Revision: Bewaffneter Betäubungsmittelhandel verneint, Einziehung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 287/98
- Datum
- 26.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 BtMG setzt voraus, dass der Täter den mitgeführten Gegenstand zur Verletzung von Personen bestimmt hat; bloßes Mitführen reicht nicht aus.
Fehlt die zur Bewaffnung erforderliche Bestimmungsabsicht, kann der Schuldspruch dahin geändert werden, dass die Tat als Einfuhr/Handeltreiben ohne bewaffneten Tatbestand gewertet wird.
Die Anordnung der Einziehung eines Gegenstands ist aufzuheben, wenn der die Einziehung tragende rechtliche Tatbestandsbestandteil (z. B. Bewaffnung) fehlt.
Eine Änderung der rechtlichen Würdigung auf Revision steht nicht entgegen, wenn der Angeklagte geständig ist und durch die geänderte Qualifikation keine neuen Verteidigungsrechte beeinträchtigt werden; die Strafzumessung bleibt nur dann abzuändern, wenn zu erwarten ist, dass das Tatgericht bei zutreffender Rechtsanwendung eine geringere Strafe verhängt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Kleve, 15. April 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3 StR 287/98 vom 26. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Kutzer, die Richter am Bundesgerichtshof Blauth, Dr. Miebach, Dr. Winkler, Pfister als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 15. April 1998 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte a) der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist, im Ausspruch über die Einziehung des Klappmessers aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen *„Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen eines Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist“* (zur Tenorierung in diesen Fällen vgl. BGHR BtMG § 30a II Urteilsformel 1; zu einer Freiheitsstrafe von Zschockelt NStZ 1997, 266), drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sichergestellte Betäubungsmittel und ein Klappmesser eingezogen.
Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtli-
chen Umfang Erfolg; im Übrigen hat die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, als er das Betäubungsmittel (ca. 2.750 Gramm Haschisch, 148,9 Gramm Marihuana und 40,7 Gramm Kokain mit einem Kokainhydrochloridanteil von mindestens 55,2 %) in die Bundesrepublik einführte, ein Klappmesser bei sich, welches er üblicherweise zum Schälen von Obst nutzte.
Dies trägt den Schuldspruch wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels nicht. Der Tatbestand des § 30a Abs. 2 BtMG Nr. 2 setzt voraus, dass der Täter den bei der Betäubungsmittelstraftat mit sich geführten Gegenstand, der keine Schusswaffe ist, zur Verletzung von Personen bestimmt hat (BGHSt 43, 266). Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte nicht vor, das Klappmesser zur Verteidigung oder zu ähnlichen Zwecken einzusetzen.
Der Schuldspruch ist deshalb zu ändern. Die Feststellungen weisen aus, dass der Angeklagte zugleich auch Täter des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gewesen ist. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der in vollem Umfang geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können, wenn er auf die zutreffende rechtliche Beurteilung hingewiesen worden wäre.
Die Anordnung der Einziehung des Messers ist aufzuheben.
Die Aufhebung des Strafausspruchs ist nicht veranlasst. Das Landgericht hat wegen der im Verhältnis zu einer Schusswaffe geringeren Gefahrlichkeit des Messers, wegen des umfassenden Geständnisses und der Unbestraftheit des Angeklagten einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG angenommen und einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zugrunde gelegt. Der Senat kann ausschließen, dass das Gericht
bei Anwendung der zutreffenden Strafvorschriften eine geringere Strafe verhängt hätte. § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG droht eine höhere Mindeststrafe und eine höhere Höchststrafe an. Selbst wenn der Tatrichter, worauf die Strafzumessungsgründe nicht hindeuten, einen minder schweren Fall nach § 30 Abs. 2 BtMG angenommen hätte, wäre nur die Untergrenze des Strafrahmens (drei Monate) niedriger. An dieser hat sich der Tatrichter bei der Strafzumessung aber nicht orientiert.
| Miebach | Kutzer | Pfister | |||
| Blauth | Winkler |