Revision: Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich beg. gefährlicher Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 28/88
- Datum
- 24.02.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung kommt nicht in Betracht, wenn zugleich eine Verurteilung wegen versuchten Mordes erfolgt ist.
Eine rechtsfehlerhafte rechtliche Würdigung eines Nebenvorwurfs rechtfertigt nur dann eine Änderung des gesamten Strafausspruchs, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass der Fehler das Strafmaß beeinflusst hat.
Ist die Revision nur insoweit begründet, ist das Urteil entsprechend zu ändern und die weitergehende Revision zu verwerfen, sofern die Nachprüfung keine weiteren zuungunsten des Angeklagten reichenden Rechtsfehler ergibt.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind demjenigen aufzuerlegen, der mit seinem Rechtsmittel unterliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 19. August 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 28/88 in der Strafsache gegen ███ aus ████, dort Rainer-Jürgen geboren am ███████ 1965, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 19. August 1987 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung entfällt. Die weitergehende Revision wird verworfen, da die Nachprüfung des Urteils im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Beim Schuldspruch wegen versuchten Mordes hat das Landgericht übersehen, dass in einem Fall der vorliegenden Art eine Verurteilung wegen tateinheitlich begangener gefährlicher Körperverletzung nicht in Betracht kommt (BGHSt 21, 265; Urteil des Senats vom 19. Oktober 1987 – 3 StR 333/87). Gleichwohl kann der Strafausspruch bestehen bleiben, da der Senat angesichts der recht maßvollen Strafe ausschließen kann, dass sich die fehlerhafte rechtliche Würdigung auf das Strafmaß ausgewirkt hat.
| Ruß | Gribbohm | Harms | |||
| Krauth | Detter |