Treffer
BGH Beschluss

Revisionen gegen Mordurteil wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 286/88
Datum
19.10.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten führten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kiel wegen Mordes; strittig waren insbesondere die Kontrollrechnungen zur Blutalkoholkonzentration. Der BGH stellte formale Rechenfehler bei den Abbauwerten fest (LG: 0,1/0,15 ‰; geboten: 0,2 ‰ plus Sicherheitszuschlag 0,2 ‰), sah darin jedoch keinen den Schuldspruch beeinflussenden Rechtsfehler. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergab sich, dass das Landgericht auch bei Korrektur derselben Überzeugung gefolgt wäre. Die Revisionen wurden daher als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergibt, der zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei Rückrechnungen der Blutalkoholkonzentration ist zugunsten des Angeklagten ein Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen. (BGHR StGB § 21)

3

Ein rechnerischer oder methodischer Fehler in der Beweiswürdigung führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei richtiger Rechnung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

4

Fehler, die lediglich eine bloße Hilfserwägung betreffen und sich nicht auf die Feststellungen zur maßgeblichen Trinkmenge oder Überzeugungsbildung auswirken, begründen keine revisionsrechtfertigende Rechtsverletzung.

Vorinstanzen

Landgericht Kiel, 2. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 286/88 in der Strafsache gegen

1. Andreas ██, geboren am ██ 1965 in Bad ████████, 2. Christian ███, geboren am ███ 1967 in Bad ██████,

wegen Mordes.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1988 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. Februar 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Bei den Kontrollrechnungen zur Prüfung, ob die Angaben der für voll schuldfähig erachteten Angeklagten über ihren Alkoholgenuss vor der Tat glaubhaft sind, ist das Landgericht zwar zu Unrecht von einem Abbauwert von 0,1 ‰ und 0,15 ‰ pro Stunde ausgegangen; zugunsten der Angeklagten hätte es insoweit von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ ausgehen müssen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 3, u. 8). Auf dem Fehler beruht das Urteil aber nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zur Überzeugung des Senats zu entnehmen, dass das Landgericht den Angaben des Angeklagten ██ im Hinblick auf das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme (vgl. UA S. 42) auch dann nicht gefolgt wäre, wenn es bei der ihn betreffenden Kontrollrechnung zu einem Wert von 3,05 ‰ gelangt wäre. Bei dem Angeklagten ███ findet sich die fehlerhafte Kontrollrechnung lediglich in einer Hilfserwägung (UA S., 48), die sich auf die Feststellung seiner Trinkmenge ersichtlich nicht ausgewirkt hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

RufKutzerHarms
GribbohmDetter
Revisionen gegen Mordurteil wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung verworfen — Themis