Revisionen gegen Mordurteil wegen fehlerhafter Blutalkoholberechnung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 286/88
- Datum
- 19.10.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auf Grund der vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergibt, der zu Gunsten des Angeklagten wirkt (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei Rückrechnungen der Blutalkoholkonzentration ist zugunsten des Angeklagten ein Abbauwert von 0,2 ‰ pro Stunde und ein Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ zu berücksichtigen. (BGHR StGB § 21)
Ein rechnerischer oder methodischer Fehler in der Beweiswürdigung führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Tatgericht bei richtiger Rechnung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.
Fehler, die lediglich eine bloße Hilfserwägung betreffen und sich nicht auf die Feststellungen zur maßgeblichen Trinkmenge oder Überzeugungsbildung auswirken, begründen keine revisionsrechtfertigende Rechtsverletzung.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 2. Februar 1988
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 286/88 in der Strafsache gegen
1. Andreas ██, geboren am ██ 1965 in Bad ████████, 2. Christian ███, geboren am ███ 1967 in Bad ██████,
wegen Mordes.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 1988 einstimmig
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. Februar 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Bei den Kontrollrechnungen zur Prüfung, ob die Angaben der für voll schuldfähig erachteten Angeklagten über ihren Alkoholgenuss vor der Tat glaubhaft sind, ist das Landgericht zwar zu Unrecht von einem Abbauwert von 0,1 ‰ und 0,15 ‰ pro Stunde ausgegangen; zugunsten der Angeklagten hätte es insoweit von einem stündlichen Abbauwert von 0,2 ‰ und einem Sicherheitszuschlag von 0,2 ‰ ausgehen müssen (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 3, u. 8). Auf dem Fehler beruht das Urteil aber nicht. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zur Überzeugung des Senats zu entnehmen, dass das Landgericht den Angaben des Angeklagten ██ im Hinblick auf das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme (vgl. UA S. 42) auch dann nicht gefolgt wäre, wenn es bei der ihn betreffenden Kontrollrechnung zu einem Wert von 3,05 ‰ gelangt wäre. Bei dem Angeklagten ███ findet sich die fehlerhafte Kontrollrechnung lediglich in einer Hilfserwägung (UA S., 48), die sich auf die Feststellung seiner Trinkmenge ersichtlich nicht ausgewirkt hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Ruf | Kutzer | Harms | |||
| Gribbohm | Detter |