Ablehnung eines Obergutachtens verletzt Verteidigungsrecht – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 286/51
- Datum
- 28.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung weiterer gutachterlicher Untersuchungen nach § 244 Abs. 2 StPO ist erforderlich, wenn die Partei substantiiert darlegt, dass ein Obergutachten aufgrund längerer klinischer Beobachtungen zu anderen, für die Verantwortlichkeitsbeurteilung erheblichen Erkenntnissen führen kann.
Die Anschlussnahme des Gerichts an ein vorliegendes Kreisarztgutachten entbindet nicht generell von der Einholung eines vom Verteidiger begehrten Obergutachtens; maßgeblich sind die Voraussetzungen des § 244 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO.
Die unzureichende Durchführung oder Unterlassung gebotener Beweiserhebungen, die die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränken, begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 8 StPO.
Gerichtsentscheidungen müssen die Zeitpunkte einzelner Taten hinreichend konkret feststellen, wenn hierdurch die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes beeinflusst werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau, 20. Dezember 1950
Rubrum
im Namen des Volkes
in der Strafsache gegen den Kreisoberinspektor i. R. Fritz F. aus █████ Haus ████████ Kreis ███████████████████ am ██ 1971 in ██ wegen Sittlichkeitsverbrechens
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Juni 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt Dr. C. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 20. Dezember 1950 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in sechs Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten verurteilt worden, die aus einer Einsatzstrafe von fünf Monaten und fünf Einzelstrafen von je zwei Monaten gebildet ist.
Mit seiner Revision macht er unzulässige Beschränkung seiner Verteidigung geltend, weil das Landgericht zu Unrecht seinem Antrag auf Einholung eines ärztlichen Obergutachtens nicht stattgegeben habe.
Dem Rechtsmittel konnte der Erfolg nicht versagt werden.
Die Begründung, mit der das Landgericht den Beweisantrag abgelehnt hat, gibt Anlass, zu zweifeln, ob es sich des Umfangs der ihm durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufgabe, den Sachverhalt genügend aufzuklären, bewusst gewesen ist.
Zunächst ist unverständlich, was mit der Bemerkung gemeint ist, das Gutachten des Kreisarztes Dr. Schmidtchen stehe nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Reichsgerichts.
Wie ein solcher Widerspruch auftreten könnte, lässt sich schlecht vorstellen, da der Sachverständige nicht rechtliche, sondern medizinische Fragen zu beantworten hatte.
Der Umstand, dass das Landgericht sich dem vom Kreisarzt erstatteten Gutachten angeschlossen hat, entbindet es von der Verpflichtung zur Einholung des erbetenen weiteren Gutachtens nur dann, wenn nicht eine der Voraussetzungen des § 244 Abs. 2 Halbsatz 2 StPO vorliegt.
Der Verteidiger hatte aber behauptet, er habe ein Obergutachten auf Grund einer länger dauernden Untersuchung des Angeklagten in einer Klinik verlangt. Dadurch sollten Forschungsergebnisse über dessen strafrechtliche Verantwortlichkeit erzielt werden, die denen des Kreisarztes überlegen sein müssten.
Deswegen und mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles – der bisher völlig unbescholtene Angeklagte hat sich erst in einem ganz hohen Alter sittliche Verfehlungen zuschulden kommen lassen – war die Ablehnung des Beweisantrages nicht gerechtfertigt.
Durch diesen Verfahrensverstoß ist die Verteidigung des Angeklagten in einem wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt worden, § 338 Nr. 8 StPO.
Die Möglichkeit, dass der Erstrichter auf Grund eines anderen Gutachtens, das aufgrund klinischer Beobachtung des Angeklagten erstattet werden soll, zu einem abweichenden Ergebnis gelangt, ist nicht ausgeschlossen. Das Urteil musste daher aufgehoben werden.
Bei der neuen Verhandlung wird das Landgericht auch Gelegenheit haben, die summarische Feststellung der Tatzeit hinsichtlich der einzelnen Fälle noch einmal zu überprüfen. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, innerhalb welcher Zeit im Einzelfall der Angeklagte die strafbaren Handlungen verübt hat.
Diese Feststellung ist hier im Hinblick auf das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 nicht ohne Bedeutung.
Wäre die Einzelstraftat oder wären mehrere derselben vor dem 15. September 1949 begangen worden und würde die darauf entfallende Einzel- oder Gesamtstrafe sechs Monate nicht übersteigen, so wäre insoweit das Verfahren einzustellen.
| Justizangestellter | Krauss | Baldus | |||
| Dr. Koeniger | Neumann | Scharpenseel |