Treffer
BGH Beschluss

Revision und Wiedereinsetzung wegen versäumter Begründungsfrist verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 288/97
Datum
09.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung wegen Versäumens der Frist zur Revisionsbegründung gegen ein Untreue-Urteil. Das BGH verwirft den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig, weil keine Gründe für die Fristversäumnis nach §45 Abs.2 StPO angegeben wurden. Die sachrügegestützte Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO ergab keinen Rechtsfehler; die Revision wird als unbegründet verworfen. Erläuterungen zu behaupteten Beweisfehlern wurden insoweit berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit der letzten Zustellung des Urteils nach § 345 Abs. 1 StPO und ist einzuhalten.

2

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist unzulässig, wenn die Gründe für die Fristversäumnis nicht gemäß § 45 Abs. 2 StPO angegeben werden.

3

Bei zulässiger Sachrüge hat das Revisionsgericht nach § 349 Abs. 2 StPO zu prüfen, ob Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten vorliegen; fehlt ein solcher Fehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Eine weitergehende Revisionsbegründung, die zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, ist insoweit zu berücksichtigen, als sie Erläuterungen zu behaupteten Sachmängeln, insbesondere zu Fehlern der Beweiswürdigung, enthält.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 288/97 vom 9. Juli 1997 in der Strafsache gegen ██████ Klaus Heinz Fritz aus ████, dort geboren █████████ 1948, wegen Untreue

Leitsatz

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 1997 einstimmig beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Februar 1997 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der vom Verteidiger des Angeklagten zulässig erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Dabei hat der Senat die vom Angeklagten am 12. Mai 1997 zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärte weitere Revisionsbegründung berücksichtigt, soweit darin Erläuterungen zu geltend gemachten Sachmängeln, insbesondere zu behaupteten Fehlern bei der Beweiswürdigung, gemacht werden.

Soweit mit der weiteren Revisionsbegründung vom 12. Mai 1997 die Verletzung von Verfahrensrecht gerügt werden soll und hierfür Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt wird, ist der Antrag unzulässig. Nach § 345 Abs. 1 StPO begann die Revisionsbegründungsfrist mit der letzten Zustellung des Urteils am 4. April 1997 und endete damit am 5. Mai 1997 (Montag). Warum der Angeklagte gehindert war, diese am 5. Mai endende Frist zu wahren, hat er entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht angegeben.

Rissing-van SaanMiebachBoetticher
KutzerWinkler
Revision und Wiedereinsetzung wegen versäumter Begründungsfrist verworfen — Themis