachmängeln, insbesondere zu behaupteten Fehlern bei der Beweiswürdigung, gemacht werden.
Soweit mit der weiteren Revisionsbegründung vom 12. Mai 1997 die Verletzung von Verfahrensrecht gerügt werden soll und hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird, ist der Antrag unzulässig. Nach § 345 Abs. 1 StPO begann die Revisionsbegründungsfrist mit der letzten Zustellung des Urteils am 4. April 1997 und endete damit am 5. Mai 1997 (Montag). Warum der Angeklagte gehindert war, diese am 5. Mai endende Frist zu wahren, hat er entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht angegeben.
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