Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 286/89
Datum
25.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf. Ursache ist, dass das Landgericht bei der Strafzumessung die bloße Begehung der Tat als strafverschärfend gewertet hat. Die Sache wird zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung sind vorrangig tatbezogene Umstände und die in der Tatausführung zum Ausdruck kommende schuldhafte Energie zu berücksichtigen; die bloße Tatsache, dass eine Straftat verwirklicht wurde, darf nicht als eigenständiger Strafschärfungsgrund dienen.

2

Erwägungen, die darauf abstellen, dass ein Angeklagter von der Tat hätte Abstand nehmen können, dürfen nicht in eine Bestrafung der Tatentscheidung selbst umschlagen.

3

Ergeben die Urteilsgründe, dass die Strafkammer die Tatbegehung als solchen Verstoss gegen die Strafzumessungsgrundsätze gewertet hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Revision ist unbegründet insoweit, als die Nachprüfung keinen Rechtsfehler in der Schuldsbegründung ergibt; in diesem Fall bleibt der Schuldspruch bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 7. April 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 286/89 in der Strafsache gegen Ww ███ den Maschinenführer Andreas Alfred aus ███████, geboren am ██ █████ in ███████ wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. August 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. April 1989 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Das Landgericht hat zur Begründung der Strafrahmenwahl u. a. ausgeführt: *"Letztendlich spricht ebenfalls noch zu Lasten des Angeklagten, dass er sich zu dieser Tat überreden ließ, ob-*

*wohl er vorher mehrfach die Möglichkeit hatte, seine Tatbeteiligung zu beenden. So konnte er nach dem ‚Versuch‘ im Park von einer weiteren Tatbegehung entsprechend der Idee des anderweitig verfolgten ██████ Abstand nehmen. Er hatte den anderweitig verfolgten ██████ alleine gehen lassen können, wenn denn dieser eine solche Tat begehen wollte. Ebenso hätte der Angeklagte Am Alten Markt, als es zum Disput darüber kam, wer die Waffe nehmen sollte, seine Tatbeteiligung aufgeben können" (UA S. 17/18). "Bei der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer erneut alle im Zusammenhang mit der Prüfung des minderschweren Falles genannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände gewürdigt"* (UA S. 18).

Diese Erwägungen lassen besorgen, dass das Landgericht bei der Strafzumessung nicht nur die in der Tatausführung zum Ausdruck kommende kriminelle Energie, insbesondere die Hartnäckigkeit bei der Durchführung des Tatplans berücksichtigt hat, sondern fehlerhaft dem Angeklagten zur Last legt, dass er die Straftat überhaupt begangen hat, anstatt davon Abstand zu nehmen.

ZschockeltGribbohmHarms
KrauthRissing-van Saan
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